Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 325/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.133,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.000,00 Euro seit dem 30.07.2008 sowie aus einem Betrag von 133,60 Euro seit dem 12.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 661,16 Euro vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus der IPL-Behandlung der Unterschenkel vom 30.01.2008 entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 28 % und der Beklagten 72 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer kosmetischen Haarentfernungsbehandlung der Klägerin durch die Beklagte am 30.01.2008.
3Die Beklagte ist Fachkosmetikerin für klassische und medizinische Kosmetologie und betreibt in C das Kosmetikstudio "F". Am 05.12.2007 suchte die am ##.##.19## geborene Klägerin dieses Kosmetikstudio auf und ließ sich bezüglich einer dauerhaften Haarentfernung mittels IPL-Technologie ("intense pulsed light"; Impulslichtverfahren) von der Beklagten beraten. Im Verlauf dieses Termins unterzeichnete die Klägerin ein mit "unverbindliche Aufklärung zur dauerhaften Haarentfernungsbehandlung mit IPL" überschriebenes Formular. In diesem heißt es unter anderem: "Es ist wichtig, dass die zu behandelnden Stellen drei Wochen vor der Behandlung keinem künstlichem oder natürlichem UVB-Licht ausgesetzt werden". Nachdem die Klägerin von einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf der Insel M Mitte Januar zurückgekehrt war, begab sie sich am 30.01.2008 zur Durchführung der Behandlung in das Kosmetikstudio der Beklagten. Diese führte zunächst mittels der IPL-Methode die Haarentfernung im Achselbereich der Klägerin durch, ehe sie zu der Behandlung der Vorderseite beider Unterschenkel überging. Hierbei nahm die Beklagte keine Verträglichkeitsprüfung an einer Hautstelle an den Unterschenkeln vor. Nach etlichen 20 sog. Impulslichtschüssen mit einhergehenden Hautverbrennungen kam es zum Abbruch der Behandlung. Die Klägerin ließ die geschädigten Hautareale am 31.01.2008 von Dr. H untersuchen und behandeln und wandte sich am 21.05.2008 an Prof. Dr. S, der bei der Klägerin eine "postinflammatorische Hypopigmentierung", also eine vollständige Depigmentierung bestimmter Hautstellen, aber ohne Narbenbildung, feststellte. Im Rahmen der vorgerichtlich geführten Regulierungsgespräche verweigerte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung jede Einstandspflicht mit Schreiben vom 29.07.2008, wobei sie an dieser Auffassung mit Schreiben vom 11.08.2008 festhielt.
4Die Klägerin wirft der Beklagten Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse vor. Sie behauptet im Wesentlichen, die IPL-Technologie habe bei ihr bereits nicht angewendet werden dürfen, da sie als Halb-N erin mediterran dunkel pigmentiert und mithin als Hauttyp III einzuordnen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die Behandlung mittels des IPL-Gerätes nicht durchführen dürfen, da ihr insoweit die entsprechende Qualifikation und Ausbildung fehle; die Schulung "Photoepilation und Photorejuvenation" sei gerade nicht ausreichend. Ferner habe es die Beklagte behandlungsfehlerhaft unterlassen, vor der Behandlung eine vorherige dermatologische Begutachtung auf Unbedenklichkeit durch einen Hautarzt durchführen zu lassen oder zumindest eine Verträglichkeitsprüfung an einer abgegrenzten kleinen Hautfläche vorzunehmen. Die Beklagte habe des Weiteren das IPL-Gerät unsachgemäß benutzt, indem sie für die Behandlung der Unterschenkel eine zu hohe Lichtenergie gewählt habe. Die Behandlung sei mit erheblichen Schmerzen für sie verbunden gewesen, wobei die Beklagte trotz ihres Hinweises auf diese starken Schmerzen die Behandlung an der Vorderseite der Unterschenkel mit der Bemerkung, sie sei extrem wehleidig, zu Ende geführt habe. Erst im Anschluss hieran habe sie, die Klägerin, die Verbrennungen selbst wahrgenommen und eine weitere Behandlung der Rückseite der Unterschenkel durch die Beklagte abgelehnt. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, sie sei nur unzureichend aufgeklärt worden. Die Aufklärung mittels des Aufklärungsformulars habe bereits zu lange Zeit zurückgelegen und sei inhaltlich auch nicht ausreichend gewesen. Insbesondere sei sie über die Risiken der Behandlung, vor allem das Auftreten von Verbrennungen, Pigmentstörung, Wunden und Krustenbildungen nicht hinreichend aufgeklärt worden. Hinsichtlich ihres M-Aufenthalts behauptet sie, das Wetter sei dort durchgängig schlecht gewesen, so dass sie stets lange Hosen habe tragen müssen und ihre Beine keiner Sonne ausgesetzt habe. Durch die Behandlungsfehler der Beklagten sei es zu insgesamt 40 einzelnen großflächigen Verbrennungen an den Unterschenkeln gekommen, die zu einer "Zebra-Streifung" geführt hätten. Aufgrund der Verbrennungen habe sie für ca. einen Monat unter erheblichen Schmerzen gelitten und deshalb kaum schlafen können. Sie vertritt die Ansicht, es liege eine in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhafte Behandlung vor, und hält deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 € für angemessen. Sie behauptet ferner, dass die von ihrer Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.180,48 Euro von ihrer Rechtsschutzversicherung bezahlt worden seien und diese ihr eine Einzugsermächtigung erteilt habe. Da noch keine Langzeitstudien zum Thema der IPL-Behandlung und möglichen Spätschäden bei Behandlungsfehlern vorlägen, letztere jedoch nicht ausgeschlossen seien, habe sie ihrer Ansicht nach zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden. Durch die Konsultation von Dr. H am 31.08.2008 sowie am 17.03.2008 und von Prof. Dr. S am 21.05.2008 und 04.06.2008 seien ihr, so behauptet sie, von der Krankenversicherung nicht erstattete Kosten in Höhe von 52,27 € bzw. 58,99 € entstanden. Zudem habe sie 22,34 € für eine Salbe zur Behandlung der verbrannten Hautareale aufwenden müssen, die ihr ebenfalls von der Krankenversicherung nicht erstattet worden seien.
5Die Klägerin beantragt mit der am 17.10.2008 zugestellten Klage,
61. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in der Höhe eines Betrages von 6.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 133,60 € seit dem 12.08.2008 zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, an sie Nebenkosten in Höhe von 1.180,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 12.08.2008 zu zahlen;
83. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus der IPL-Behandlung der Unterschenkel vom 30.01.2008 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, dass sie zur Durchführung von dauerhaften Haarentfernungen mittels des IPL-Gerätes ausreichend qualifiziert sei; insoweit genüge die Schulung "Photoepilation und Photorejuvenation", an der sie – insoweit unstreitig – teilgenommen habe. Die IPL-Behandlung bei der Klägerin habe sie auch lege artis durchgeführt. Die eingetretene Hautreaktion sei hingegen ausschließlich auf die erworbene Vorbräune der Klägerin aus dem vorangegangenen Urlaub zurückzuführen. Insoweit habe sie die Klägerin, die auf sie frisch gebräunt gewirkt habe, vor der Behandlung hierauf angesprochen, worauf diese ihr gegenüber jedoch versichert habe, es handele sich um ihre natürliche Hautfarbe. Den Urlaubsaufenthalt auf M habe die Klägerin ihr damit letztlich verschwiegen und erst nach dem Abbruch der Behandlung, den sie unmittelbar nach Erkennen der erworbenen Hautbräune vorgenommen habe, eingeräumt. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die Unterschenkel großflächig verbrannt gewesen seien und die Klägerin vor Schmerzen kaum habe schlafen können. Darüber hinaus bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin vor der Behandlung ihren Urlaub auf M ohne direkte Sonneneinstrahlung verbracht hat.
12Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Fachgutachtens, das der Sachverständige Dr. med. I in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2010 erläutert hat. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, vorgetragenen Schriftsätzen nebst Anlagen, auf die beigezogenen Krankenunterlagen, auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 10.11.2009 und auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2009 sowie 11.01.2010 Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Haarentfernungsbehandlung vom 30.01.2008 einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro nach §§ 280 Abs. 1, 253 BGB bzw. §§ 823 ff., 253 BGB.
16Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass der Beklagten ein ihr zurechenbares Verschulden, das zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin geführt hat, vorzuwerfen ist. Zwar war die Anwendung der IPL-Behandlung als solche nicht bereits aufgrund des Hauttyps der Klägerin ausgeschlossen. Die Beklagte hat aber vor der Behandlung der Unterschenkel vorwerfbar die Vornahme einer Probelaserung unterlassen sowie die Behandlung als solche mit einer zu hohen Lichtenergie durchgeführt und trotz der Schmerzäußerungen der Klägerin diese nicht abgebrochen.
