Urteil vom Landgericht Bonn - 15 O 102/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 16 %, die Klägerin zu 2 22 %, die Klägerin zu 3) 56 % und die Klägerin zu 8) 6 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind (nahezu alle) Gesellschafter der A, eines Start-up-Unternehmens, dessen Gegenstand die Entwicklung und der Betrieb von E-Commerce-Plattformen ist.
3Die Beklagte ist eine Rechtsanwalts- Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ist im Jahr 2023 durch formwechselnde Umwandlung aus der damaligen B hervorgegangen. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin war bereits seit 2019 als Abschlussprüferin der A tätig und erstellte zudem deren Steuererklärungen.
4Die A erwirtschaftete seit ihrer Gründung im Jahr 2014 fortwährend Verluste, die sich bis zum 31.12.2021 auf kumuliert EUR 31.921.731,00 beliefen. Zum Stichtag 31.12.2021 wies die Gesellschaft ausweislich ihres Jahresabschlusses für das Kalender- und Geschäftsjahr 2021 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.388.162,16 aus.
5Aufgrund der bestehenden Eigenkapitalschwäche der A beschlossen deren Gesellschafter am 8. Februar 2022 zu UR-Nr. K 352000/2022 des Notars C in Köln (Anlage K 4 zur Klageschrift) eine Kapitalerhöhung der A um EUR 1.533,750,00. Diese sollte erfolgen durch Sacheinlage, nämlich Einbringung der den Klägern zustehenden Wandlungsansprüche aus zuvor begebenen Wandeldarlehen in die A , und zwar im Verhältnis 1:1 (1 € Darlehensanspruch = 1 neuer Geschäftsanteil im Nennwert von 1 €).
6Ein Wandeldarlehen ist ein gewöhnliches Darlehen (Kreditvertrag) verbunden mit der Option oder der Pflicht des Darlehensgebers, sein Darlehen unter bestimmten Umständen in eine echte GmbH-Beteiligung umzuwandeln. Typisch für Wandeldarlehen ist, dass diese unbesichert und nachrangig sind. Zu den im Einzelfall geltenden Konditionen ist nicht näher vorgetragen worden.
7Zugleich beschloss die Gesellschafterversammlung eine weitere Kapitalerhöhung um EUR 1.510.573 auf EUR 3.199,799 durch Ausgabe 1.510.573 neuer Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage.
8Der beurkundende Notar wies in der Urkunde selbst u.a. auf das Risiko einer Differenzhaftung im Zusammenhang mit der Sacheinlage hin und erteilte den Rat, eine sorgfältige Bewertung des Sacheinlagegegenstandes vorzunehmen und diese vorab durch einen Sachverständigen klären und begutachten zu lassen.
9Die Geschäftsführung der A beauftragte die Beklagte daraufhin im Februar 2022 mit der Erstellung eines Werthaltigkeitsgutachtens. In den Auftrag wurden die „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017“ (Anl. B2 zum Schriftsatz vom 03.12.2024, Bl. 232f. d.GA, einbezogen, in denen es u.a. heißt:
101. Geltungsbereich
11(1) […]
12(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
13Die Beklagte erstellte den als Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegten Bericht, in dem es abschließend heißt:
14„Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung aufgrund der uns vorgelegten Urkunden, Bücher, Schriften sowie der uns erteilten Aufklärungen und Nachweise bestätigen wir, dass zum Zeitpunkt unserer Prüfung im Februar 2022 der Wert der als Sacheinlage in die A einzubringenden Wandeldarlehensansprüche zumindest den Gesamtnennbetrag der aufgrund der Kapitalerhöhung neu auszugebenden Geschäftsanteile an der A in Höhe von 1.533.750,00 € erreicht.“
15Der Bericht wurde wie vom Registergericht gefordert der Handelsregisteranmeldung beigefügt und die Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgte am 22.03.2022 wie beantragt.
16Der am 24.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der A zum 31.12.2021 (Anlage K2 zur Klageschrift) weist zu diesem Stichtag einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.388.162,16 € aus. In den Erläuterungen heißt es:
17VII. Wesentliche Unsicherheit:
18Die Gesellschaft befindet sich in einer angespannten Liquiditäts- und Ertragssituation Um das weitere Unternehmenswachstum finanzieren zu können, wurden die unter Punkt VI. genannten Gesellschafterfinanzierungen angefordert Sollte sich das Umsatzwachstum in den Folgejahren nicht wie geplant einstellen und die Ertragslage sowie der operative Cashflow weiterhin negativ bleiben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Finanzierungsmaßnahmen notwendig werden können. Es besteht eine wesentliche Unsicherheit in der Prognose der Unternehmensfortführung. Es ist nicht sicher, ob das Unternehmen im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte realisieren sowie seine Schulden begleichen kann.
19Die Gesellschafterversammlung der A beschloss am 29.06.2022 eine weitere Kapitalerhöhung (Bareinlage) in Höhe von € 3.000.000,- €, die am 09.08.2022 eingetragen wurde.
