Urteil vom Landgericht Bonn - 28 KLs 16/23
Tenor
für Recht erkannt:
Die Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Ihr werden folgende Weisungen erteilt:
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Die Angeklagte wird für ein Jahr ab Rechtskraft dieses Urteil im Rahmen einer intensivpädagogischen flexiblen Einzelfallhilfe mit einer Betreuungszeit von 10 Stunden pro Woche einem Betreuer/einer Betreuerin unterstellt (Erziehungsbeistandschaft). Sie hat alles zu tun, damit diese Maßnahme erfolgreich durchgeführt werden kann und darf sie nicht eigenmächtig abbrechen. Veränderungen im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendhilfe im Strafverfahren erfolgen.
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Die Angeklagte hat vorläufig bei ihren Eltern, A-Str. 00, B Wohnung zu nehmen. Sie mit ihrem Betreuer/ihrer Betreuerin gemeinsam zu versuchen, eine betreute Einrichtung ausfindig zu machen, in der sie möglichst in einer Wohngemeinschaft leben kann.
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Die Angeklagte hat - ihrem Einverständnis entsprechend - gemeinsam mit dem Betreuer/der Betreuerin einen Therapeuten bzw. eine Therapeutin zu suchen und so schnell wie möglich eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, diese nicht eigenmächtig abzubrechen und im Rahmen der Therapie mitzuarbeiten.
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Die Angeklagte hat jeglichen Kontakt zu dem Zeugen H C, persönlich, schriftlich, telefonisch oder über andere Medien, direkt oder über andere Personen zu unterlassen.
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Die Angeklagte hat sich erneut bei der Abendrealschule anzumelden und, falls sie einen Platz bekommt, die Schule zu besuchen.
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Solange die Angeklagte die Schule nicht besucht, hat sie für sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils wöchentlich 5 Stunden soziale Arbeit nach Weisung der Jugendhilfe im Strafverfahren zu leisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Angeklagte wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB; 1, 3 JGG
1
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3A. Zur Person
4Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person der Angeklagten.
5Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. In einem gegen sie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen geführten Verfahren (letztes Tatdatum: 15.11.2021) hat die Staatsanwaltschaft Bonn (Az. 783 Js 23/23) am 21.03.2023 nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
6B. Zur Sache
7I. Vorgeschehen
81. Vorgeschichte
9Die Angeklagte und der 1972 geborene und mit der Zeugin S C verheiratete Geschädigte H C sind seit längerem miteinander bekannt.
10Die erste Kontaktaufnahme erfolgte 2020 durch den Geschädigten C über das soziale Netzwerk Instagram. Der Geschädigte gab sich dabei zunächst als gleichaltrig mit der damals allenfalls 15 Jahre alten Angeklagten aus und bot dieser Hilfe bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben an. Der nachfolgende Kontakt wurde sodann über Chatnachrichten gehalten, man telefonierte regelmäßig per Video, der Geschädigte ließ sich freizügige Fotos der Angeklagten schicken, beteuerte dieser seine Liebe und stellte ihr u.a. ein Handy zur eigenen Nutzung zur Verfügung.
11Zu einem ersten persönlichen Treffen der Angeklagten mit dem Geschädigten kam es im Februar 2022. Der Geschädigte buchte sich dazu für drei Tage in einem Hotel in B ein, verbrachte die Tage mit der Angeklagten und es kam zu sexuell motivierten Handlungen des Geschädigten u.a. mit einer dazu gemeinsam erworbenen Reitgerte. Dieses erste Treffen nahm der Vater der Angeklagten, der Zeuge M D, zum Anlass, am 16.03.2022 Anzeige gegen den Geschädigten zu erstatten. Er erklärte dazu, dass der Geschädigte seine Tochter am 21. oder 22.02.2022 in U getroffen und sie aufgefordert habe, ihren BH auszuziehen. Sodann habe er seine Tochter an der Brust berührt. Das dazu bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az. 782 Js 604/22 geführte Verfahren ist derzeit mangels damals angenommener Vernehmungsfähigkeit der dort geschädigten Angeklagten D gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
12An das dem Geschädigten daraufhin im Rahmen einer polizeilichen Gefährderansprache mitgeteilte Kontaktverbot hielt dieser sich in der Folge nicht. Er suchte - teils unter Angabe falscher Identitäten - weiterhin den Kontakt sowohl zu der Angeklagten als auch zu deren weiteren Internetkontakten, die er über die Angeklagte kennengelernt hatte und zu denen u.a. der Zeuge F zählt. Er war zusammen mit der Angeklagten außerdem Mitglied in verschiedenen, über das Internet gebildeten Chatgruppen, man spielte zusammen Spiele über das Internet, der Geschädigte schickte der Angeklagten Pakete und es gab weiterhin regelmäßige Telefon- sowie Videogespräche.
