Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 50/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde wird auf 5.880,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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