Urteil vom Landgericht Bochum - I-4 O 405/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verweigerung einer Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger war Erbbauberechtigter des im Wohnungserbbaugrundbuch von X, Amtsgericht Bochum, Blatt ###, verzeichneten Wohnungseigentums, Wohnung im Erdgeschoss rechts nebst Keller (Teilungsplan Nr. 2, Haus H #). Der Beklagte ist Grundstückseigentümer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.2011 (Notar T aus C, UR-Nr.: ###) veräußerten der Kläger und die Mit-Erbbauberechtigte T1 das vorgenannte Erbbaurecht an B zum Preis von 70.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 24.05.2011 forderte der beurkundende Notar den Beklagten auf, seine Zustimmung zu erteilen und auf das Vorkaufsrecht zu verzichten. Die Kaufpreisfälligkeit war für den 01.08.2011 vorgesehen. Der Beklagte verweigerte die Zustimmung und erhob verschiedene Einwendungen gegen das Zustimmungsverlangen.
4Mit Antrag vom 25.10.2011 machten der Kläger sowie die Mit-Erbbauberechtigte beim Amtsgericht Bochum die Ersetzung der Eigentümerzustimmung gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG geltend. Mit Beschluss vom 23.04.2012 hat das Amtsgericht Bochum den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht die Einwendungen des Beklagten zumindest teilweise als berechtigt angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bochum von 23.04.2012 (Bl. 103 ff. der Beiakte AG Bochum, Az. 71 II 3/11) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 24.07.2013 gewährte das OLG Hamm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ersetzte die Zustimmung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG.
5Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund der verweigerten Zustimmung wegen positiver Vertragsverletzung des Erbbaurechtsvertrages schadensersatzpflichtig. Er behauptet, ihm sei aufgrund der weiteren Bedienung seiner für die Immobilie aufgenommenen Darlehen bei der T1-Bank unter Anrechnung der erzielten Mieteinnahmen ein Zinsschaden entstanden, wobei er als Schadenszeitraum die Zeit vom 01.08.2011 (ursprüngliche Kaufpreisfälligkeit) bis zum 15.10.2013 zugrunde legt. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz von Rechtsanwaltskosten durch die Beauftragung der Kanzlei T2 % T3 gemäß Kostenrechnung vom 14.10.2011 über 296,10 EUR aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer Mieterin. Er berechnet den Schaden wie folgt: Zinszahlungen an die T1-Bank 01.08.2011 bis 15.10.2013: 8.105,82 EUR abzüglich Mieteinnahmen vom 01.01.2013 bis 15.10.2013: 2.850,00 EUR, zuzüglich Rechtsanwaltskosten Kanzlei T2 & T3: 226,10 EUR, Gesamtforderung: 5481,291 EUR.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.481,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er stellt ein Verschulden in Abrede und meint, die Zustimmungsverweigerung könne ihm nicht im Sinne einer Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Allein das Vertreten einer anderweitigen Rechtsauffassung bei einer komplexen rechtlichen Fragestellung, die noch dazu vom Amtsgericht Bochum geteilt worden sei, könne keinen Verstoß gegen Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag begründen. Der Beklagte wendet sich ferner gegen die Schadensberechnung durch den Kläger.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Die Akte des AG Bochum, Az. 71 II 3/11, wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus dem Erbbaurechtsvertrag oder wegen Verzuges gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 ErbbauRG zu.
16Der Kläger macht Verzögerungsschäden geltend, die gemäß § 280 Abs. 2 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangt werden können.
17Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.
18Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Auch ein Rechtsirrtum des Schuldners kann ausnahmsweise den Verzug ausschließen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rz. 34). Der Schuldner muss grundsätzlich auch für einen Rechtsirrtum nur einstehen, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Dabei muss der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig prüfen (BGHZ 89, 296, 303). Die unrichtige Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes ist kein Entschuldigungsgrund, wenn der Schuldner sich dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (BGH, NJW 2007, S. 428). Auch wenn ein Kollegialgericht die Rechtsansicht des Schuldners gebilligt hat, ist dieser nicht in jedem Fall entlastet, z.B. nicht, wenn das Gericht sein Verhalten aus Gründen billigt, die er selbst nicht erwogen hat oder wenn es sich um eine vorläufige Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rz. 22 mit weiteren Nachw. aus der Rspr.). Muss der Schuldner mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht ernsthaft rechnen, handelt er nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dann auf eigenes Risiko und damit schuldhaft, wenn er seine eigene Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat (BGHZ 89, 303).
19Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist nach Auffassung der Kammer weder ein Verschulden des Beklagten noch ein zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten anzunehmen. Maßgeblich ist dabei insbesondere der Umstand, dass mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 23.04.2012 eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, welche die seitens des Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten vertretene Rechtsansicht, wonach die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist, gestützt hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht lediglich um eine ähnlich oder gleich gelagerte Parallelsache, sondern gerade um die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die konkrete Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat damit nicht nur die Rechtslage der schwierigen und komplexen Angelegenheit sorgfältig geprüft sondern darüber hinaus auch eine Bestätigung durch die erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter nicht auf die Richtigkeit dieser Entscheidung verlassen durften. So handelte es sich nicht etwa lediglich um eine summarische Prüfung durch das Gericht. Auch hat das Amtsgericht die Zustimmungsverweigerung des Beklagten im Wesentlichen aus den Gründen gebilligt, die der Beklagte selbst geltend gemacht hat. Der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter mussten auch nicht - etwa aufgrund einer entgegenstehenden ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung oder sonstiger bekannter Umstände - damit rechnen, dass das Oberlandesgericht Hamm abweichend entscheiden würde. Solange noch keine abweichende zweitinstanzliche Entscheidung vorlag, waren der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter somit entlastet. Der beträchtliche Zeitablauf bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung ist dabei kein Umstand, der dem Beklagten angelastet werden kann.
20Nach allem scheiden Schadensersatzansprüche mangels Verschuldens des Beklagten oder des Prozessbevollmächtigten aus.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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