17Der Sachverständige Dr. I hat in mehrfacher Hinsicht das Vorliegen erheblicher der Beklagten vorzuwerfender Behandlungsfehler bejaht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist zunächst zwar die Anwendung der IPL-Technologie nicht bereits aufgrund des dunkleren Hauttyps der Klägerin ausgeschlossen gewesen; der Hauttyp sowie der davon zu unterscheidende Hautfarbton seien lediglich entscheidend für die jeweils vor der Behandlung vorzunehmenden Geräteeinstellungen, insbesondere die zu wählende Lichtenergie. Allerdings habe die Beklagte es vor der Behandlung der Vorderseite der Unterschenkel in grob behandlungsfehlerhafter Weise unterlassen, eine begrenzte Probelaserung vorzunehmen. Diese sei trotz der zuvor problemlosen Achselhaarentfernung zwingend notwendig gewesen, da es sich insoweit um völlig unterschiedliche Hautpartien handele. Diese Pflicht zur kurzen Testlaserung bestehe dabei unabhängig davon, ob sich die Beklagte ausreichend über eine Vor- bzw. Mehrbräunung der Klägerin vergewissert habe. Eine solche zwingend notwendige Probelaserung entspreche zudem den Vorgaben des Geräteherstellers in der Gebrauchsanweisung, nach der vor jeder Erstbehandlung oder Behandlung einer neuen Hautregion ein solcher Test durchzuführen sei. Dieser Fehler widerspreche, so der Sachverständige weiter, auch eindeutig den bestehenden Behandlungsregeln, sei nicht mehr verständlich und dürfe dem Bediener eines solchen Gerätes schlechterdings nicht unterlaufen.
18Darüber hinaus hat die Beklagte die Haarentfernung an der Vorderseite der Unterschenkel behandlungsfehlerhaft mit einer zu hohen Lichtenergie durchgeführt und die Behandlung sofort nach den ersten Schmerzäußerungen der Klägerin fortgesetzt. Insoweit hat die Klägerin schon im Rahmen ihrer Anhörung in glaubhafter Weise angegeben, bei der Behandlung unter erheblichen Schmerzen gelitten zu haben, wobei sie dies auch der Beklagten mitgeteilt habe. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich bereits aus den eingetretenen erheblichen, schwerwiegenden Verbrennungen ergebe, dass die Behandlung massive Schmerzen bei der Klägerin hervorgerufen haben müsse. Dass die Beklagte die Behandlung trotz der nicht zu unterdrückenden Schmerzäußerungen nach den ersten ein, zwei Impulslichtschüssen fortgesetzt habe und noch insgesamt mindestens 20 weitere "Schüsse" abgegeben habe, sei nicht verständlich. Vielmehr habe aufgrund der Schmerzäußerungen zwingender Anlass bestanden, die Behandlung mit der gewählten Lichtenergie sofort einzustellen. Der Sachverständige ergänzte insofern, dass dieser Fehler aus medizinischer Sicht einen eindeutigen, fundamentalen Verstoß gegen bestehende Behandlungsregeln darstelle, der nach den Umständen des Falles nicht mehr verständlich erscheine und dem Bediener des Gerätes schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.
19Dahinstehen kann, ob die Beklagte eine ausreichende Qualifikation zur Anwendung des IPL-Gerätes hat. Zwar hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefahren, die mit der Anwendung einhergingen, insbesondere die mögliche Unkenntlichmachung und Verschleppung bösartiger Hautveränderungen (Hautkrebs), die IPL-Geräte nur von geschultem ärztlichen Personal zu bedienen seien. Jedoch werden diese Geräte zulässigerweise auch an Nichtärzte, vor allem Kosmetiker, vertrieben, so dass der Beklagten aus Sicht der Kammer insoweit jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nach § 276 BGB nicht anzulasten ist.
20Darüber hinaus kann offen bleiben, ob die Beklagte sich ausreichend über die Vorbräunung vergewissert hat. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine sog. Mehrbräunung stets erkennbar sei, so dass sich die Beklagte auch bei Unterstellung ihres Vortrages, dass die Klägerin eine Aussetzung der Unterschenkel gegenüber Sonnenlicht negiert habe, nicht auf eine solche Erklärung habe verlassen dürfen. Aufgrund der mehrfach fehlerhaften Behandlung kann die Frage, ob die Beklagte diese – dokumentationspflichtigen – Vergewisserungspflicht verletzt hat und ob die Klägerin falsche Angaben zu einer Mehr- bzw. Vorbräune gemacht hat, offen bleiben.
