Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 32/09

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 109 C 385/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Autovermietung C GmbH, Geschäftsführer Herr C, E Str. ###, ####1 D € 645,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen;

b) den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte F & G aus M in dieser Sache in Höhe von € 120,67 freizustellen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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