Urteil vom Landgericht Bochum - I - 5 S 149/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Auf die Darstellung des vollständigen Tatbestandes wird gem. §§ 540 I, 313 a I S.1 ZPO iVm § 26 Nr.8 EGZPO verzichtet.
3I.
4Die Klägerin macht gegen das T Hospital Bochum Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblichen Fehlbehandlung nach einer Entbindung geltend. Im Zusammenhang damit forderte der Klägervertreter von dem Beklagten, der die Klägerin nach besagter Entbindung wegen einer Sehnenscheidenentzündung an der Hand behandelt hatte, Behandlungsunterlagen an. Innerhalb der gesetzten Frist wurden die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Der Klägervertreter setzte erneut eine Frist unter Androhung der Klageerhebung und verlangte zudem seine Gebühren als Verzugsschaden. Im Anschluss holte die Klägerin die Behandlungsunterlagen in der Praxis des Beklagten ab.
5II.
6Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
7III.
8Die zulässige Berufung ist begründet.
9Die Klägervertreterin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280, 286 BGB gegen den Beklagten.
10Zwar besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen. Der Arzt schuldet dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag eine ordnungsgemäße Dokumentation als Bestandteil einer sorgfältigen Behandlung. Weiter beinhaltet der Behandlungsvertrag eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht dahin, dem Patienten Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren, wenn dieser ein ersichtliches Interesse daran hat und keine billigenswerten Gründe dem entgegenstehen (vgl. BGH, NJW 1983, S. 328 f.). Die Darlegung eines konkreten Interesses ist dabei nicht erforderlich, vielmehr rechtfertigt sich dieses aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, NJW 1983, S. 2628).
11Der Beklagte ist auch mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug geraten, denn er hat der Klägerin nicht innerhalb der seitens des Klägervertreters gesetzten angemessenen Frist Zugang zu den Unterlagen gewährt.
12Der Klägerin ist jedoch kein Schaden aus Verzug entstanden.
13Bereits mit dem ersten Anwaltsschreiben vom 18.10.2007 sind die Rechtsanwaltsgebühren entstanden, denn der Klägervertreter betrieb das Geschäft für die Klägerin, indem er die Behandlungsunterlagen herausverlangte. Dafür kommt es nicht darauf an, ob dieses Verlangen als Bitte formuliert wird. Entscheidend ist, dass der Klägervertreter in Erfüllung des Klägerauftrages tätig wurde, sich um Erlangung der Behandlungsunterlagen bemühte und dem Anspruchsgegner Folgen für den Fall der Nichterfüllung aufzeigte.
14Der Beklagte befand sich aber erst in Verzug mit Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist, so dass die Anwaltsgebühren nicht wegen des Verzuges entstanden und damit auch nicht als Verzugsschaden von dem Beklagten zu ersetzen sind.
15IV.
16Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
17V.
18Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.
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