Beschluss vom Landgericht Bochum - 7 T 257/24

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 14.10.2024 (010 K 020/22) wird wie folgt abgeändert:

Das Amtsgericht Herne wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer Akteneinsicht gem. § 42 ZVG zu gewähren und diese nicht mit dem Hinweis darauf zu verwehren, sie habe keinen (Online-)Termin vereinbart.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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