Urteil vom Landgericht Bochum - 5 O 61/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.195,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,76 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
3Die Beklagte ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, welches auf seiner Internetseite „c“ im Kundenbereich von „d“ den Erwerb von Cannabispflanzen anbot.
4Der Kläger schloss am 12.12.2021 mit der Beklagten einen Kauf- und Dienstvertrag über sieben Cannabispflanzen zum Gesamtpreis von € 11.195,38.
5In dem Vertrag heißt es:
6„Kaufvertrag
7ARTIKEL 1 KAUFGEGENSTAND UND INKRAFTTRETEN
8[…]
9Mit dem Kauf der Pflanze(n) und dem Vollzug dieses Kaufvertrags erwirbt der Kunde die Pftanze(n) zu alleinigem Eigentum von D. Die entsprechende Pflanze selbst stirbt mit der Ernte und wird durch einen neuen Steckling von D ersetzt, welcher sich im alleinigen Eigentum des Kunden befindet.
10[…]
11ARTIKEL 2 KAUFPREIS
12Als vollständige Gegenleistung für die Pflanze(n) verpflichtet sich der Kunde hiermit, D einen Gesamtkaufpreis in Höhe von
1311,195.38 EUR
14inkl. 7.7 % MwSt (nachfolgend Kaufpreis) zu zahlen. Vorbehalten bleiben Änderungen des MwSt-Satzes. Allfällige Bankgebühren gehen vollumfänglich zulasten des Kunden und sind ausschliesslich vom diesem zu tragen.
15ARTIKEL 3 ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS
16Gemäss Art. 924 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wird zwischen den Parteien im Rahmen eines Besitzeskonstituts vereinbart, dass D aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, d. h. aufgrund des Dienstleistungsvertrags zwischen D als Auftrag nehmen n und dem Kunden als Auftraggeber in Bezug auf die von D zu erbringenden Leistungen in Form von Anbau, Pflege und Ernte der gekauften Pflanze(n) in den Gewächshäusern von D, während der Dauer des Dienstleistungsvertrags selbst im Besitz der Pflanze(n) bleibt und die Pflanze(n) dem Kunden zunächst nicht physisch übergeben werden. Die Parteien sind sich daher einig, dass der Kunde mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags (und unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises) selbständigen (mittelbaren) Besitz und alleiniges Eigentum an der/den Pflanze(n) erwirbt, während D unselbständige (unmittelbare) Besitzerin wird.
17DlENSTLEISTUNGSVERTRAG
18ARTIKEL 4 UMFANG DES DIENSTLEISTUNGSVERTRAGS
19Die Parteien vereinbaren den Abschluss eines Auftrags gemäß Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
20Der Kunde beauftragt D dazu und D verpflichtet sich für den Kunden folgende Dienstleistungen zu erbringen (nachfolgend Dienstleistungsvertrag):
21- Anbau und Pflege der Pflanze(n) in ihren Gewächshäusern;
22- Ernte der Pflanze(n); und
23- Lagerung der Ernte der Pflanze(n) für vier Wochen nach jeder Ernte.
24[…]
25ARTIKEL 7 DAUER UND BEENDIGUNG DES DIENSTLEISTUNGSVERTRAGS
26D beginnt mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen gemäss Art. 4 grundsätzlich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags, wobei für die genaue Bestimmung des voraussichtlichen Startdatums ausschliesslich die jeweilige Kommunikation auf der Website von D massgebend ist. Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat jeweils per Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, namentlich wenn die Erträge aus den Ernten die Nebenkosten für die Erbringung der Dienstleistungen durch D nicht mehr decken, oder bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reputation einer der Parteien (oder einer mit ihr verbundenen Person) durch die andere Partei.
27[…]
28ARTIKEL 13 ANWENDBARES RECHT
29Dieser Vertrag unterliegt materiellem Schweizer Recht und ist nach diesem auszulegen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C1SG) findet keine Anwendung.
30ARTIKEL 14 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
31Für Ansprüche von Konsumenten bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). In allen anderen Fällen ist ausschliesslicher Gerichtsstand Bern, Schweiz. Erfüllungsort ist Fraubrunnen, Schweiz.“
32Mit Schreiben vom 10.04.2024 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Lieferung der gekauften Pflanzen auf. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 11.04.2024 zugestellt. Eine Lieferung erfolgte auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht.
33Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 30.08.2024.
34Eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Der Kläger erklärt den Widerruf des Vertrages.
35Der Kläger beantragt,
36-
37
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.195,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
-
38
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,76 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum.
42Die Beklagte ist der Ansicht, für den zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsvertrag sei das deutsche Recht nicht anwendbar, sodass die auf das deutsche Recht gestützten Rückforderungsansprüche nicht bestünden.
43Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit deutschen Rechts sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises aufgrund eines Widerrufsrechts zu, da der Kläger zum einen nie den Widerruf erklärt habe, ein Widerrufsrecht ohnehin verfristet sei und zuletzt nicht von einem Fernabsatzvertrag auszugehen sei.
44Dem Kläger stünde auch kein Anspruch auf Rückerstattung wegen der Ausübung eines Rücktrittsrechts zu, da der Rücktritt unwirksam sei.
45Die Beklagte habe von Beginn des Projekts an geplant, die Anbauräume für den Anbau der Pflanzen noch zu errichten und dies für den Kläger transparent gemacht. Dies ergibt sich aus dem am Ende des Vertrages, sowie aus Art. 7 des Vertrages, wonach die Beklagte gerade nicht mit Inkrafttreten des Vertrages mit den Dienstleistungen beginnen sollte.
46Obwohl die Anbauräume für den Anbau der Pflanzen mittlerweile errichtet worden seien, habe die Beklagte die Produktion kurze Zeit später wieder einstellen müssen. Aufgrund der Situation an den Märkten sei es der Beklagten ab Dezember 2022 nicht mehr möglich, gewinnbringend CBD-Cannabis (Cannabis mit einem THC-Gehalt von unter 1 %) herzustellen.
47Die Beklagte habe den Kunden, die ihre Pflanzen grundsätzlich für den eigenen Konsum von CBD-Cannabis gekauft haben, die Option ihre Pflanzen auf eigene Kosten durch die Beklagte anbauen zu lassen. Hierfür hätten interessierte Kunden sich direkt an den Kundensupport der Beklagten wenden und das Angebot in Anspruch nehmen können. Die Beklagte habe ihre Kunden und auch den Kläger darüber zeitnah und transparent informiert. Der Kläger habe aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
48Die Klage ist der Beklagten am 17.03.2025 zugestellt worden.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage hat Erfolg.
51A.
52Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bochum international zuständig.
53Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 15 I Buchst. c, Art. 16 I Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30.10.2007 (ABl. 2007 L 339, 3; im Folgenden: LugÜ II).
54Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt
55I.
56Das LugÜ II ist nach seinen Art. 63 I, Art. 64 II Buchst. a, Art. 60 I Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im März 2025 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH NZI 2012, 572 Rn. 15 = WM 2012, 852) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH BKR 2020, 408 Rn. 7 = WM 2020, 1305; EuGH ECLI:EU:C:2017:993 Rn. 37 = FamRZ 2018, 286 = BeckRS 2017, 135796 = NJW 2018, 531 Ls. – Schlömp; EUGH ECLI:EU:C:2021:784 Rn. 31 = NJW 2022, 1159 = WM 2021, 2140 – Commerzbank AG) erhoben worden ist und die Bekl. in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat (BGH, NJW 2024, 2680 Rn. 22, beck-online).
57II.
58Der Kläger ist Verbraucher iSd Art. 15 I LugÜ II.
59Verbraucher iSd Art. 15 I LugÜ II ist jede natürliche Person, die den konkreten Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (vgl. zu Art. 15–17 Brüssel I-VO EuGH ECLI:EU:C:2020:1015 Rn. 28 ff. = BeckRS 2020, 34335 = IPRax 2022, 499 – Personal Exchange International; EUGH ECLI:EU:C:2018:37 Rn. 29 ff. = NJW 2018, 1003 – Schrems; NJW 2024, 2680 Rn. 24, beck-online).
60III.
61Die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit iSd Art. 15 I Buchst. c LugÜ II auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet.
62Entscheidend hierfür ist, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte (vgl. zu Art. 15 I Buchst. c Brüssel I-VO EuGH ECLI:EU:C:2010:740 Rn. 75 f., 92= NJW 2011, 505 – Pammer und Hotel Alpenhof; BGH NJW 2012, 1817 Rn. 39; NJW 2015, 2339 Rn. 14; zur Übertragung auf Art. 15 I Buchst. c LugÜ II BGH IPRax 2020, 442 Rn. 12 ff. = BeckRS 2017, 103612; NJW 2024, 2680 Rn. 26, beck-online).