13Die Angeklagte stand den fortlaufenden Kontaktaufnahmen des Geschädigten zwar teilweise ablehnend gegenüber, sah in diesem aber zugleich einen guten Freund und suchte bis zuletzt ihrerseits ebenfalls den Kontakt insbesondere dann, wenn sie sich in für sie belastenden Situationen befand.
14Ein zweites persönliches Treffen der Angeklagten mit dem Geschädigten war dann zunächst für den 03./04.12.2023 in U geplant. Dieses sagte der Geschädigte krankheitsbedingt ab, nachdem der Zeuge F ihm per WhatsApp deutlich gemacht hatte, dass die Angeklagte Schädigungs- bzw. Tötungsabsichten bezogen auf den Geschädigten angedeutet habe und sich psychisch in keiner guten Verfassung befinde.
15Stattdessen vereinbarte der Geschädigte mit der Angeklagten sodann ein zweites persönliches Treffen in B am 10./11.12.2022, bei dem es abschließend zu den nachfolgend näher dargestellten Tathandlungen der Angeklagten kam. Zuvor hatte der Zeuge F der Angeklagten einen von ihm für dieses Wochenende geplanten Besuch wegen des von ihm weiterhin als problematisch angesehenen psychischen Zustandes der Angeklagten abgesagt. Dieser Umstand war dem Geschädigten bekannt.
162. Vortatgeschehen am 10./11.2022
17Der mit der Bahn aus G angereiste Geschädigte C kam am Samstag, dem 10.12.2022 gegen 17:00 Uhr am Bahnhof in U an. Dort holte ihn die Angeklagte ab. Anschließend besuchten die Angeklagte und der Geschädigte gemeinsam den U Weihnachtsmarkt, wo sie u.a. ein Lebkuchenherz kauften und ein mit ihren Anfangsbuchstaben versehenes Schloss an der B-Brücke anbrachten. Gegen 22:30 Uhr verabschiedete die Angeklagte den Geschädigten an seinem Hotel „H“ in der Nähe des U Hauptbahnhofes. Der Geschädigte übernachtete dort im Hotel. Die Angeklagte fuhr zu ihren Eltern nach Hause.
18Noch am Abend des 10.12.2022 zerkleinerte die Angeklagte sodann in ihrem Zimmer im Haus ihrer Eltern insgesamt 20 der von ihr zuvor in einer Internetapotheke erworbenen Schlaftabletten „Dorm“ mit insgesamt 1000 mg des Wirkstoffs Diphenhydraminhydrochlorid. Die zerkleinerten Schlaftabletten füllte sie spätestens am nächsten Morgen in eine Flasche Müllermilch, um diese dem Geschädigten vor dessen Abfahrt zu übergeben.
19Nach ihren eigenen Angaben war der Angeklagten die Idee zu einem solchen Vorgehen schon vorher gekommen. Sie hatte selbst schon mehrfach den Suizid mit Tabletten versucht, wobei sie die Dosierung immer weiter steigerte. Nach einem Suizidversuch mit 20 Tabletten des bei der Tat genutzten Schlafmittels war ihr im April 2022 von einem Arzt in der LVR-Klinik gesagt worden, dass eine solche Dosierung nicht ausreichend sei, um davon zu sterben. Ihr war, ausgehend von einer Internetrecherche, bekannt, dass die Wirkung bei einer Asthmaerkrankung stärker sein kann. Sie wusste, dass der Geschädigte an einer Asthmaerkrankung leidet.
20Am Tattag, dem 11.12.2022 (Sonntag), trafen sich die Angeklagte und der Geschädigte morgens bei dem Hotel des Geschädigten. Anschließend besuchten sie zusammen u.a. ein Café, in dem sie gemeinsam einen Adventskalender für den Schlagersänger I bastelten. Die Angeklagte übergab dem Geschädigten einen Brief mit einem für Heiligabend vorgesehenen Weihnachtsgruß, den dieser erst an Weihnachten öffnen sollte. Frühestens um 10:00 Uhr und spätestens um 17:15 Uhr verabschiedete die Angeklagte den Geschädigten am B Hauptbahnhof, der dort um 17:15 Uhr einen Zug nach Hause in Richtung G bestieg.
21II. Tatgeschehen am 11.12.2022
22Spätestens um 17:15 Uhr am 11.12.2022 übergab die Angeklagte am Hauptbahnhof in U die von ihr vorbereitete, mit 20 Schlaftabletten und insgesamt 1000 mg des Wirkstoffs Diphenhydraminhydrochlorid versehene Müllermilchflasche an den Geschädigten H C, damit er diese auf seiner anstehenden Heimfahrt nach G trinkt. Der Geschädigte, der keine Kenntnis von den Schlafmitteln in seinem Getränk hatte und damit arg- und wehrlos war, trank zu Beginn seiner Zugfahrt aber lediglich etwa ein Viertel des Flascheninhalts, da er einen veränderten Geschmack bemerkte. Die Flasche mit dem Rest der Müllermilch warf er weg.
