Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 153/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte gab 2011 gleichlautende Inhaberschuldverschreibungen unter in einem Anleiheprospekt enthaltenen Anleihebedingungen (Anlagen K2, B1) aus. Der Kläger erwarb Anleihen im Nominalwert von 108.000 € mit einer Laufzeit bis zum 20. Januar 2017 und einer Verzinsung von jährlich 6,375 %.
3Ab Frühjahr 2013 bemühte sich die Beklagte um eine umfassende Restrukturierung ihrer Fremdverbindlichkeiten, um diese auf ein tragfähiges Maß zu reduzieren. Am 12. Juli 2013 lud die Beklagte zu einer Gläubigerversammlung ein und schlug zur Vermeidung ihrer Insolvenz Änderungen der Anleihebedingungen und einen Umtausch der Anleihen vor (Anlagen K3, K4, B15). Die Versammlung fand am 5. August 2013 statt und stimmte den Beschlussvorschlägen zu. In Vollzug des Beschlusses vom 5. August 2013 wurden die Anleihen im Tausch gegen bestimmte Erwerbsrechte buchmäßig am 31. Januar 2014 auf eine Bank als Abwicklungsstelle übertragen und am 14. Februar 2014 unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung einer Sachkapitalerhöhung im Wege einer Einbringung als Sacheinlage erlassen. Die von der Hauptversammlung der Beklagten bereits zuvor beschlossene Kapitalerhöhung wurde am 24. Februar 2014 in das Handelsregister eingetragen.
4Der Kläger erklärte wiederholt, nämlich zunächst mit Schreiben vom 1. Juni 2013 (Anlage K17), vom 25. Juni 2013 (Anlage K20) und durch anwaltliches Schreiben vom 7. August 2013 (Anlage K6) die Kündigung der Anleihe. Die Beklagte leistete die seit dem 13. Juli 2013 fälligen Zinsen am 14. August 2013. Der Kläger wiederholte seine Kündigung mit anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2013 sowie vom 15. und 24. Januar 2014. Der Kläger übte die ihm nach den Beschlüssen vom 5. August 2013 zustehenden Erwerbsrechte aus, erklärte aber zugleich, dass dies nicht mit der Aufgabe von Rechtspositionen verbunden sei und nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensminderungspflicht geschehe.
5Für die vorprozessuale Tätigkeit wurden dem Kläger von seinen Anwälten 1.233,22 € berechnet, die er mittels Verrechnung ausglich.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihm 50.310,11 € nebst Zinsen in Höhe von 6,375 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 und weitere 1.233,22 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2014 (Bl. ### d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet.
121. Dem Kläger steht der mit seiner Teilklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 50.310,11 € aus der Anleihe 2011/2016 gegen die Beklagte nicht zu.
13Diese Forderung ist Anfang 2014 in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 zunächst vom Kläger auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übergegangen und der Beklagten anschließend erlassen worden. Dieser Beschluss ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG für alle Gläubiger der Anleihe 2011/2016 gleichermaßen verbindlich.
14Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Teilschuldverschreibungen bereits vor der Fassung oder jedenfalls vor dem Vollzug des Beschlusses wirksam gekündigt haben. Deshalb kann dahinstehen, ob die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen wirksam waren. Eine wirksame Kündigung führt nach § 9 (1) der Anleihebedingungen dazu, dass der Gläubiger die sofortige Rückzahlung der Schuldverschreibung verlangen kann. Er verliert damit aber nicht seine Stellung als "Gläubiger derselben Anleihe" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Es folgt weder aus den Anleihebedingungen noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass eine durch die Kündigung fällig gestellte Forderung dem Regime der Anleihebedingungen und der sich daraus ergebenden Befugnis aller Anleihegläubiger, mit qualifizierter Mehrheit auch gegen den Willen des einzelnen Gläubigers über dessen Rechte aus der Schuldverschreibung zu verfügen (§ 11), entzogen ist.
15Dem entspricht es, dass auch die gerichtlichen Entscheidungen, die der Kläger im Ergebnis für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch nehmen kann, im Ansatz davon ausgehen, dass der Vollzug eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Gläubigern wirksam gekündigter Schuldverschreibungen nicht unberührt ließ. Im Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 2014 (Az. 10 O 299/13) wird angenommen, dass ein durch die Kündigung fällig gestellter Zahlungsanspruch gemäß § 275 BGB untergegangen sei, weil die Anleihe nach dem Vollzug des Beschlusses nicht mehr existiere, während im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2014 (Az. 4 U 97/14) ausgeführt ist, dass die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung hinsichtlich des Umtauschs der Schuldverschreibungen auch für den Gläubiger einer gekündigten Forderung bindend seien. Vor diesem Hintergrund ist die Selbstverständlichkeit, mit der in den Entscheidungen andererseits festgehalten wird, dass der gekündigte Zahlungsanspruch durch den Vollzug eines Beschlusses, der die Übertragung aller Rechte aus der Schuldverschreibung auf eine Abwicklungsstelle und den anschließenden Erlass vorsieht, gar nicht (OLG Frankfurt) oder nur auf dem Umweg über § 275 BGB (LG Bonn) berührt werde, nicht überzeugend. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass die durch Kündigung fällig gestellten Rückzahlungsansprüche ebenso wie alle anderen Rechte aus der Schuldverschreibung unmittelbar durch den Vollzug des Beschlusses zunächst auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übertragen und anschließend erlassen wurden (siehe § 2.3.1 des Beschlusses: "sämtliche Schuldverschreibungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte").
