Beschluss vom Landgericht Bochum - 7 T 257/24
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 14.10.2024 (010 K 020/22) wird wie folgt abgeändert:
Das Amtsgericht Herne wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer Akteneinsicht gem. § 42 ZVG zu gewähren und diese nicht mit dem Hinweis darauf zu verwehren, sie habe keinen (Online-)Termin vereinbart.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe:
2I.
3Am 20.09.2024 begehrte der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nach vorheriger Ankündigung per Fax vom 11.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Herne während der Dienstzeiten ab 11:40 Uhr Einsicht in das Zwangsversteigerungsverfahren 010 K 020/22, in welchem der Zwangsversteigerungstermin am 13.11.2024 stattfand. Dem Begehren wurde seitens des Amtsgerichts – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - indes nicht entsprochen, u.a. mit Verweis darauf, dass er keinen Termin vereinbart habe und Personalnot bestehe. Auf dem Weg zu einem weiteren Urkundsbeamten wurde der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin von zwei Justizbeamten aufgehalten, die ihm mitteilten, dass er das Gebäude verlassen solle, wenn er keinen Termin habe und dass er Unruhe in die Geschäftsstelle bringe.
4Ein weiteres persönliches Gesuch vom 26.09.2024 verlief unter Verweis auf den Datenschutz sowie Schutz der Eigentümer durch eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nur teilweise erfolgreich: Dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wurden beglaubigte Abschriften der Grundbuchblätter und der Urkunden sowie das Verkehrswertgutachten zur Einsicht vorgelegt. Verwehrt wurde die Einsicht in die Mitteilungen des Grundbuchamtes an das Vollstreckungsgericht über Anschriften der Beteiligten und deren Vertreter, ersatzweise des Wohnungsblattes. Von den Versteigerungs- und Beitrittsanträgen sowie der erfolgten Anmeldungen der Beteiligten erhielt der Mitarbeiter (nur) Kopien, in denen alle personenbezogenen Daten der Beteiligten, Adressen und Unterschriften der Beteiligten unkenntlich gemacht wurden. Die Anlagen der zugehörigen Versteigerungs- und Beitrittsanträge waren nicht einsehbar. Ein anwesender Rechtspfleger trat dem nicht entgegen, sondern verwies darauf Rechtsmittel einzulegen, falls der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nicht zufrieden sei.
5Mit ihrem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 29.09.2024 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht nach §§ 42, 19 Abs. 2 und 3 ZVG sei — (auch) von einem Rechtspfleger — unrechtmäßig beschränkt worden. Das Einsichtsrecht kenne keine Voraussetzungen, auch datenschutzrechtliche Vorgaben stünden nicht entgegen. Eine Terminvereinbarung sei gesetzlich nicht bestimmt. Soweit auf die Personalsituation verwiesen worden sei, dürfe die interne Organisation des Gerichts nicht zu ihren Lasten gehen. Schließlich hat sie sich gegen das Verhalten der Justizbeamten gewandt, welche ihrem Mitarbeiter faktisch ein Hausverbot in Aussicht gestellt hätten.
6Mit Beschluss vom 14.10.2024 hat das Amtsgericht Herne der als Erinnerung ausgelegten sofortigen Beschwerde (teilweise) stattgegeben und bestimmt, in welche Unterlagen sowie zu welchen Bedingungen in die Akten Einsicht genommen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin beanstande, dass die Akteneinsicht nur nach einer Terminvereinbarung habe durchgeführt werden können, betreffe dies die Organisation der Sprechzeiten der Geschäftsstelle. Insoweit sei nicht die Erinnerung, sondern die Dienstaufsichtsbeschwerde an den Direktor des Amtsgerichts gegeben. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 358 – 359 R der amtsgerichtlichen Akte Bezug genommen.
7Mit Schriftsatz vom 28.10.2024 hat die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts eingelegt. Sie meint, soweit sie Akteneinsicht ohne Terminvereinbarung begehrt habe, sei ihr Begehren mit Beschluss vom 14.10.2024 faktisch zurückgewiesen worden.
8Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2024 nicht abgeholfen.
9Mit Beschluss vom 13.11.2024 ist das Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der amts- sowie der landgerichtlichen Akte verwiesen.
11II.
12Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 573 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft. In Bezug auf die Online-Termin-Vergabe durch die Verweisung auf die Dienstaufsichtsbeschwerde liegt faktisch eine zurückweisende Entscheidung vor. Die Ablehnung der Akteneinsicht unter Verweis auf das Erfordernis eines vorherigen Termins erfolgte durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nicht durch den Gerichtsvorstand, sodass insoweit der Rechtsweg gem. § 573 ZPO eröffnet ist. Der Verweis auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde als taugliches Mittel geht fehl. Auf der Homepage des Amtsgerichts Herne (https://www.ag-herne.nrw.de/kontakt/oeffnungszeiten/index.php#:~:text=Beim%20Amtsgericht%20Herne%20gilt%20die,der%20Sprechzeiten%20h%C3%A4ufig%20nicht%20anwesend sowie (https://www.ag-herne.nrw.de/behoerde/terminbuchung/index.php) – wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Einhaltung der Sprechzeiten eine Einsichtnahme – jedenfalls nach vorheriger telefonischer Rücksprache – auch ohne Terminvereinbarung möglich ist.
13Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
14III.
15Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
16Die Akteneinsicht gem. § 42 ZVG darf nicht von der Vereinbarung eines (Online-)Termins abhängig gemacht werden. Eine Beschränkung ergibt sich allein – wie auch vom Amtsgericht Herne auf der Homepage dargestellt – durch die allgemeinen Dienststunden oder die allgemein eingerichteten Sprechzeiten des Gerichts (vgl. Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 6, beck-online; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 4, beck-online; Keller in: Schneider, ZVG, 1. Auflage 2020, § 42 ZVG, Rn. 19). Durch die Anlage einer „kleinen“ Einsichtsakte für Bietinteressenten kann sichergestellt werden, dass die Serviceeinheit im Rahmen der Dienstzeiten auch dann Akteneinsicht in die von § 42 ZVG erfassten Aktenbestandteile gewähren kann, wenn dort Engpässe bestehen. In die Einsichtsakte werden kontinuierlich die jedermann zugänglichen Unterlagen in Abschrift eingelegt. Ein Bietinteressent kann hierin Einsicht nehmen, ohne dass die Verfahrensakte intensiv geprüft werden muss (vgl. Keller in: Schneider, ZVG, 1. Auflage 2020, § 42 ZVG, Rn. 21).
17Das Akteneinsichtsrecht besteht auch dann, wenn das Verfahren wie hier gem. §§ 30 ff. ZVG einstweilig eingestellt ist. Der Wortlaut des § 42 ZVG sieht keine zeitliche Eingrenzung vor. Sinn und Zweck des § 42 ZVG ist es, dass sich die Bietinteressenten umfassend informieren können sollen, um abzuschätzen, ob es sich lohnt, mitzubieten und ggf. in welcher Höhe. Dadurch wird auch die Chance verbessert, das Objekt erfolgreicher zu verwerten, was sowohl im Interesse der Gläubiger der Zwangsversteigerung als auch im Interesse der Schuldner liegt – jedenfalls dann, wenn sie die Zwangsversteigerung nicht mehr abwenden können (vgl. Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG - Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Auflage 2020, § 42 ZVG, Rn. 2). Das Informationsinteresse besteht erst dann nicht mehr, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren aus Sicht des Bietinteressenten beendet ist (mit dem Schluss der Versteigerung, der Verkündung des Zuschlags oder aber spätestens mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses). Systematisch ist das Akteneinsichtsrecht zwar im Abschnitt III. des ZVG (Bestimmung des Versteigerungstermins) geregelt. Im Falle der einstweiligen Einstellung des Verfahrens entfällt das Akteneinsichtsrecht aber schon deshalb nicht bereits mit der Aufhebung des Versteigerungstermins, weil die Frist zur Bekanntmachung der Terminsbestimmung in diesem Fall von mindestens 6 Wochen auf zwei Wochen verkürzt ist (vgl. § 43 Abs. 1 ZVG) und in dieser Zeit eine zielgerichtete Information der Bietinteressenten jedenfalls erheblich erschwert würde, zumal in diesem Zeitraum noch eine Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes einzuholen wäre, soweit das Versteigerungsobjekt von dem Bietinteressen – wie regelmäßig – finanziert werden muss.
18IV.
19Die Entscheidung war entsprechend des Übertragungsbeschlusses vom 06.03.2025 durch die Kammer zu treffen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Bei der Kammer sind mehrere Verfahren betreffend das Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG von verschiedenen Amtsgerichten aus dem Landgerichtsbezirk Bochum anhängig. Ferner hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf weitere Verfahren betreffend § 42 ZVG in anderen Landgerichtsbezirken (namentlich dem Landgerichtsbezirk Münster und dem Landgerichtsbezirk Hagen) hingewiesen.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
22Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
23Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
241. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
252. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
26a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
27b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
28Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
29Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
30Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
31Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
32Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZVG § 42 8x
- ZVG § 19 1x
- ZVG § 3 1x
- ZPO § 573 Erinnerung 2x
- §§ 573 Abs. 2, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 30f 1x
- ZVG § 30 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZVG § 43 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- 10 K 020/22 2x (nicht zugeordnet)