Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 197/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, 997,75 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12% und der Beklagte 88%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, begehrt aus übergegangenem Recht nach vorgerichtlicher Zahlung des Beklagten in Höhe von 600,- € weiteren Schadensersatz (Mietwagenkosten) in Höhe von 1.140,- € im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 20.02.2006 im Bezirk S . Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
4Ergänzend ist anzumerken, dass im Mietvertrag der Klägerin mit der Geschädigten, Frau I , vom 20.02.2006 als vereinbartes Mietende der 06.03.2006 genannt wird. Tatsächlich wurde der Mietwagen bereits am 04.03.2006 zurückgegeben.
5Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 449,77 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur in Höhe von 1.049,80 € stellten die berechneten Mietwagenkosten erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Satz 2 BGB dar. Beurteilungsmaßstab sei der Schwacke-Automietpreis-Spiegel. Der Preis der Klägerin liege mit mehr als 95% über dem gewichteten Mittelpreis des Normaltarifs. Diese Preisüberschreitung sei nach der von der Klägerin vorgelegten Kostenkalkulation nur teilweise gerechtfertigt. Danach belaufe sich der prozentuale Aufschlag auf den Normalpreis für die durch die besondere Unfallsituation veranlassten Faktoren auf 30%. Dieser Aufschlag sei gemäß § 287 ZPO angemessen. Die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs seien nicht zu erstatten, da die Klägerin die bestrittenen Voraussetzungen für den Anfall der Kosten nicht dargelegt habe. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten sei nicht vorzunehmen, da die Geschädigte ein einfacheres, um eine Klasse tieferes Fahrzeug gemietet habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe die 12-tägige Mietzeit ohne Begründung mit einem Wochenpreis und 5 Tagespreisen und nicht mit 12 Tagespreisen abgerechnet. Die Anmietung sei dringlich gewesen. Ein Teil der Nebenkostenpositionen sei konkret abgerechnet worden, obwohl im übrigen eine Schadensschätzung stattgefunden habe. Die Kosten für Zustellung und Abholung seien wie die Kosten für den 2. Fahrer nicht berücksichtigt worden. Das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich Zustellung/Abholung sei unsubstantiiert. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass die Geschädigte in N wohne und der Unfall sich auf der Autobahn bei S ereignet habe. Der Mietwagen sei bei der Abschleppfirma in S zugestellt und in N abgeholt worden.
7Das amtsgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 23.10.2006 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 20.12.2006 ist bei Gericht am 28.12.2006 eingegangen. Die Kammer hat der Klägerin auf Antrag vom 10.01.2007 mit Beschluss vom 18.01.2007 hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
8Der Beklagte begehrt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Mit der Anschlussberufung verfolgt er seinen erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 06.10.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Rheinbach ergänzend Bezug genommen.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen unbegründet.
121.
13a) Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung vom 20.12.2006 nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils am 23.10.2006 eingegangen (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 18.01.2007 ist der Klägerin jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.10.2006 verwiesen.
14b) Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, 249 ff., 398 BGB in Höhe eines Betrags von 547,98 €.
15(1) Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den "erforderlichen Herstellungsaufwand" ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9).
16Die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2007 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.01.2007 – 6 S 605/05 – gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die diesen Bedenken zu Grunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Es sind auch mit Rücksicht auf die von der F GmbH in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2007 dargelegten Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand der Vorgaben des Bundeskartellamtes ausgewerteten Preise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich etwa im Mietpreisspiegel 2006 enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren.
17(2) Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
18Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nach Ansicht der Kammer nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006).
19Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).
20(3) Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05- aaO, 671; vom 4. April 2006 – VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05-, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB , sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.
21Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – a.a.O.; vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05– a.a.O.; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05-) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten und insofern darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Nicht ausreichend ist es, dass die angefragte Mietwagenfirma nur einen Tarif kennt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
22(4) Im Streitfall hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für den Mietwagen nach vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt:
23(a) Ausgehend vom Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006 für das Postleitzahlengebiet 533 ergibt sich für die vorliegende Mietdauer von 12 Tagen ein erforderlicher Mietaufwand von 954,- €. Dieser Aufwand errechnet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Addition von 12 Tagestarifen, sondern aus der Addition von zwei Wochentarifen á 477,- €. Hierbei wird der Modus, also das gewichtete Mittel, zur Grundlage der Schätzung gemacht.
