Beschluss vom Landgericht Bonn - 37 T 386/16

Tenor

Auf die Beschwerde vom 31.05.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  13.05.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung

aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.


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