Urteil vom Landgericht Bonn - 4 O 133/17
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.185,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 01.11.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um insolvenzrechtliche Ansprüche.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG; das entsprechende Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2014 vom Amtsgericht Dresden eröffnet (Bl. ## f. d.A.). Grundlage war ein Eigenantrag der bis April 2012 als „G AG“ firmierenden Insolvenzschuldnerin vom 12.11.2013, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. ## ff. d.A.). Diese gehörte zu der sogenannten „J-Gruppe“, deren Geschäftsgegenstand ursprünglich der Erwerb von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen war. Auch die Insolvenzschuldnerin gab zur Finanzierung Namensgenussrechte heraus, in deren Rahmen sie sich gegenüber den jeweiligen Erwerbern – darunter der Beklagte – verpflichtete, alljährlich einen Basiszins und gegebenenfalls einen „Übergewinnzins“ zu zahlen.
4Tatsächlich erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin jedoch keine Gewinne. Im Geschäftsjahr 2010 entstanden vielmehr Verluste von etwa 14,4 Mio. Euro, im Jahre 2011 von 23,2 Mio. Euro und in 2012 von 14,6 Mio. Euro. Im Geschäftsjahr 2013 ergab sich zwar ein Gewinn von 12 Mio. Euro, aus welchem jedoch nach den entsprechenden Genussrechtsbedingungen das durch die Vorjahresverluste reduzierte Genussrechtskapital zunächst wieder aufzufüllen war. Hierzu hieß es nämlich in den maßgeblichen Bestimmungen unter § 3 (vgl. Bl. ### f d.A.):
5„(1)Die eingezahlten Genussrechte werden vorbehaltlich des Absatz 2 jährlich mit einer Ausschüttung in Abhängigkeit des jeweiligen Nennbetrages bedient (Basisdividende). Die Basisdividende beträgt anfänglich 6 %. Die Basisdividende erhöht sich ab dem 2. Jahr um jeweils 0,1 Prozentpunkte, ab dem 6. Jahr um jeweils 0,2 Prozentpunkte bis auf einen Höchstbetrag von 7,4 %. Darüber hinaus sind die Genussrechte quotal an bis zu 40 % des Jahresergebnisses nach Basisdividende vor Steuern vom Einkommen und Ertrag beteiligt (Übergewinnbeteiligung). Die maximale Übergewinnbeteiligung beträgt 6 %. Die maximale Gesamtausschüttung (Basisdividende und maximale Übergewinnbeteiligung) beträgt 12 %.
6Durch die Ausschüttung der Basisdividende darf sich kein Jahresfehlbetrag ergeben. Reicht der Jahresüberschuss zur Zahlung nicht oder nicht vollständig aus oder muss er ganz oder teilweise gemäß § 4 Abs. 2 zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bzw. zur vorgeschriebenen satzungsmäßigen oder gesetzlichen Rücklagenzuführung verwendet werden, so vermindert sich der auf die jeweiligen Genussrechte entfallende Ausschüttungsbetrag entsprechend….“
7In § 4 hieß es zudem u.a.:
8„(1) Weist die Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, so nimmt das Genussrechtskapital am Verlust der Gesellschaft bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu dem bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen anteilig vermindert wird, wobei der anteilige Jahresfehlbetrag zunächst auf das Genussrechtskapital und sodann auf das bilanzierte Grundkapital verrechnet wird. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber der Genussrechte reduzieren sich entsprechend.
9(2) Werden nach einer Teilnahme des Genussrechtskapitals am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren während der Laufzeit der Genussrechte Jahresüberschüsse erzielt, so ist aus diesen – nach der gesetzlich vorgeschrieben Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage bzw. der satzungsmäßigen Rücklage – das Genussrechtkapital bis zu dem Nennbetrag wieder zu erhöhen, bevor eine anderweitige Gewinnverwendung (einschließlich einer Ausschüttung nach § 3) vorgenommen wird.“
10Obgleich angesichts der Verluste bzw. der Verpflichtung zur Auffüllung des Kapitals die Voraussetzungen für die Auszahlung des Basiszinses bzw. eines Übergewinnzinses nicht gegeben waren, erfolgten unter dem 24.09.2010, 25.08.2011, 26.09.2012 und 26.09.2013 Brutto-Ausschüttungen an den Beklagten in einer Gesamthöhe von 14.185,42 Euro, wobei die Insolvenzschuldnerin die anfallenden Steuerbeträge an das für den Beklagten zuständige Finanzamt abführte, diesem netto mithin insgesamt 10.444 Euro zuflossen.
11Im September 2017 hat der Kläger den Beklagten unter Berufung auf eine Anfechtung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung aufgefordert und insoweit eine Frist bis zum 01.11.2017 gesetzt. Zahlungen erfolgten nicht.