23Der Angeklagten war bei der Übergabe bekannt, dass die von ihr mit dem Wirkstoff Diphenhydraminhydrochlorid versehene Müllermilch bei einem Konsum nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Geschädigten haben wird. Ihr war auch bekannt, dass der Geschädigte unter einer Asthmaerkrankung leidet und sich eine solche Erkrankung auf die Wirkung des von ihr verwendeten Schlafmittels zusätzlich nachteilig auswirken kann. Eine Gesundheitsschädigung des Geschädigten wollte sie jedenfalls deshalb erreichen, um diesem einen „Denkzettel“ zu verpassen. Sie handelte planmäßig und in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absicht berechneten Weise, um dem Geschädigten die Abwehr des von diesem nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.
24Nicht sicher feststellbar war hingegen, dass die Angeklagte dabei auch den Tod des Geschädigten wollte oder diesen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Tatsächlich war das verwendete Schlafmittel in der von ihr angesetzten Dosierung als solches nicht dazu geeignet, den Tod des Geschädigten ohne das Hinzukommen weiterer Umstände (wie etwa dem hier nicht absehbaren Verbleib in einer hilflosen Situation) herbei zu führen. Auch die der Angeklagten bekannte Asthmaerkrankung des Geschädigten führte tatsächlich zu keiner Erhöhung der Risiken, da das bei dem Geschädigten bestehende allergische Asthma bei Einnahme des von der Angeklagten verwendeten Schlafmittels keine besonderen Komplikationen zur Folge hat.
25Die Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.
26III. Nachtatgeschehen
271. Folgen der Tat für den Geschädigten
28Nachdem der Geschädigte von der Müllermilch getrunken hatte, wurde er schläfrig und litt während der Zugfahrt unter Halluzinationserscheinungen und Schwindelgefühlen sowie unter Kopfschmerzen. Er kam am 22:48 Uhr in G an und wurde am dortigen Bahnhof von seiner Ehefrau, der Zeugin S C , abgeholt. Er zeigte sich auffällig müde und begab sich nach einem kurzen Imbiss umgehend ins Bett. Am Folgetag ging der Geschädigte zunächst seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter wie üblich nach, die er dann aber früher als sonst beendete, da er sich weiter schummrig fühlte und leichte Artikulationsprobleme hatte. Für den nächsten Tag meldete er sich krank, da er sich übergeben musste. Ab dem 14.12.2022 hatte er keine weiteren körperlichen Folgen mehr zu beklagen. Psychisch gibt der Geschädigte keine auf die Tat bezogenen Beeinträchtigungen an. Er wünscht keine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten.
292. weiteres Nachtatgeschehen
30Am 12.12.2022 schilderte die Angeklagte die von ihr begangene Tat dem Zeugen F ab 20:04 Uhr mit verschiedenen Chatnachrichten über WhatsApp. Sie schrieb diesem u.a., dass sie „auch ne x beliebige Person genommen“ hätte. Der Geschädigte habe „drauf gehen können“, auch da er „als Asthmatiker [...] noch mal höhere Chancen [habe], weil das höher anschlägt“. Sie „habe Angst, dass es durch keine Konsequenzen in [ihr] richtig eskalier[e]“ und „[h]offe er wacht wieder auf“. Sie könne „es nicht einschätzen“. Der Geschädigte habe „einfach auf [ihrer] roten Liste“ gestanden. Bezogen auf eine mit dem Zeugen F thematisierte stationäre Aufnahme zur psychiatrischen Behandlung schrieb sie: „Und das Ding ist ich bin ja nicht Mal für alle gefährlich wenn ich nicht irgendwen aus meinem näheren Umfeld nehme nehmen die nicht auf“.
31Außerdem berichtete sie von der Tat am Abend des 12.12.2022 ab 21:35 Uhr in der damals von ihr moderierten WhatsApp-Gruppe „P 0.0“ (einer Gruppe, die sich zunächst mit einem pro-suizidalem Hintergrund gegründet hatte, zu diesem Zeitpunkt aber bereits als Selbsthilfegruppe für suizidgefährdete Personen fungierte) unter dem Namen „~(Q)Egal“ u.a. wie folgt:
32An dieser Stelle waren im Original Urteil mehrere er WhatsApp-Verläufe eingeführt.
33Diese Nachrichten der Angeklagten nahm die J, ein weiteres Mitglied der WhatsApp-Gruppe „P 0.0“, zum Anlass, am 12.12.2022 um 22:08 Uhr Strafanzeige gegen die Angeklagte bei der LPI O zu erstatten.
34Der Zeuge F kontaktierte den Geschädigten ab dem Abend des 12.12.2022, erkundigte sich nach dessen Befinden und machte diesem die Tat der Angeklagten - wie von dieser gewünscht - deutlich. Dem Geschädigten war bis dahin nur der schlechte Geschmack der ihm von der Angeklagten übergebenen Müllermilch aufgefallen. Einen Zusammenhang zu den bei ihm aufgetretenen Symptomen hatte er bis dahin nicht hergestellt.
