Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 27/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines jür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher, die über einen Telefonanschluss der E AG verfügen, ohne vorheriges Einverständnis anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn der Telefonanruf die Erweiterung einer Geschäftsverbindung betrifft.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000 vorläufig vollstreckbar.


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