Urteil vom Landgericht Bochum - 6 O 216/90
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.762,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.6.1991 zu zahlen.
2. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, wird das Versäumnisurteil vom 31.7.1991 aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
3. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 3.000,-- DM vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des PKW BMW 318 i mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Mit diesem Wagen fuhr er am 11.8.1989 in X auf den Friedhof. Er stellte den Pkw auf dem dortigen Parkplatz ab und nahm an einer Beerdigung teil. Danach wollte er gegen 15.30 Uhr über eine Nebenstraße, die der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterliegt, zurückfahren. Diese Straße ist normalerweise durch 3 Pfähle abgesperrt und kann deshalb vom Parkplatz des Friedhofs nicht angefahren werden. Der mittlere Sperrpfahl war jedoch umgelegt worden, wie das im Anschluss an Beerdigungen üblich ist, um den Verkehr über die Nebenstraße abzuleiten.
3Der umgelegte Sperrpfahl ragte konstruktionsbedingt etwa 130 mm über die ihn umgebende Oberfläche des Straßenbelags hinaus. Als der Kläger darüber fuhr, stieß er mit der Unterseite seines Wagens dagegen. Durch den Zusammenstoß entstand ihm ein Schaden von 5.524,19 DM, den er nunmehr einklagt.
4Der Kläger behauptet, der Zusammenstoß sei allein darauf zurückzuführen, dass der Pfahl zu hoch über seine Umgebung geragt habe und sein Pkw tiefergelegt sei. Weitere Schadensursachen gebe es nicht. Sein Wagen habe nur eine Bodenfreiheit von 127 mm und sei seit dem Unfall nicht verändert worden. Der Kläger habe auch das Hindernis weder gesehen noch sehen können, da er den Friedhof in dichtem Kolonnenverkehr verlassen habe.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.524,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.6.1991 (Klagezustellung) zu zahlen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Kammer hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 31.7.1991 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Er beantragt nunmehr,
10das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend seinem ursprünglichen Klageantrag zu verurteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
13Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers zur Bodenfreiheit seines Fahrzeugs. Die Höhe des umgelegten Pfahles habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt. Zudem habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die übergebenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15Die Kammer hat ein Gutachten des Sachverständigen M zu den Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16.10.1991 (Bl .77 d.A.) eingeholt. Hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf Bl. 88 ff d.A. verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17I.
18Die Klage ist nur zur Hälfte begründet.
191.
20Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und deshalb dem Kläger nach den §§ 839 BGB, 9, 9 a NRWStrWG, Art.34 GG Schadensersatz zu leisten. Sie durfte den Sperrpfahl nicht so errichten, dass dieser im umgelegten Zustand noch etwa 130 mm über die ihn umgebende Oberfläche der Fahrbahndecke hinausragte. Es war nicht gewährleistet, dass der umgelegte Pfahl gefahrlos überfahren werden konnte. Die Klägerin musste nämlich damit rechnen, dass das Hindernis von allen möglichen Fahrzeugen passiert wurde, die nach § 30 Abs.1 und 2 StVZO zugelassen werden können. Dazu gehören u.a. Pkw, die eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen (vgl. BGH NJW 1991, 2824, 2825). Die Klägerin musste deshalb zumindest dafür Sorge tragen, dass auch noch Autos mit einer Bodenfreiheit von nur 100 mm den Friedhof schadlos verlassen konnten (vgl. OLG Hamm NJW 1990, 2474). Das hat sie jedoch nicht getan.
21Der überhöhte Pfahl war auch ursächlich für den Schaden des Klägers. Dieser hat nämlich nachgewiesen, dass sein Pkw teilweise nur eine Bodenfreiheit von 105 mm, 117 mm und 118 mm aufwies. Daran kann nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen M kein Zweifel mehr bestehen. Bei der festgestellten Bodenfreiheit musste es nahezu zwangsläufig zu einem Unfall kommen, wenn der Kläger das Hindernis, dem er in seiner Fahrtrichtung nicht ausweichen konnte, überfuhr.
22Die Kammer ist im Übrigen weiterhin überzeugt davon, dass die Bodenfreiheit des Wagens schon zur Unfallzeit im später festgestellten Maße herabgesetzt war. Sie geht davon aus, dass der damalige Zustand spätestens seit dem Jahre 1986 bestand, als die Höhe des Fahrzeugs um 30 mm herabgesetzt wurde, wie dem Fahrzeugbrief zu entnehmen ist.
232.
24Der Kläger muss sich aber über § 254 BGB die Betriebsgefahr seines Wagens zurechnen lassen. Der Unfall war nämlich für ihn nicht unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG. Er hätte ihn vielmehr leicht verhindern können, wenn er die Fahrbahn mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt beobachtet und den dazu erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug eingehalten hätte, was angesichts der geringen Bodenfreiheit seines Fahrzeugs im besonderen Maße geboten gewesen wäre. Aufgrund der Tieferlegung war die Betriebsgefahr seines Wagens gegenüber einem unveränderten Fahrzeug deutlich erhöht. Weitere gefahrerhöhende Merkmale hat der Kläger jedoch nicht zu vertreten. Insbesondere weicht sein Pkw nicht von der Zulassung ab, wie der Sachverständige M verlässlich ermittelt hat.
253.
26Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führt zu einer Schadensteilung (vgl. KG OLGZ 1976, 452, 455). Die hohe Mithaftung des Klägers ist darauf zurückzuführen, dass der erhöhten Betriebsgefahr seines Wagens nur ein leichtes Fehlverhalten der Beklagten gegenübersteht. Das Straßenstück, auf dem sich der umgelegte Pfahl befand, wurde nämlich nur von einem eng begrenzten Kreis von Verkehrsteilnehmern genutzt. Es schloss sich zudem unmittelbar an den Parkplatz an, so dass die von dort losfahrenden Autofahrer, die es passierten, zwangsläufig nur mit geringer Geschwindigkeit fuhren. Die Gefahr, die von dem umgelegten Pfahl ausging, war deshalb eher gering und zudem bei etwas Aufmerksamkeit vermeidbar.
27II.
281.
29Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
302.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 244 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Parteien ihre Kostenerstattungsansprüche verrechnen, so dass eine Vollstreckung der Beklagten ausscheidet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- §§ 839 BGB, 9, 9 a NRWStrWG, Art.34 GG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs.1 und 2 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1991, 2824, 2825 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 2474 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- § 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust 1x