35Am 21.12.2022 wurde der Geschädigte von der Polizei G wegen der von der J erstatteten Anzeige kontaktiert und über den Tatverdacht in Kenntnis gesetzt. In seiner polizeilichen Vernehmung machte er von den oben getroffenen Feststellungen abweichende Angaben zu dem Grund und der Dauer seines Besuches in U. Die die Angeklagte betreffenden Chatverläufe hatte er bereits von seinem Mobiltelefon gelöscht.
36Am 21.12.2022 schrieb die Angeklagte dem Geschädigten u.a. die folgenden Nachrichten:
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„Es hätte jeden treffen können es war Zufall dass dich getroffen hat“
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„Ich kann nur soviel sagen. Es war nicht ich der das gemacht hat. Es war keine Absicht und du solltest eg keinen schaden von nehmen auch wenn ich mir bewusst bin ... Das es anders aussieht. Und auch anders hätte enden können. Ich war in dem Moment nicht mehr ich selbst. Es war ein Gedanke der meine Handlungen übernommen hatte [...] Wie bei mir selbst ... Ende März “
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„ [...] ich eine impulsive, mörderische persönlichkeit in mir trage. Die einfach nur noch schwarz sieht. [...] Du hättest sterben können ... Ich damals habe an der Dosis mein Gedächtnis verloren [...] ich bin einfach voller Frust erfüllt, Voller Schmerz und Leid, voller Wut, voller Sehnsucht [...] .... Das ich meine Schuld einsehe ... Und ich froh bin das.... Das du noch lebst“
Am 06.01.2023 schrieb die Angeklagten dem Zeugen F:
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„Weißt du, damals habe ich das gemacht um a ernst genommen zu werden und b ihn auf Abstand zu bekommen ... Ich dachte dann wird es für mich einfacher ... Keinen Kontakt mehr zu haben“
Bei der im weiteren Verlauf am 08.02.2023 durchgeführten Durchsuchung des Zimmers der Angeklagten im elterlichen Wohnhaus wurde eine Packung „Dorm Schlaftabletten, Tabletten zu 50 mg“ sichergestellt. Ebenso händigte die Angeklagte ihren Laptop und ihr Mobiltelefon aus. Zu den von ihr freiwillig übergebenen Schlaftabletten äußerte die Angeklagte spontan, dass dies die gleichen Medikamente seien, die sie bei der Tat benutzt habe.
45Am 25.04.2023 begab sich die Angeklagte zur Untersuchung wegen einer von ihr für die Nacht vom 24.04. auf den 25.04.2023 berichteten Vergewaltigung am U Rheinufer in die Uniklinik in U. Sie befand sich sodann aufgrund eigengefährdenden Verhaltens vom 25.04. bis zum 27.04.2023 in der LVR-Klinik in U. Am 27.04.2023 wurde der Polizei von den Ärzten der LVR-Klinik U angezeigt, dass die Angeklagte Tötungsabsichten hege, die sie unmissverständlich geäußerte habe und die ernst zu nehmen seien. Die Angeklagte hatte zuvor im Entlassungsgespräch zunächst gegenüber der Zeugin K (Assistenzärztin) und sodann nochmals gegenüber dem Zeugen L (Oberarzt) erklärt, dass sie eine Person, gegen die schon ein Strafverfahren laufe, ebenso wie ihre Mutter erstechen wolle. Diese Äußerungen wiederholte sie auch nachdem sie von der Zeugin K darauf hingewiesen worden war, dass das Aufrechterhalten dieser Ankündigungen eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zur Folge haben kann.
46Daraufhin erließ das Amtsgericht Bonn auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 27.04.2022 unter dem Az. 50 Gs 1746/23 Haftbefehl gegen die Angeklagte. Die Angeklagte befand sich sodann ab dem 27.04.2023 in Untersuchungshaft in der JVA Iserlohn, sowie zwischenzeitlich - aufgrund akuter Eigengefährdung - im JVK Fröndenberg. Sie zeigte dort ein massiv auffälliges Verhalten, das mehrfache, teils erhebliche Selbstverletzungen zum Gegenstand hatte. Sie begann dort zuletzt eine wöchentlich durchgeführte Psychotherapie.
47Auch nach der Tat vom 11.12.2022 setzte sich das ambivalente Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Geschädigten fort. Sie äußerte sich diesem gegenüber teils abweisend, ließ dessen fortlaufende Kontaktaufnahmen aber auch immer wieder zu und stand mit diesem, bis dieser Kontakt von der Justizvollzugsanstalt unterbunden wurde, auch noch während ihrer Inhaftierung in wechselseitig gepflegtem Briefkontakt.