24Bei der Schätzung hat die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Tagestarif abgestellt und eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage vorgenommen. Vielmehr sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2007, BeckRS 2007 04025) an, wonach einmal bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird, so dass ihm die Inanspruchnahme einer Pauschale möglich ist. Bei einer absehbar mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte schon auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, günstigere Pauschalen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind auch in dem Fall, dass sich die zunächst ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz oder zu lang erweise, keine schutzwürdigen Interessen des Mietwagenunternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagestarife abzurechnen. Dies gilt aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts des Umstands, dass ein etwaiger Mehraufwand durch den – wie nachfolgend begründet - zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend abgegolten sei (so auch OLG Köln, a.a.O.).
25Weiter stellt die Kammer im Anschluss an ihre bisherige Rechtsprechung bei der Schätzung weiterhin auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) und nicht auf das im neuen Schwacke-Automietpreis-Spiegel angeführte arithmetische Mittel ab. Der Modus bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet nicht einen tatsächlichen Angebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. Seite 4 des Schwacke-Automietpreis-Spiegels). Nach Ansicht der Kammer bildet der Modus im Verhältnis zum arithmetischen Mittel mit größerer Wahrscheinlichkeit den marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als theoretischer Durchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte der Modus als der im PLZ-Gebiet am häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der sich aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat.
26Gegenüber dem herangezogenen zweifachen Wochentarif von 954,- € wäre zwar die Addition von einem Wochentarif, einem Dreitagestarif und zwei Tagestarifen noch günstiger geworden, hätte nämlich nur einen Betrag von 881,- € ausgemacht. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Mietdauer im Vertrag zwischen der Geschädigten und der Klägerin bereits bei Beginn der Anmietung feststand, nämlich vom 20.02. – 06.03.2006 laufen sollte. Die Geschädigte verstößt nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie auf Nachfrage die voraussichtliche Mietdauer erfährt und sie daraufhin den günstigsten Tarif auswählt, sich aber im nachhinein herausstellt, dass aufgrund einer vorzeitigen Rückgabe ein anderer Tarif noch günstiger gewesen wäre. Ein Verstoß wäre allenfalls dann gegeben, wenn sie hätte erkennen können, dass die Ausfallzeit ihres Unfallwagens kürzer zu bemessen wäre als die einvernehmlich mit dem Autovermieter veranschlagte Mietzeit. Hierfür gibt es aber vorliegend keinen Anhaltspunkt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Reparaturdauer vorliegend offenbar tatsächlich nur um einen Tag verkürzt hat, da der PKW der Geschädigten nicht, wie geplant, am Montag, dem 06.03., sondern bereits am Samstag, dem 04.03., zurückgegeben wurde.
27(b) Die Kammer hält es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für angemessen, von den Kosten der 2. Woche der Anmietung einen Abschlag deshalb zu machen, weil sich die Mietkosten bei zunehmender Mietdauer reduzieren. Insofern ist der Degression der Kostenentwicklung bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass man grundsätzlich den (voraussehbar) günstigsten Normaltarif durch Inanspruchnahme der Mehrtagespauschalen ermittelt. Auch im Normaltarif dürfte die Bildung von Mehrtagespauschalen die Regel sein. Außerdem ist die Klägerin – wie jeder andere Autovermieter auch – bei der Preiskalkulation nicht gehalten, sämtliche Kostenvorteile an den Kunden weiterzugeben.
28(c) Die Kammer hält weiter an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ( z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 25% zu machen ist (Urteil vom 28.02.2007 – 5 S 159/06 –). Der pauschale Aufschlag erhöht den Ausgangsbetrag auf 1.192,50 €.
29(d) Hiervon ist auch in Ansehung der Tatsache, dass die Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet hat, noch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen. Nach der Rechtsprechung der Kammer zu dieser Frage (5 S 282/05, Urteil vom 28.02.2007 – 5 S 159/06 –) werden bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiv ersatzfähigen Kosten, wenn sie höher sind als diese. Diese Meinung steht der Auffassung nahe, wonach der Abzug für ersparte Aufwendungen entfällt, wenn der Geschädigte ein Kfz niedrigerer Mietwagenklasse mietet und dadurch ca. 10% der Kosten für die Miete eines Fahrzeugs gleichen Typs erspart (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 984; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. A., § 249 Rz. 32; Schubert in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, § 249 Rz. 245).
