Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 152/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger für die klageweise Geltendmachung eines handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber der H AG entsprechend der Schadenmeldung/Deckungsanfrage vom 03.11.2016, bei der Beklagten unter der Leistungs-Nummer ##-######-#-##-## erfasst, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Handelsvertreter-Rechtsschutz-Gruppenversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer ######## zu gewähren.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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