48Am vorletzten Tag der Hauptverhandlung, dem 19.11.2023, wurde der Haftbefehl aufgehoben und die Angeklagte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie lebt seitdem wieder im elterlichen Wohnhaus.
49C. Beweiswürdigung
50I. Feststellungen zur Person
51Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung und den diesen Angaben entsprechenden, glaubhaften Angaben ihrer Eltern, der Zeugen A und M D. Sie werden bestätigt und ergänzt durch den in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie, insbesondere soweit die Feststellungen das Krankheitsbild der Angeklagten und den bisherigen Behandlungsverlauf betreffen, durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M.
52Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.10.2023.
53II. Feststellungen zur Sache
54Die Angeklagte hat das Tatgeschehen, das Vorgeschehen und das ihr bekannte Nachtatgeschehen im Wesentlichen so eingeräumt und glaubhaft geschildert, wie dieses von der Kammer festgestellt worden ist.
55Die Einlassung der Angeklagten wird gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen F, Michael D, L und K sowie durch die Bekundungen des Geschädigten H C, soweit diesen gefolgt werden konnte. Soweit der Zeuge H C von den getroffenen Feststellungen abweichende Angaben insbesondere dazu gemacht hat, dass von ihm im Verhältnis zu der Angeklagten ausschließlich eine gute Freundschaft ohne jegliche sexuelle Komponente gewollt war, waren seine darauf bezogenen Behauptungen in Anbetracht der weiter eingeführten Beweismittel und der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen nicht plausibel und seine Aussage war insoweit nicht glaubhaft.
56Die Feststellungen zu Wirkweise und Gefährlichkeit des verwendeten Schlafmittels beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N, denen sich die Kammer anschließt. Ausweislich der im Ergebnis überzeugenden und mit dem weiteren Beweisergebnis in Einklang stehenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M war bei der Angeklagten trotz der bei ihr vorliegenden Erkrankungen bereits keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale erfüllt. Daneben war danach zum Tatzeitpunkt auch ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeweils erhalten.
57Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass sie weder gewollt noch ernsthaft damit gerechnet oder in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte C wegen der mit den Schlaftabletten vermischten Müllermilch stirbt, konnte die Kammer diese Einlassung nicht widerlegen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte den Tod des Geschädigten wollte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm.
58Die Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie die bei der Tat verwendeten Schlaftabletten zuvor schon selbst mehrfach für Suizidversuche eingesetzt habe. Teilweise habe sie dabei sogar 40 - 60 Tabletten bzw. 3.000 mg des bei der Tat genutzten Wirkstoffs auf einmal genommen. Nachdem sie nach einem solchen Suizidversuch im April 2022 ins Krankenhaus gebracht worden sei, habe ihr ein Arzt gesagt, dass diese Dosierung von 20 Tabletten niemals ausreichen würde, um davon zu sterben. Da der Geschädigte mehr als 100 kg wiege und viel größer als sie sei, sei ihr klar gewesen, dass er davon erst recht nicht sterben würde. Sie habe meistens auch gar keine Nebenwirkungen von den Schlaftabletten gehabt. Sie habe nur gewollt, dass der Geschädigte sie nicht weiter kontaktiere und habe nicht gewusst, wie sie ihm das sonst klarmachen solle. Sie habe keinen anderen Ausweg gesehen und gedacht, dass der Geschädigte den Kontakt automatisch abbrechen würde, wenn sie ihm einen solchen Schrecken einjage. Sie sei einfach überfordert und sauer gewesen, dass er es einfach ignoriert habe, dass sie keinen sexuellen Kontakt mehr wollte. Das, was sie dann später über das Geschehen in WhatsApp-Chats geschrieben habe, sei völlig übertrieben gewesen. Sie habe prahlen wollen und dadurch Aufmerksamkeit bekommen. An ihre späteren Aussagen in der LVR-Klinik in U könne sie sich nicht erinnern. Sie habe davor sehr viel Tavor genommen. Die ganze Sache tue ihr wirklich leid und sie habe nie gewollt, dass jemand zu Schaden kommt. Es sei richtig, dass sie sich vorher im Internet durchgelesen habe, was bei einer Überdosierung des gewählten Schlafmittels passieren könne und dass sie dort auch gelesen habe, dass es deutlich schlimmer ausgehen könne, wenn man Asthma habe.
