Beschluss vom Landgericht Bonn - 63 Qs 77/24

Tenor

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.04.2024 – 50 Gs 1849/24 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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