63Für eine Ausrichtung des Geschäftsbetriebes auch auf andere Länder u.a. auch Deutschland spricht insbesondere, dass die Beklagte – auch nach ihrem eigenen Vortrag - im Internet unter der Domäne „com“ aufgetreten ist (vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen des Art. 15 I Buchst. c Brüssel I-VO EuGH ECLI:EU:C:2010:740 Rn. 83 = NJW 2011, 505 – Pammer und Hotel Alpenhof; zu Art. 15 I Buchst. c LugÜ II BGH 9.2.2017 – IX ZR 9/16, BeckRS 2017, 103612 Rn. 24). Hinzu kommt – was die Beklagte nicht bestritten hat – dass auf der Website der für die Cannabispflanzen geltende Preis nicht in Schweizer Franken, sondern in Euro ausgezeichnet war. Dass in den AGB der Beklagten der Preis in Schweizer Franken angegeben war, spricht hingegen nicht gegen eine internationale Ausrichtung. Denn der erste Blick der Verbraucher bezieht sich auf die Website.
64Auch der Umstand, dass die Angabe des Kaufpreises im Kaufvertrag in Euro erfolgte, spricht dafür, dass der Geschäftsbetrieb auch darauf ausgerichtet war, mit in Deutschaland ansässigen Verbrauchern Verträge zu schließen. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist dabei nicht als nachträgliche Bestätigungen bereits vorher anderweitig geschlossener Verträge anzusehen, sondern als die – ausweislich der Datumsangaben jeweils sukzessive zunächst als Angebot von der Beklagten in der Schweiz und dann als Annahme vom Kläger in Deutschland unterschriebenen – Vertragsurkunden. Deshalb war das von der Beklagten dem Kläger zum Zwecke der Unterschrift nach Deutschland übersandte Vertragsformular als zunächst bloßes Angebot Ausdruck des bei der Bekl. bereits vor dem Vertragsschluss vorhandenen Willens (so auch BGH NJW 2024, 2680 Rn. 29, beck-online).
65Allein der Umstand, dass die Website in deutscher Sprache verfasst war, belegt die Ausrichtung hingegen nicht, da auch die Schweiz deutschsprachige Gebiete besitzt. Unter Berücksichtigung der zuvor aufgezählten Umstände dürfte aber der Umstand, dass die Website in deutscher Sprache und gerade nicht in französischer oder italienischer Sprache verfasst war darauf hindeuten, dass auch Verbraucher aus Deutschland angesprochen werden sollten.
66Dass die Geschäftsführer der Beklagten zum Teil aus Deutschland kommen kann entgegen der Annahme des Klägers bei der Würdigung nicht berücksichtigt werden, da es keinen sicheren Schluss darauf zulässt, dass auch der Geschäftsbetrieb auf DE ausgerichtet sein muss
67IV.
68Die Anwendung von Art. 15 I Buchst. c, Art. 16 I Alt. 2 LugÜ II ist vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag eine Gerichtsstandvereinbarung enthält.
69Denn gem. Art. 17 LugÜ II kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher eine weitere Klagemöglichkeit eröffnet wird oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt werden, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern das Recht dieses Staates eine solche Vereinbarung zulässt. Keine der genannten Fallkonstellationen ist vorliegend gegeben.
70B.
71Im vorliegenden Fall ist zudem deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II 588; im Folgenden: CISG) anzuwenden.
72I.
73Das nach Art. 25 I VO (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 2008 L 177, 6; im Folgenden: Rom I-VO) gegenüber dieser Verordnung vorrangige CISG ist vorliegend nicht anwendbar. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften des CISG auf die hier abgeschlossenen Verträge im Hinblick auf die von der Bekl. geschuldeten Dienstleistungen überhaupt zur Anwendung kommen (Art. 3 II CISG; vgl. hierzu BGHZ 217, 103 Rn. 43f. = BeckRS 2017, 136174) oder ob ein Verbrauchergeschäft iSd Art. 2 Buchst. a CISG vorliegt (Magnus IHR 2021, 133 (140)). Denn die Parteien haben jedenfalls in Art. 13 des Vertrages die Anwendung des CISG wirksam ausgeschlossen (Art. 6 CISG, vgl. hierzu BeckOGK /Wagner, 1.5.2024, CISG Art. 6 Rn. 9; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrari, UN-Kaufrecht (CISG), 7. Aufl., CISG Art. 6 Rn. 17; BeckOK BGB/Saenger, 1.2.2024, CISG Art. 6 Rn. 2; NJW 2024, 2680 Rn. 34, beck-online).
74II.
75Die Beurteilung des anwendbaren Rechts richtet sich daher gem. Art. 6 I b) Rom I-VO.
761.
77Der Anwendbarkeit der ROM I-VO steht gem. Art 2 ROM I-VO nicht entgegen, dass die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist.
78Nach Art. 2 sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung das anwendbare Recht stets anhand der Rom I-VO zu bestimmen. Dies gilt wegen des Prinzips der universellen Anwendbarkeit selbst dann, wenn die Verordnung auf das Recht von Drittstaaten oder von Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung verweist (BeckOGK/Paulus, 1.6.2025, Rom I-VO Art. 2 Rn. 10, beck-online).