59Teils abweichend zu dieser Einlassung konnte die Kammer zunächst eine Reihe von Indizien feststellen, die für sich dafür sprechen könnten, dass die Angeklagte den Tod des Geschädigten zwar nicht gewollt, ihn aber als ernsthafte Möglichkeit in Betracht gezogen hat und damit billigend in Kauf genommen hat: So hat die Angeklagte in ihren Nachrichten in der Chatgruppe „Harakiri 2.0“ am Abend des 12.12.2022 darauf verwiesen, dass der Geschädigte wegen des von ihr eingesetzten Schlafmittels „sterben oder Schaden davon nehmen“ könnte und dabei auch auf die ihr bekannte Asthmaerkrankung, die „das nochmal gefährlicher macht“ explizit hingewiesen. Auch hat sie die Frage der J, dass es sich bei der von ihr geschilderten Tat rechtlich gesehen um einen versuchten Mord handele mit der Antwort „Jup“ bestätigt. Gegenüber dem Zeugen F hatte sie ihr Vorhaben bereits im Vorfeld der Tat so ernsthaft deutlich gemacht, dass dieser ihre Andeutungen zum Anlass nahm, den Geschädigten C von seinem zunächst für das Wochenende am 03/.04.12.2022 geplanten Besuch bei ihr abzuhalten und auch selber Abstand von seinem für das Tatwochenende ursprünglich geplanten Besuch nahm. In diesem Kontext hat die Angeklagte außerdem eingeräumt, dass sie die Tat schon länger geplant hatte. Am Abend des 12.12.2022 schrieb die Angeklagte dem Zeugen F dann, dass der Geschädigte „hätte draufgehen können“. Auch in der von dem Geschädigten verlesenen Nachricht der Angeklagten vom 21.12.2022 gab sie gegenüber dem Geschädigten noch an, dass sie sie eine „impulsive, unberechenbare, mörderische Persönlichkeit“ in sich trage, dass er hätte sterben können und dass sie damals an der Dosis ihr Gedächtnis verloren habe. Hinzu kamen die mehrfachen Äußerungen in der LVR-Klinik in B am 27.04.2023, die selbst dort so ernst genommen wurden, dass die behandelnden Ärzte sich trotz der ansonsten geltenden ärztlichen Schweigepflicht dazu veranlasst sahen, die Polizei zu informieren. Auch die sowohl von der Angeklagten als auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. M angeführte Motivlage, dass sie sich mit der Tat aus einer Situation befreien wollte, die sie sonst - auch bedingt durch die bei ihr gegebenen Krankheiten - nicht zu beenden wusste, würde einem Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht entgegenstehen, sondern könnte diesen gerade auch begründen.
60Gegen die billigende Inkaufnahme des Todes des Geschädigten C sprach hingegen, dass die Angeklagte zuvor tatsächlich mehrfache Suizidversuche mit den bei der Tat eingesetzten Tabletten vorgenommen hatte, ohne dass diese sie in eine lebensgefährdende Situation gebracht hätten. Auch war ihr nicht zu widerlegen, dass ihr bei ihrem Klinikaufenthalt im April 2022 von einem Arzt gesagt wurde, dass die dennoch bei der Tat erneut gewählte Dosierung nie lebensgefährdend sei. Die das Risiko möglicherweise erhöhende Asthmaerkrankung des Geschädigten wurde von ihr zwar gesehen. Tatsächlich war es aber so, dass der Geschädigte an einem allergischen Asthma leidet, welches nach den überzeugenden Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen Dr. N keinerlei zusätzliche Komplikationen zur Folge hat. Die Sachverständige hat außerdem gut nachvollziehbar erläutert, dass das verwendete Schlafmittel in der gewählten Dosierung ohne das Hinzukommen weiterer Umstände für sich nicht dazu geeignet war, den Tod des Geschädigten herbeizuführen. Der Umstand, dass die Angeklagte dem Geschädigten noch am Tattag einen mit einem Weihnachtsgruß versehenen Brief übergab, den dieser erst am 24.12.2022 öffnen sollte, kann ebenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass sie von dessen zeitnahem Ableben jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Übergabe nicht ausging.
61Damit ergaben sich zwar einige Indizien dafür, dass die Angeklagte den Tod des Geschädigten bei der Übergabe der Müllermilch am 11.12.2022 billigend in Kauf nahm. Diese Indizien wurden indes allesamt von der Angeklagten selbst produziert, die hierzu angegeben hat, dass sie jeweils übertrieben habe, um sich interessant zu machen und dadurch Aufmerksamkeit zu bekommen. Diese Einlassung deckt sich mit dem Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme gewinnen konnte. Ihre durch die Krankheitsgeschichte und die damit verbundenen Probleme in der sozialen Interaktion geprägte Biographie macht es durchaus plausibel, dass die Angeklagte die Tat insbesondere in den diese betreffenden Chatnachrichten ausgeschmückt und dramatisiert hat, um so von den von ihr fast ausschließlich über das Internet gepflegten Kontakten die von ihr gewünschte Aufmerksamkeit zu bekommen und diese zu erhalten. Auch das im Übrigen gezeigte ambivalente Verhältnis der Angeklagten zu dem Geschädigten, von dem sie sich einerseits abgestoßen fühlt und zu dem sie anderseits immer wieder den Kontakt gesucht hat, deutet, wie auch die weiter in der Hauptverhandlung eingeführten Nachrichten, auf eine zerrissene Gefühlswelt bei der Angeklagten hin, die sich mit den von ihr geschilderten Übertreibungen in Einklang bringen lässt. Dem entsprechen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M, der es ausgehend davon, dass es sich bei der Tat um einen Hilferuf der Angeklagten gehandelt habe, da diese sich sonst nicht aus der von ihr in dieser Form nicht gewollten und sie völlig überfordernden Situation mit dem Geschädigten befreien konnte, ebenfalls für plausibel hält, dass die Angeklagte den Geschädigten tatsächlich nicht töten wollte. Dazu passt auch, dass die Angeklagte ihre Drohungen in der LVR-Klinik in U am 27.04.2023 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Belehrung gegenüber dem dann erschienenen Oberarzt, dem Zeugen L, erneut geäußert hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verdeutlicht worden war, dass diese Wiederholung eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht sowie die Anzeige bei der Polizei zur Folge haben kann. Hätte die Angeklagte die von ihr in der LVR-Klinik ausgesprochenen Drohungen tatsächlich zeitnah in die Tat umsetzen wollen, wäre ein solches Vorgehen nicht zielführend gewesen. Es ergibt sich damit insgesamt das Bild, dass viele Verhaltensweisen der Angeklagten als Hilferufe zu verstehen sind, um so die von ihr gesuchte Aufmerksamkeit und Zuwendung zu bekommen.
