Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 50/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde wird auf 5.880,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
21.
3Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
4Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Mietwohnung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
5Die Antragstellerin hat den Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 940a ZPO darf eine Räumung von Wohnraum lediglich angeordnet werden, wenn verbotene Eigenmacht oder eine Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Die Antragstellerin hat jedoch trotz Hinweises des Amtsgerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den vorgelegten Drohbrief verfasst hat. Die bloße Mutmaßung der Antragstellerin, dass lediglich der Antragsgegner in Betracht komme, reicht hierfür nicht aus.
6Soweit die Antragstellerin eine von dem Antragsgegner ausgefüllte Einzugsermächtigung vorgelegt hat und sich darauf berufen hat, dass einzelne Buchstaben sich ähnelten, so dass von einer Identität des Verfassers der Drohung und der Einzugsermächtigung ausgegangen werden müsse, greift auch dies nicht durch. In beiden Schriftstücken sind lediglich zwei Buchstaben in Großbuchstaben geschrieben worden, so dass diese direkt miteinander verglichen werden können. Da die Schreibweise dieser Buchstaben nicht derart auffällig ist, dass es sich auch für den Laien erschließt, dass die beiden Schriftstücke nur von einer Person geschrieben worden sein können, hätte zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ein Schriftgutachten eines Sachverständigen vorgelegt werden müssen, um die Identität der Verfasser ausreichend nachzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
7Auch die Behauptung, dass der Antragsgegner einen Elektrozählerkasten beschädigt haben soll, ist zum einen nicht glaubhaft gemacht und lässt im Übrigen auch nicht in ausreichendem Maße den Schluss darauf zu, dass der Antragsgegner dann auch den Drohbrief verfasst haben muss.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
92.
10Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts ist ebenfalls unbegründet.
11Das Amtsgericht hat als Verfahrenswert zwölf Monatsmieten angesetzt (auch wenn in dem Beschluss fehlerhaft erläuternd festgehalten ist, dass es sich bei dem Betrag um sechs Monatsmieten handeln soll). Trotz des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist es gerechtfertigt, den für das Hauptsacheverfahren einer Räumungsklage vorgesehenen Streitwert von zwölf Monatsmieten (§ 41 GKG) anzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und nicht auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet ist.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
133.
14Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 41 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 940a Räumung von Wohnraum 1x
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 204 C 66/14 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x