12Der Kläger beantragt daher,
13den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.185,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 01.11.2017 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist der Auffassung, allenfalls den erhaltenden Nettobetrag von 10.444 Euro zu schulden. Auch insoweit bestehe indes kein Anspruch des Klägers, da die Ausschüttung von Scheingewinnen für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen sei er im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Er habe nämlich die Zinszahlungen angespart und sich hiervon im November 2012 eine hochpreisige neue Heizungsanlage angeschafft. Ohne die Ausschüttungen hätte er – so sein Vortrag – die entsprechende Investition in Höhe von 23.193,10 Euro nicht getätigt.
17Ohnehin könne er seine Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Zeichnung der Namensgenussrechte widerrufen, weil die entsprechende Widerrufsbelehrung in dem Zeichnungsschein fehlerhaft gewesen sei. Eine entsprechende Widerrufserklärung hat er im Zuge der Klageerwiderung abgegeben (Bl. ### d.A.).
18Schließlich beruft sich der Beklagte darauf, dass ihm aus seiner finanziellen Beteiligung gegen die Insolvenzschuldnerin ein Anspruch in Höhe von 34.545 Euro zustehe, mit welchem er die Aufrechnung erklärt hat.
19Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist im vollen Umfang begründet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 InsO einen Anspruch auf Rückzahlung der innerhalb der dort genannten Zeitspanne erfolgten Brutto-Zahlungen von insgesamt 14.185,42 Euro.
22Soweit der Beklagte einerseits erklärt, die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin seien entgegen dem Vortrag des Klägers zutreffend gewesen, andererseits jedoch dessen Vortrag zu Verlusten für „hinreichend substantiiert“ erklärt (Bl. ### d.A.), führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Unstreitig ist nämlich, dass die Insolvenzschuldnerin in den maßgeblichen Jahren 2010 bis 2013 keinen ausschüttungsfähigen Gewinn erwirtschaftet hat und insbesondere die Bedingungen für die Gewährung einer Basisdividende oder eines „Übergewinnzinses“ nicht vorlagen. Dem substantiierten und mit den jeweiligen Jahresabschlüssen der L unterlegten (Bl. ## ff d.A.) Vorbringen des Klägers hat der Beklagte einen konkreten Sachvortrag nicht entgegen gestellt. Die Ausschüttungen als solche sind unstreitig.
23Auch die im vorliegenden Verfahren seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit eigenen – zur Insolvenztabelle angemeldeten – Forderungen geht fehl. Eine solche Aufrechnung ist nämlich unzulässig, da ihr § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegensteht.
24Die als Auszahlung angeblicher Gewinne geleisteten Zahlungen kann der Kläger als unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 InsO zurückfordern, da es sich allenfalls um Scheingewinne gehandelt hat. Die Voraussetzungen nach den Genussrechtsbedingungen lagen – wie dargestellt – nicht vor. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte irrtümlich von dem Bestehen einer Forderung ausgegangen ist (vgl. BGH IX ZR 198/10). Der Kläger kann auch Rückzahlung der Brutto-Ausschüttungen verlangen. Durch die Abführung von Steuern an die Finanzbehörde ist dem Beklagten nämlich ein entsprechender Vermögensvorteil erwachsen, da er in Höhe der entsprechenden Teilbeträge von seiner Steuer- und Abgabenschuld frei wurde (vgl. hierzu BGH IV ZR 448/14 Tz 42).
25Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auch auf eine Entreicherung im Sinne der §§ 143 Abs. 2 InsO, 818 Abs. 3 BGB. Einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen den erhaltenen Zahlungen und der Anschaffung einer Heizungsanlage im November 2012 hat er nicht belegt. Für die am 26.09.2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 3.948 Euro brutto ist ein solcher Kontext bereits deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil diese erst nach der behaupteten Anschaffung erfolgt ist. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges (Bl. ### d.A.) mögen zwar im November 2012 aus einer Umbuchung in Höhe von 29.000 Euro die Kosten für eine neue Heizungsanlage beglichen worden sein. Seit März 2012 waren jedoch zuvor auf das entsprechende Konto – vom Beklagten nicht näher erklärte – Bareinzahlungen von 24.000 Euro erfolgt. Ganz offensichtlich handelte es sich hierbei nicht um die von der Insolvenzschuldnerin veranlassten Auszahlungen, so dass der Beklagte die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage aus anderen Mitteln als den Ausschüttungen finanziert hat.
26Die Geltendmachung eines Widerrufs betreffend die Zeichnung der Genussrechte geht ungeachtet inhaltlicher Fragen schon deshalb fehl, weil dieser ebenfalls zu einer Verpflichtung des Beklagten führen würde, die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Auf eine Entreicherung könnte er sich auch hier aus den dargestellten Gründen nicht berufen.
27Der geltend gemachte Zinsanspruch resultiert daraus, dass die Verzinsungspflicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt (BHG XI ZR 96/04). Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
28Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
29Streitwert: 14.185,42 Euro.
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Referenzen
- InsO § 143 Rechtsfolgen 2x
- InsO § 134 Unentgeltliche Leistung 3x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- InsO § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- IX ZR 198/10 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 448/14 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 96/04 1x (nicht zugeordnet)