Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 99/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz mit der Begründung, die Inneneinrichtung eines vom Kläger gestellten Reisebusses sei von Schülern der Jahrgangsstufe 9 der F-Hauptschule der Stadt N anlässlich einer 6tätigen Klassenfahrt beschädigt worden. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Unter dem ##.##.20## stellte der Rektor der F-Hauptschule beim Schulamt (Bezirksregierung) einen Antrag auf Durchführung einer Klassenfahrt in die P sowie in die Uische Republik, welche entsprechend genehmigt wurde.
4Nach telefonischer Kontaktaufnahme seitens eines Lehrers der Schule, Herrn I, übersandte der Kläger am ##.##.20## seine schriftliche Auftragsbestätigung für den Mietomnibus und erbat eine .Rückbestätigung" . Diese Bestätigung geschah in der Weise, dass der Rektor der Schule, der Zeuge Q, einen handschriftlichen Zusatz "hiermit bestätigt" auf die Auftragsbestätigung des Klägers setzte und diesen handschriftlichen Zusatz mit seiner Unterschrift und dem Schulstempel versah (Anlage B 2, BI. 55 d.A.).
5Nach Durchführung der Klassenfahrt stellte der Kläger Schäden an der Inneneinrichtung des Reisebusses fest. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Sachverständigen J vom ##.##.20## kommt zu dem Ergebnis, dass 15 Armlehnen, 15 Tische, 6 Griffeinsätze, 1 Holzfensterleiste vorne links sowie zwei Fensterleisten hinten zu ersetzen seien, was Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) in Höhe von insgesamt 6.233,45 € (ohne Mehrwertsteuer) erfordere. Diesen Betrag sowie die Kosten für das Gutachten (459,05 €) verlangt der Kläger von der Beklagten ersetzt. Auf die Gesamtforderung in Höhe von 6.692,50 € hat die Beklagte vorprozessual 3.181,65 € gezahlt, so dass der Kläger jetzt noch die verbleibende Restforderung in Höhe von 2.810,85 € geltend macht.
6Er behauptet, zu dem Schaden an dem Fahrzeug sei es deshalb gekommen, weil die mitfahrenden Schüler den Bus demoliert hätten. Die dabei anwesenden Lehrkräfte hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie seien nicht eingeschritten und hätten die Beschädigungen am Bus zugelassen. Sie hätten auch nicht überprüft, ob die Schüler Taschenmesser oder andere spitze Gegenstände, mit denen die Beschädigungen offensichtlich mutwillig herbeigeführt worden seien, mit sich führen.
7Jedenfalls hafte die beklagte Stadt wegen Verletzung des mit ihr bestehenden Miet- bzw. Reisevertrages. Der Rektor der Schule, Herr Q, der die Auftragsbestätigung unstreitig gegengezeichnet hat, sei von der Beklagten bevollmächtigt gewesen, solche Verträge abzuschließen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.810,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung des Mahnbescheids (05.08.2003) zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet ihre Passivlegitimation. Insbesondere habe sie den Rektor der Schule nicht rechtsgeschäftlich mit der Durchführung von Klassenfahrten bevollmächtigt.
13Soweit den Lehrern eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, wird diese ebenfalls bestritten.
14Darüber hinaus bestreitet die Beklagte den Schadensumfang und behauptet, einige tatsächlich festgestellte Schäden seien mit dem vorprozessual "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gezahlten Betrag von 3.881,65 € ausgeglichen.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2007, BI. 195 GA, verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrages besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
19I.
20Soweit der Kläger den mitfahrenden Lehrern der Jahrgangsstufe die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG vorwirft, haftet jedenfalls nicht die beklagte Stadt. Denn für einen Beamten hat im Falle einer Amtspflichtverletzung der Staat oder die Körperschaft einzustehen, in deren Dienst der Beamte steht (Art. 34, S. 1 GG). Dies ist bei Lehrern das Land (O) und nicht die hier beklagte Stadt als Trägerin der Schule.
21II.
221.
23Auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge Q, welcher die Auftragsbestätigung gegengezeichnet hat, sei als Rektor der Schule von der beklagten Stadt bevollmächtigt gewesen, für diese Verpflichtungen aus Anlass von Schulfahrten einzugehen, trifft nicht zu. Der Zeuge Q hat vielmehr gegenteilig bekundet, dass ihm von städtischer Seite keine Vollmacht oder Genehmigung erteilt worden sei, eine Klassenfahrt durchzuführen. Hierbei handele es sich vielmehr um eine pädagogische Angelegenheit und damit um die Zuständigkeit des Landes O, in diesem Fall vertreten durch das Schulamt beim S-Kreis. Damit ist die klägerische Behauptung jedenfalls nicht bestätigt, so dass es einer weiteren Würdigung der Zeugenaussage nicht mehr bedarf.
242.
25Auch kraft Gesetzes ergibt sich keine solche Vollmacht des Schulleiters. So war bereits für § 20 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes O (a.F.) anerkannt, dass der Abschluss eines Beherbergungsvertrages nicht mehr zu den "laufenden schulischen Angelegenheiten" gehört (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 1943). Für den Abschluss eines Mietvertrages mit einem Omnibusunternehmer zur Durchführung einer Klassenfahrt kann nichts anderes gelten.
26Auch § 59 des (neuen) Schulgesetzes O beinhaltet keine solche gesetzliche Vollmacht.
27III.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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Referenzen
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