Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 325/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.133,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.000,00 Euro seit dem 30.07.2008 sowie aus einem Betrag von 133,60 Euro seit dem 12.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 661,16 Euro vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus der IPL-Behandlung der Unterschenkel vom 30.01.2008 entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 28 % und der Beklagten 72 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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