Urteil vom Landgericht Bonn - 28 KLs 16/23

Tenor

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Ihr werden folgende Weisungen erteilt:

  1. Die Angeklagte wird für ein Jahr ab Rechtskraft dieses Urteil im Rahmen einer intensivpädagogischen flexiblen Einzelfallhilfe mit einer Betreuungszeit von 10 Stunden pro Woche einem Betreuer/einer Betreuerin unterstellt (Erziehungsbeistandschaft). Sie hat alles zu tun, damit diese Maßnahme erfolgreich durchgeführt werden kann und darf sie nicht eigenmächtig abbrechen. Veränderungen im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendhilfe im Strafverfahren erfolgen.

  1. Die Angeklagte hat vorläufig bei ihren Eltern, A-Str. 00, B Wohnung zu nehmen. Sie mit ihrem Betreuer/ihrer Betreuerin gemeinsam zu versuchen, eine betreute Einrichtung ausfindig zu machen, in der sie möglichst in einer Wohngemeinschaft leben kann.

  1. Die Angeklagte hat - ihrem Einverständnis entsprechend - gemeinsam mit dem Betreuer/der Betreuerin einen Therapeuten bzw. eine Therapeutin zu suchen und so schnell wie möglich eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, diese nicht eigenmächtig abzubrechen und im Rahmen der Therapie mitzuarbeiten.

  1. Die Angeklagte hat jeglichen Kontakt zu dem Zeugen H C, persönlich, schriftlich, telefonisch oder über andere Medien, direkt oder über andere Personen zu unterlassen.

  1. Die Angeklagte hat sich erneut bei der Abendrealschule anzumelden und, falls sie einen Platz bekommt, die Schule zu besuchen.

  1. Solange die Angeklagte die Schule nicht besucht, hat sie für sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils wöchentlich 5 Stunden soziale Arbeit nach Weisung der Jugendhilfe im Strafverfahren zu leisten.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Angeklagte wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB; 1, 3 JGG


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