Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 85/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt verzinsliche Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge (abzüglich des Rückkaufswerts) zu einem zum 01.12.1998 begründeten Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten (sog. „Vario-Dynamik-Police“, Vers.Nr. # $$ ########, Versicherungsschein vom 08.01.1999 vorgelegt von Kläger als Anlage K 1, Bl. ## f. GA).
3Die Beklagte übersandte auf vorangegangenen Antrag des Klägers hin diesem den Versicherungsschein Schreiben vom 08.01.1999.
4Der Kläger erhielt mit dem Versicherungsschein die vollständigen Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen.
5Der Versicherungsschein enthält auf Seite 2 eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende 14-tägige Widerspruchsrecht.
6Ein Widerspruch des Klägers erfolgte in dem Zeitraum 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins jedoch nicht. Der Kläger erklärte vielmehr mit Schreiben vom 14.06.2010 (vorgelegt als Anlage K 2) den Widerspruch des Vertragsschluss und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung.
7Die Beklagte rechnete die Versicherungsverhältnisse aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung ab:
8Die Beklagte kehrte den Rückkaufswert von 9.960,30 € an den Kläger aus. Bis dahin hatte der Kläger Prämien i.H.v. insgesamt 14.123,92 € in diesen Vertrag eingezahlt.
9Der Kläger ließ sodann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2010 (Anlage K 3) die verzinsliche Rückzahlung aller eingezahlten Prämien abzüglich des Rückkaufswerts fordern.
10Die Klageforderung setzt sich zusammen aus der Summe der eingezahlten Beiträge (14.123,92 abzgl. des Rückkaufswerts (9.960,30 €) sowie zzgl. von Zinsen auf alle Prämien in Höhe von geschätzt 7 %, also einer Summe von 7.318,77 €.
11Der Kläger trägt vor, dass sein Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen sei, weil ihm bei Antragstellung keine Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. und keine Versicherungsbedingungen von der Beklagten vorgelegen hätten und weil er zudem nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. belehrt worden sei. Denn die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt: In der Belehrung seien drei unterschiedliche Fristen enthalten, einmal ein Monat bzgl. der Änderung gegenüber dem Antrag, 14 Tage nach Erhalt der Unterlagen und, falls diese nicht vollständige sind, ein Jahr nach der ersten Beitragszahlung. Der Versicherungsnehmer werde durch diese Formulierungen „völlig verwirrt“, zumal er nicht wisse, ob er nun alle Unterlagen habe oder nicht, weil am Anfang dies noch nicht impliziert werde, denn „plötzlich falls es nicht so ist, soll(e) eine andere Widerspruchsfrist mit anderer Beginnzeit gelten“.
12Mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch die vorerwähnten Anwaltsschreiben sei das Vertragsverhältnis aber jedenfalls rückwirkend beseitigt worden. Diese Widerspruchsrecht sei bei Ausübung auch nicht verfristet gewesen. Denn die Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 4 VVG, die eine Jahresausschlussfrist für das Widerspruchsrecht vorgesehen habe, genüge den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Richtlinien 2002/83 EG und 92/49 EG) nicht. Bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift stehe dem Kläger im Falle einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Erteilung der den Anforderungen des § 10a VAG a.F. entsprechenden – vollständigen - Verbraucherinformation vor bzw. bei Vertragsschluss ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu, wie die nun auch § 8 Abs. 1 VVG n.F. vorsehe.
13Der Kläger habe einen Zinsanspruch nach den Grundsätzen der c.i.c. im Hinblick auf fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen,
161. an ihn 11.482,39 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2011 zu zahlen;
172. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.484,41 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2011 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte trägt vor, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Policenmodell sei europarechtskonform, auf die Verfristungsregelung komme es nicht an.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2011 verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
24Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge zu der Lebensversicherung bei der Beklagten zu, insbesondere auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
25Denn der Lebensversicherungsvertrag zwischen den Parteien ist wirksam zustande gekommen und nicht rückwirkend durch Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. oder durch Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss beendet worden. Auch der vom Kläger hilfsweise erklärten und von der Beklagten akzeptierten Kündigung kommt diese Rückwirkung nicht zu.
26Soweit der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 14.06.2010 sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ausgeübt hat, war dies bereits verfristet, da die dem Kläger für die Ausübung eingeräumte 14-Tage-Frist jeweils bereits verstrichen war.
27Soweit der Kläger einwendet, dass diese Frist nicht zu laufen begonnen hätte, weil er bei Antragstellung nicht über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei und ihm auch nicht die nach § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen und die Vertragsbedingungen übersandt worden seien, so greift dieser Einwand nicht durch:
28Der Zugang der Versicherungsscheine an den Kläger ist unstreitig. Auch der Zugang der sonstigen maßgeblichen Vertragsunterlagen jedenfalls zusammen mit den übersendeten Versicherungsscheinen ist unstreitig.
29Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Versicherungsschein ordnungsgemäß über sein jeweiliges Widerspruchsrecht belehrt worden ist:
30Die Einwände des Klägers gegen die Widerspruchsbelehrung greifen nicht durch:
31Die in der Belehrung vorgesehene Anknüpfung des Fristbeginns an unterschiedliche Sachverhalte ist auch für einen juristischen Laien hinreichend bestimmt. Der Empfang des Versicherungsscheins ist ein eindeutiger Sachverhalt. Auch die Anknüpfung an das Vorliegen der „Unterlagen“ ist hinreichend bestimmt, denn es erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Belehrung im Versicherungsschein, an das Vorliegen welcher Unterlagen der Fristbeginn geknüpft wird.
32Auch ist die Übersendung von Belehrung und Vertragsunterlagen mit der Versicherungspolice nicht etwa verspätet erfolgt, sondern rechtzeitig:
33§ 5a VVG a.F. ist nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der Entscheidung vom 08.12.2010 Az. 9 O 318/10, (vgl. Urteil vom 02.02.2011 – Az. 9 O 385/10; vgl. desweiteren Urteil der Kammer vom 18.03.2011, Az. 9 O 435/10) angeschlossen hat, europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sog. Policenmodells (vgl. insbesondere OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11), so dass es genügt, wenn die maßgeblichen Unterlagen dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt wurden. Insofern erübrigt sich auch die vom Kläger beantragte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, weil die Europarechtskonformität nicht in Zweifel steht.
34Soweit der Kläger einwendet, dass nicht nur das aus § 5a VVG a.F. abgeleitete Policenmodell, sondern darüber hinaus die in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. enthaltene Jahresausschlussfrist europarechtswidrig sei und deswegen Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof begehrt, so kommt dies deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar ist und es auf die Frage, ob diese europarechtskonform ist, nicht ankommt: Denn die Vorschrift gilt nur in Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer nicht Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. und die Belehrung über das Widerspruchsrecht übergeben worden sind. Dass diese Unterlagen dem Kläger aber jedenfalls jeweils mit Zusendung des Versicherungsscheins zugegangen sind, steht fest.
35Bereits mangels fehlerhafter Belehrung besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
36Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
38Streitwert: 11.482,39 Euro
39.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.