16Dass, wie der Kläger vorrangig geltend macht, ein durch Kündigung fällig gewordener Rückzahlungsanspruch vom Vollzug des Gläubigerbeschlusses nicht mehr berührt werden konnte, lässt sich nicht damit begründen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch eine wirksame Kündigung beendet worden und der von der Gläubigerversammlung beschlossene Umtausch insoweit gegenstandslos gewesen sei. Von einem beendeten Rechtsverhältnis kann trotz der Kündigung keine Rede sein, denn der Rückzahlungsanspruch aus einer gekündigten Schuldverschreibung unterscheidet sich von demjenigen aus einer ungekündigten Schuldverschreibung nur dadurch, dass er fällig ist. Im Hinblick auf die "Belastung" der Forderung mit der Verfügungsbefugnis der Gläubigerversammlung ist der Fälligkeitseintritt kein relevanter Unterschied. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass es weder in den Anleihebedingungen noch im Schuldverschreibungsgesetz irgendeinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger ausgeschlossen sind, sobald die Schuldverschreibung durch Zeitablauf insgesamt fällig geworden ist.
17Eine Nichtanwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG auf die Gläubiger gekündigter Forderungen wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn die in Rede stehenden Kündigungstatbestände gerade den Zweck hätten, dem einzelnen Gläubiger eine Möglichkeit zu bieten, seine Einzelforderung einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zu entziehen. Dies ist selbst für den insoweit am ehesten in Betracht kommenden Kündigungsgrund nach § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen zu verneinen. Selbst wenn man mit den bereits angeführten Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Oberlandesgerichts Frankfurt im Vorschlag einer Umschuldung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG das Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung im Sinne von § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen sehen wollte, wäre dieser Kündigungstatbestand durch die Anerkennung der Verbindlichkeit eines entsprechenden Gläubigerbeschlusses auch für die Gläubiger gekündigter Anleihen nicht praktisch obsolet. Erstens muss nicht jede Schuldenregelung auf einen Verlust der gekündigten Anleiheforderung hinauslaufen, zweitens muss nicht jeder Vorschlag die Zustimmung der erforderlichen Gläubigermehrheit finden und drittens sind allgemeine Schuldenregelungen auch außerhalb eines Vorgehens nach § 5 SchVG denkbar. In allen diesen Fällen hat ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen also durchaus praktische Bedeutung. Dass eine Kündigung allerdings dann, wenn die Gläubigerversammlung wie hier den Umtausch sämtlicher Schuldverschreibungen beschließt, ihre praktische Wirksamkeit verliert, sobald der Gläubiger die gekündigte Forderung durch den Vollzug des Beschlusses verliert, steht zu § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen vor dem Hintergrund der anderen Unterfälle dieses Tatbestands nicht in Widerspruch. Insbesondere schützt auch die Kündigung auf Grund eines Insolvenzantrags den kündigenden Gläubiger nicht davor, im Falle der Insolvenzeröffnung zum Insolvenzgläubiger zu werden und auf seine Forderung letztlich nur die Insolvenzquote zu erhalten.
182. Die Klageforderung ist auch nicht als Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB begründet. Die Beklagte ist vom Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 275 BGB frei geworden, weil die geschuldete Leistung, eine Geldzahlung, unmöglich geworden wäre. Bei dem letztlich eingetretenen Untergang der Forderungen handelt es sich nicht um die Folge einer Leistungsstörung, sondern um die unmittelbar gewollte Rechtsfolge einer rechtsgeschäftlichen Verfügung, die hier auf Grund der Anleihebedingungen und des darauf gestützten Beschlusses einer Gläubigermehrheit auch gegen den Willen des einzelnen Gläubigers möglich war.
193. Mit der geltend gemachten Hauptforderung sind auch die davon abhängigen Zinsansprüche untergegangen (siehe § 2.3.1 a) des Beschlusses vom 5. August 2013).
204. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§§ 280, 286 BGB) steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die anwaltlichen Kündigungen ab dem 7. August 2013 infolge der zu diesem Zeitpunkt bekannten Beschlussfassung vom 5. August 2013 und des deshalb bereits absehbaren Rechtsverlustes keine angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung waren.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
22Streitwert: 50.310,11 €
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Referenzen
- § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 299/13 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 5 SchVG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 97/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 2x
- § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht 1x