30Die fiktiv ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagenklasse 5 (Fahrzeugklasse des geschädigten PKW) betragen vorliegend 1.140,75 € (507,- € x 2 = 1.014,- € + 25%= 1.267,50 € ./. 10%). Nur bis zu dieser Grenze ist der o.g. Ausgangsbetrag von 1.192,50 € erstattungsfähig.
31(e) Weiter erstattungsfähig ist ein Teil der geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Die Kammer ist wie das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, a.a.O.). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln, a.a.O.).
32(aa) Angesichts der vereinbarten Haftungsfreistellung sind die insofern anfallenden Nebenkosten erstattungsfähig. Eine solche Haftungsfreistellung entspricht der Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung des Ersatzwagens. Gemäß der Nebenkostentabelle zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel betragen die Kosten für eine zwölftätige Vollkaskoversicherung in der Fahrzeugklasse 4 252,- €.
33(bb) Weiter sind die Kosten für die Zustellung des Mietwagens ersatzfähig, nicht aber die für dessen Abholung. Diese betragen nach der Nebenkostentabelle zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel 25,- €.
34Vorliegend fehlt es insoweit an – nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich notwendigem (vgl. BGH NJW 2006, 360) – Sachvortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit der Zustellung bzw. Abholung. Zwischen den Parteien unstreitig ist jedoch, dass sich der streitgegenständliche Unfall auf der Autobahn B ## ereignet hat und der Unfallwagen nach S abgeschleppt werden musste. Der Fahrer des Unfallwagens musste von S aus zu dem in C bei der Klägerin befindlichen Ersatzfahrzeug kommen, so dass die Kammer von der Notwendigkeit der Zustellkosten ausgeht. Jeglicher Vortrag fehlt aber dazu, warum die Geschädigten den Ersatzwagen nicht selbst zurückgeben konnten.
35(cc) Schließlich sind die Kosten für den 2. Fahrer ersatzfähig. Nach der Nebenkostentabelle zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel betragen diese 15,- € pro Tag der Anmietung, mithin 180,- €. Wie die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, wurde der PKW sowohl vom Ehemann als auch vom Sohn der Geschädigten genutzt und war dessen Nutzung notwendig, da die Geschädigte pflegebedürftig und nur in einem Auto transportfähig war.
36(f) Dies ergibt folgende Rechnung:
372 x Wochentarif á 477,- € = 954,00 €
38+ Zuschlag =238,50 €
39./. ersparte Eigenkosten = 51,75 €
401.140,75 €
41+ Haftungsfreistellung 252,00 €
42+ Zustellen 25,00 €
43+ 2. Fahrer 180,00 €
441.597,75 €
45./. Vorauszahlung 600,00 €
46Gesamt 997,75 €
47(5) Die Differenz zwischen dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Tarif von 1.597,75 € und dem von der Klägerin berechneten Tarif von 1.740,- € kann sie nicht deshalb ausnahmsweise ersetzt verlangen, weil der Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hier hat die Klägerin keine Umstände aufgezeigt, aus denen dies hervorgeht. Zwar trägt sie vor, aufgrund der erheblichen Pflegebedürftigkeit der Geschädigten sei diese auf einen PKW angewiesen und damit die Anmietung dringend gewesen. Dies hält die Kammer jedoch nicht für ausreichend, da z.B. nicht bekannt ist, ob der Unfallwagen der einzige der Geschädigten bzw. ihrer Familie zur Verfügung stehende PKW ist und welche täglichen Fahrten der Geschädigten aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit konkret erforderlich waren.
48(6) Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte statt des Unfallersatztarifes einen Normaltarif hätten wählen müssen und deshalb nur die Kosten des erforderlichen "Normaltarifs" zu erstatten sind, also ohne Zuschlag von 25%. Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum "Normaltarif" unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508-1509; BGH, NJW 2006, 2693, 2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob es der Geschädigten im konkreten Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen.
49Die Berufung der Klägerin hat mithin in Höhe von 547,98 € Erfolg.
502.
51Die zulässige Anschlussberufung hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.
523.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
54Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
55Gegenstandswert: 1.140,- € (Berufung: 690,23 €, Anschlussberufung: 449,77 €)
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