Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 33/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5. März 2007 – 9 C 117/07 - aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

1. die Sperre des Zugangs der Antragstellerin zum Internet zu der U -Online- Nr. 55..................... aufzuheben und den Zugang freizuschalten und

2. die Sperre des Festnetz-Telefonanschlusses der Antragsgegnerin zu der Telefonnummer 0........./58.......... aufzuheben und den Telefonanschluss freizuschalten.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antrags-gegnerin.


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