Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 55/17

Tenor

Auf die Beschwerde vom 13.02.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  26.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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