62In der Gesamtschau führen diese Erwägungen dazu, dass die Kammer keine verlässlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob die Angeklagte den Tod des Geschädigten C bei der Übergabe der Müllermilch am 11.12.2022 billigend in Kauf nahm. Die Kammer hält es zwar immerhin für möglich, dass die Angeklagte bei ihren Bestrebungen Aufmerksamkeit zu bekommen so weit gegangen ist. Zur Widerlegung ihrer Einlassung reicht diese Möglichkeit der billigenden Inkaufnahme jedoch nicht aus.
63D. Rechtliche Würdigung
64Die Angeklagte hat sich damit der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten H C sowohl durch Beibringung von Gift als auch mittels eines hinterlistigen Überfalls gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Sie handelte dabei vorsätzlich sowie rechtswidrig. Schuldausschlussgründe waren nicht gegeben.
65E. Rechtsfolgen der Tat
66I. Anwendung des Jugendstrafrechts
67Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt, sodass gem. § 1 Abs. 2 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestanden aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks und der diesem Eindruck entsprechenden Berichte des Sachverständigen Prof. Dr. med. M und der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe keine Zweifel daran, dass die Angeklagte gem. § 3 S. 1 JGG zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bei ihr gegebenen Krankheitsbildes und ihrem von diesem geprägten bisherigen Lebensweg.
68II. keine Jugendstrafe
69Hinreichende Anhaltspunkte für schädliche Neigungen oder eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG waren bei der Angeklagten nicht gegeben, sodass eine Jugendstrafe nicht zu verhängen war.
70Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehende anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; 16, 261, 262; BGH NStZ 2010, 281). Schädlichen Neigungen können sich bereits bei der ersten Tat bzw. bei einer Tat zeigen. Sie müssen zur Zeit der Begehung der Taten und auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und grundsätzlich die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431).
71Bei der Beurteilung hatte die Kammer zunächst zur berücksichtigen, dass die Angeklagte erstmals relevant strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Begehung des angeklagten Tötungsdeliktes nicht festgestellt werden konnte. Bezogen auf die Gefahr, dass von ihr auch in Zukunft fremdgefährdende Handlungen zu befürchten sind, hat der Sachverständige Prof. Dr. med. M ausgeführt, dass die Tat vom 11.12.2022 vor dem Hintergrund eingeschränkter sozialen Fertigkeiten, einer gewissen erhöhten Impulsivität und der Unfähigkeit der Angeklagten, den Konflikt mit dem Geschädigten verbal zu lösen, gesehen werden müsse. Schwierigkeiten im Regelverhalten hätten sich ansonsten in dieser Form nicht gezeigt. Die auch nachfolgend noch geäußerten Ankündigungen der Angeklagten, jemanden umbringen zu wollen, seien erneut eher als Hilferuf und vor dem Hintergrund der weiterhin nicht geklärten Situation mit dem Geschädigten und der deshalb zeitweise von der Angeklagten gewünschten Inhaftierung zu verstehen. Bei der Angeklagten sei zwar ein gewisses Restrisiko für weitere Fremdschädigungen gegeben, die Wahrscheinlichkeit hierfür sei aber nicht hinreichend hoch. Die Situation bei der Tat sei sehr spezifisch gewesen, es habe sich um den ersten Vorfall gehandelt und seit ihrer damaligen Entscheidung für ein derartiges fremdgefährdendes Verhalten habe die Angeklagte erhebliche neue Erfahrungen insbesondere bezogen auf die deshalb erlittenen Konsequenzen gemacht. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ist zu dem dieser Einschätzung des Sachverständigen entsprechenden Ergebnis gelangt, dass sich das Vorliegen schädlicher Neigungen allein mit den psychischen Auffälligkeiten der Angeklagten ihrer Meinung nach nicht begründen lässt.
