Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 448/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse „www.U.de“ eine Leistung mit der Bezeichnung „D“ wie folgt anzubieten:

1.

mit der Erklärung „Luxus- Highspeed- Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ (wie aus Anlage Antrag 1 ersichtlich)

und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenem Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er

- zunächst den Link „AGB“ bestätigt,

- sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „D“ gelangt und

- von dort über den Link „Leistungsbeschreibung D Standard“

- das Dokument „Leistungsbeschreibung „D Standard“ öffnet,

und / oder

2.

mit der Erklärung „Downstream bis zu 25,0 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s“ (wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich)

- und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er

- zunächst den Link „AGB“ bestätigt,

- sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „D“ gelangt und

- von dort über den Link „Leistungsbeschreibung D Standard“

- das Dokument „Leistungsbeschreibung D Standard“ öffnet,

und / oder

3.

mit der Erklärung Internet- Flatrate: „Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit – oder Volumenbeschränkung“ (wie aus Anlage Antrag 3 ersichtlich),

wenn nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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