792.
80Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gem. Art. 6 I Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen Recht. Die Auslegung des auch an dieser Stelle maßgeblichen Kriteriums, dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat, orientiert sich nach dem Erwägungsgrund 24 Verordnung, welcher das allgemeine Kohärenzgebot des Erwägungsgrundes 7 Verordnung konkretisiert, an dem Begriffsverständnis des Art. 15 Brüssel I-VO (vgl. OLG Stuttgart 14.9.2018 – 5 U 98/17, BeckRS 2018, 21723 Rn. 124 f.; Staudinger/Magnus BGB, 2021, ROM I Art. 6 Rn. 37; Erman/Stürner BGB, 17. Aufl., Art. 6 EGV 593/2008 Rn. 27; jurisPK-BGB/Limbach, 1.7.2023, Rom I-VO Art. 6 Rn. 49; Hüßtege/Mansel/Leible BGB Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, 3. Aufl., Rom I-VO Art. 6 Rn. 53), welcher seinerseits Art. 15 LugÜ II entspricht.
81Insoweit kann auf die Ausführungen zu Art. 15 I Buchst. c LugÜ II (vgl. Ziff. A. III) verwiesen werden. Für die Annahme des Ausrichtens der Tätigkeit der Beklagten auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
82C.
83Die Klage ist begründet.
84I.
85Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 ff., 323 I BGB.
86Der Kläger ist wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, sodass sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis i.S.d. §§ 346 ff. BGB verwandelt hat. Gem. § 346 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
871.
88Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB zu. Danach kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
89Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag.
90Die Beklagte hat eine fällige Leistung nicht erbracht. Geschuldet war die Übereignung von sieben Cannabispflanzen. Diese Leistung war auch fällig. Dem steht nicht entgegen, dass in dem kombinierten Kauf- und Dienstvertrag kein Startdatum der Anzucht festgelegt ist. Denn dieses Startdatum bezieht sich ausdrücklich auf den Dienstvertrag.
91Jedenfalls nach der Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass eine gewinnbringende Produktion nicht mehr möglich sei und daher nicht vorgenommen werde, was eine ernsthafte und konkludente Verweigerung der Leistung bedeutet, ist der Schuldnerverzug unabhängig von der Vereinbarung eines Startdatums eingetreten. Das im Rahmen dieser Mitteilung erfolgte Angebot der Beklagten, der Anbau könne auf Kosten des Klägers erfolgen, ändert daran nichts, da der Anbau gem. Dienstvertrag ja bereits auf Kosten des Klägers erfolgt wäre (vgl. Anhang 1, Bl. 99).
92Dass die Übereignung der Pflanzen unmöglich wäre, erschließt sich ebenfalls nicht, da im Rahmen des Anbaus immer von Stecklingen gesprochen wird. Jedenfalls diese könnten also an den Kläger herausgegeben werden.
93Der Kläger hat hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2024 unter Fristsetzung auch zur Lieferung der gekauften Pflanzen aufgefordert. Eine Lieferung der Pflanzen erfolgte nicht.
942.
95Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts ist nicht ersichtlich.
963.
97Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.07.2024 auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
984.
99Sofern doch eine Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts gegeben wäre, änderte diese nichts an der Begründetheit der Klage.
100Denn auch nach schweizerischem Recht ist bei Nichtleistung der Rücktritt vom Kaufvertrag gegeben. Ist die Leistungsstörung in einem Schuldnerverzug begründet, sehen sämtliche Rechte die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag mittels entsprechender Erklärung vor, § 323 BGB, § 918 I ABGB, Art. 107 II OR. Ist Grund für die Vertragsstörung eine Schlechtleistung, kann der Vertrag ebenfalls durch Erklärung aufgehoben werden, § 323 BGB, § 932 I ABGB, Artt. 205 I OR und 107 II OR.
101Die Rücktrittserklärung ist in sämtlichen Rechten, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, formfrei. Sie wird mit Zugang wirksam und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Wie unter dem CISG ist auch ein konkludenter Rücktritt möglich; es muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, dass Aufhebung des Vertrags gewollt ist (Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Fountoulakis, 8. Aufl. 2025, CISG Art. 26 Rn. 21, 22, beck-online).
102II.
103Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 BGB.
104III.
105Die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges nach den §§ 280, 286 BGB zu ersetzen.
106D.
107Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
- §§ 346 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 3x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 2x
- § 918 I ABGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 932 I ABGB 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 9/16 1x (nicht zugeordnet)
- I VO (EG) 593/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 98/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 EGV 593/20 1x (nicht zugeordnet)