72Auf dieser Basis konnte die Kammer eine Wiederholungsgefahr nicht feststellen und hat die begründete Hoffnung, dass die Angeklagte keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Diese Einschätzung steht der Annahme schädlicher Neigungen entgegen.
73Die Schwere der Schuld war in Anbetracht des Schuldspruchs und der weiter festgestellten Umstände der Tat ebenfalls nicht gegeben.
74III. Strafzumessung
75Bei der Auswahl der danach gem. §§ 5, 13 ff., 9 ff. JGG zur Verfügung stehenden Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. med. M zu seinen Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Angeklagten und eine diese fördernde erzieherische Einwirkung überzeugend ausgeführt hat, dass sich die bisher getroffenen Maßnahmen (Krisenintervention, stationäre Aufenthalte) als nicht geeignet herausgestellt haben und deshalb eine langfristige Psychotherapie verbunden mit einem gefestigten pädagogischen Setting zu empfehlen sei. Die psychotherapeutische Behandlung solle mit dem Ziel einer hinreichenden Abgrenzung von dependenten Beziehungsmustern und einer adäquaten Durchsetzung der eigenen Bedürfnisse der Angeklagten erfolgen. Es gehe bei der Angeklagten darum, eine Struktur zu schaffen, mit der diese langfristig im Alltag klarkommen könne. Hierzu benötige sie Ansprechpartner, die ihr in belastenden Situation beratend zur Seite stehen. Ein solches Setting könne idealerweise in einer kleinen therapeutischen Wohngruppe außerhalb des Elternhauses verbunden mit einer (jugend-) psychiatrischen Begleitung geschaffen werden.
76Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat sich ebenfalls für eine pädagogische und therapeutische Betreuung in einem externen Umfeld ausgesprochen. Da ein entsprechender Platz trotz intensiver Bemühungen jedoch bislang nicht gefunden werden konnte, hat sie zuletzt die jedenfalls vorübergehende Rückkehr zu den Eltern verbunden mit einer Einzelfallbetreuung und bei Bedarf längerer Rückkehr in eine psychiatrische Klinik empfohlen.
77Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl der aus dem Tenor ersichtlichen Weisungen erfolgt. Die Angeklagte offenbart erheblichen Bedarf an pädagogischer und therapeutischer Unterstützung. Aus Sicht der Kammer war die Verhängung der gewählten Erziehungsmaßnahmen aus erzieherischen Gründen und unter Abwägung aller Umstände erforderlich
78Dabei soll der Angeklagten mit der Erziehungsbeistandschaft von wöchentlich zehn Stunden ein Mindestmaß der nötigen Unterstützung gegeben werden, die sie für die Regelung ihres zukünftigen Lebens derzeit in vielfältigen Belangen benötigt. In diesem Rahmen soll weiter nach einer betreuten Einrichtung gesucht werden, in der sie zukünftig möglichst in einer fachkundig begleiteten Wohngemeinschaft leben kann. Daneben hat die Angeklagte möglichst zeitnah die dringend nötige psychotherapeutische Behandlung zu beginnen. Das außerdem ausgesprochene umfassende Kontaktverbot zu dem Geschädigten H C begründet sich damit, dass diese Beziehung der Angeklagten offensichtlich nicht guttut und deshalb auch zu der verfahrensgegenständlichen Straftat geführt hat. Mit der Weisung, sich erneut bei der Abendrealschule anzumelden und, falls sie dort einen Platz bekommt, die Schule zu besuchen, soll die Angeklagte dabei unterstützt werden, einen ihrem intellektuellen Niveau entsprechenden Schulabschluss zu erwerben. Dies entspricht den Planungen, die die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat. Die Aufgabe der alternativ abzuleistenden Sozialstunden dient dazu, der Angeklagten die Konsequenzen ihres Handels weiter aufzuzeigen und sie bei dem Übergang in ein geordnetes, hoffentlich zufriedenstellenderes Leben mit einem geregelten Tagesablauf weiter zu unterstützen. Zugleich soll aber auch sichergestellt werden, dass sich die Angeklagte in ausreichendem Maße der Schule widmen kann, sobald sie diese wieder besucht.
79F. Kosten
80Die Kammer hat gem. § 74 JGG davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
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Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 1x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 2x
- JGG § 3 Verantwortlichkeit 2x
- JGG § 5 Die Folgen der Jugendstraftat 1x
- §§ 5, 13 ff., 9 ff. JGG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x
- JGG § 17 Form und Voraussetzungen 1x
- 83 Js 23/23 1x (nicht zugeordnet)
- 82 Js 604/22 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Uhr am 11.12 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Gs 1746/23 1x (nicht zugeordnet)