21Neben den Behandlungsfehlern sind der Beklagten Aufklärungsversäumnisse anzulasten. Insoweit hat der Sachverständige erläutert, dass die Risiken der Behandlung nicht ordnungsgemäß dargestellt worden seien; insbesondere habe in dem schriftlichen Aufklärungsbogen ein Hinweis auf die Risiken gefehlt, die sich aus einer "Mitbehandlung" von Pigmentmalen, die aufgrund der breiteren Streuung des IPL-Gerätes unweigerlich mitgetroffen würden, ergeben würden. Der Aufklärungsbogen sei auch ansonsten unverständlich und teilweise sogar irreführend und verharmlosend.
22Das Gericht hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und der beigezogenen Krankenunterlagen beruhen, zu zweifeln. Der Sachverständige ist dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren als besonders sachkundiger und erfahrener Mediziner bekannt. Er hat die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert sowie die maßgeblichen Behandlungsmethoden und -ergebnisse sachlich bewertet. Des Weiteren hat er sich in der Sitzung vom 11.01.2010 mit den einzelnen Einwendungen der Beklagten gegen seine Bewertung eingehend auseinandergesetzt und diese überzeugend entkräftet.
23Das Gericht hält nach allem insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientierte sich die Kammer an der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzes. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen materiellen Anspruch für das ihm zugefügte Leid zu gewähren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat die Haarentfernung auf der Vorderseite der Unterschenkel ganz erhebliche, aus seiner Sicht kaum nachvollziehbare Verbrennungen geführt, wobei diese mit massivsten Schmerzen einhergegangen seien. Die mit einer zu hohen Energie durchgeführten mindestens 20 Impulslichtschüsse hätten auf den Unterschenkeln der Klägerin zu erheblichen Verbrennungen geführt, wobei diese auch 2 Jahre nach der Behandlung noch in einem Zebrastreifen-Muster erkennbar seien und voraussichtlich auch in den nächsten 5 bis 10 Jahren verbleiben würden. Neben dem Umfang und der Art dieser Beeinträchtigungen war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zudem zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen auf eine in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind. Andererseits befinden sich die Verbrennungen an den Unterschenkeln und damit an einem meistens durch Kleidung verdeckten Körperteil. Insgesamt hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro für gerechtfertigt.
24Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 133,40 Euro nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 ff. BGB. Aus den obigen Gründen besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch. Als ersatzfähiger materieller Schaden ist der geltend gemachte Betrag von insgesamt 133,60 Euro anzusetzen, zusammengesetzt aus den belegten Kosten für die Folgebehandlungen durch Dr. H und Prof. Dr. S sowie den Kosten für die Salbe. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass diese Kosten der Klägerin nicht von ihrer Krankenversicherung erstattet worden seien, genügt dies angesichts des belegten Klagevorbringens hierzu nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten.
25Die Klägerin hat ferner nach §§ 288, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen aus dem ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 4.000,00 Euro ab dem 30.07.2008, nicht jedoch ab dem 01.02.2008. Die Beklagte ist erst mit der endgültigen und ernsthaften Ablehnung der Einstandspflicht seitens ihrer Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 29.07.2008 in Verzug geraten; diese Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ihr auch zuzurechnen.
26Der Zinsanspruch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzbetrages von 133,60 Euro ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
27Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, nicht jedoch auf die geltend gemachten weiteren 519,32 Euro. Für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit war entsprechend der gerichtlichen Festsetzung ein Streitwert von 7.133,60 Euro und, da die Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder schwierig war, eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Soweit die Beklagte die Erteilung einer Einziehungsermächtigung seitens der Rechtsschutzversicherung bestreitet, genügt dies aufgrund des vorgelegten Schreibens der Rechtsschutzversicherung nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten.
28Ein Anspruch auf Zinsen aus diesem Betrag steht der Klägerin mangels schlüssigem Klagevortrages hierzu nicht zu.
29Der Klageantrag zu 2. ist im Wesentlichen begründet. Aus den obigen Gründen besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist auch der Eintritt weiterer materieller Schäden sowie nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden nicht ausgeschlossen; insoweit bestehe nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere auch die Möglichkeit, dass durch die vorliegende Behandlung auch mögliche bösartige Hautveränderungen "mitbehandelt" werden bzw. wurden, die damit für Hautärzte später nicht mehr erkennbar seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit dem Klageantrag zu 3. die weitergehende Feststellung der Einstandspflicht für vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden begehrt, ist die Klage unbegründet und unterliegt der Abweisung; mit Blick auf den Klageantrag zu 1. waren diese bereits in dem beantragten Schmerzensgeldes in dem Antrag zu 1. enthalten.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. §§ 709 S. 1, 2 ZPO.
31Streitwert: 7.133,60 Euro.
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