20Im Jahresabschluss der A zum 31.12.2022 wurden zunächst die vom Registergericht eingetragenen Kapitalmaßnahmen umgesetzt. Der Jahresabschluss wurde von der A unter einer Going-Concern-Annahme erstellt und von der Beklagten zum 04.05.2023 testiert. In dem Testat nahm die Beklagte folgenden Hinweis auf:
21"Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit Wir verweisen auf die Angaben unter Punkt VII. im Anhang sowie auf die Angaben unter Punkt V. b) des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass sich die Gesellschaft in einer angespannten Liquiditäts- und Ertragssituation befindet und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Finanzierungsmaßnahmen notwendig werden, sollte sich das Umsatzwachstum in den Folgejahren nicht wie geplant einstellen und die Ertragslage sowie der operative Cashflow weiterhin negativ bleiben. Wie unter Punkt VII. im Anhang und unter Punkt GV. B) des Lageberichts dargelegt, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unsere Prüfungsurteile sind bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert."
22In ihrem geänderten – zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung allerdings noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlichten - Jahresabschluss 2022 wies die A 2022 offene Einlageforderungen gegen ihre Gesellschafter von 1.533.750,00 € aus. Sie forderte die an der Kapitalerhöhung Beteiligten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Differenzhaftung auf, Einlagen in Höhe der ehemaligen Wandeldarlehensansprüche nebst Zinsen von 4 % p.a. ab dem Tag der Handelsregisteranmeldung einzuzahlen, was auch erfolgte.
23In Höhe der jeweiligen Einzahlungen nebst Zinsen von 4 % p.a. begehren die Kläger von der Beklagten mit den Klageanträgen zu A.) nunmehr Schadensersatz, da sie das Werthaltigkeitsgutachten für falsch erachten. Sie forderten die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2023 unter Darlegung ihrer Rechtsposition erfolglos zur Zahlung bis zum 15. Dezember 2023 auf.
24Das Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und der A wurde zwischenzeitlich seitens der Beklagten gekündigt.
25Die Klägerin zu 3. ist mit mehr als 25 % am Stammkapital der A beteiligt, sodass eine Gewinnminderung im Zusammenhang mit der Wertberichtigung des Wandeldarlehens bei ihr steuerlich keine Berücksichtigung findet, der Zufluss einer etwaigen Schadensersatzleistung der Beklagten jedoch eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellen würde. Daher begehrt sie mit dem Antrag zu B.) die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht für den daraus sich ergebenden weiteren Steuerschaden
26Die A ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weiterhin werbend tätig. Eine weitere Kapitalerhöhung ist im Jahr 2023 erfolgt. Die Gesellschaft befindet sich indes weiterhin in einer „harten Phase“, in der über weitere Kapitaleinschüsse diskutiert wird, was sich als „ein stetes Ringen“ darstellt.
27Die Kläger behaupten, der von der Beklagten erstellte Prüfungsbericht sei inhaltlich falsch. Er bescheinige zu Unrecht die Vollwertigkeit der Sacheinlagen. Schon die Bewertungsmethode sei unzutreffend gewählt. Diese wende die Ertragswert-/DCF – Methode an. Richtigerweise komme es aber auf den objektiven Wert der Gesellschafterforderungen an, der sich nach der Bonität der Gesellschaft sowie eventueller Sicherheiten bestimme. Maßgeblich sei also der Liquidationswert unter Berücksichtigung stiller Reserven. Bei Anwendung der richtigen Bewertungsmethode habe die Beklagte die Vollwertigkeit der eingelegten Forderungen nicht bejahen dürfen. Das gelte schon wegen des Rangrücktritts, mit dem die Wandeldarlehensansprüche verbunden seien. Ausweislich der der Beklagten vorliegenden Liquiditätsplanung der A sei bekannt gewesen, dass die Gesellschaft im Februar 2022 keine Liquidität (mehr) gehabt habe und zudem einen weiteren Liquiditätsbedarf von EUR 3,8 Mio. gehabt habe, dessen Einzahlung nicht gewährleistet war. Zudem sei nach eigener Planung eine „Break – Even-Finanzierung“ (Finanzierung bis zur Gewinnschwelle) von ca. EUR 6,8 Mio. notwendig gewesen, über die ebenfalls keine belastbare Finanzierungszusage vorgelegen habe. Das Gutachten lasse auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Unternehmensplanung der A vermissen. Gerade bei einem Start up–Unternehmen mit einem noch nicht erprobten Geschäftsmodell und in Kenntnis der Tatsache, dass die bisherigen Unternehmensplanungen in der Realität nicht erreicht werden konnten, sei eine solche angezeigt gewesen.
28Die Kläger behaupten, bei richtiger Bewertung wäre es nicht zur Eintragung der Kapitalerhöhung und dementsprechend auch nicht zu der Belastung der Kläger mit der Differenzhaftung gekommen. Ohne gutachterliche Bestätigung der Vollwertigkeit hätten die Kläger den Kapitalerhöhungsbeschluss aufgehoben und ihren Anspruch auf Rückgabe der Sacheinlagen im Wege der Wiederherstellung ihrer Wandeldarlehen durchgesetzt. Das von ihnen verfolgte Ziel, die bilanzielle Überschuldung der A durch einen Kapitaleinschuss zu verringern habe man in diesem Falle dadurch erreichen können, dass man anstelle oder in Verbindung mit einer geringen nominellen Kapitalerhöhung die Ansprüche aus den Wandeldarlehen in die Kapitalrücklage eingestellt hätte. Den Klägern sei daher in Höhe der nicht wirksam erbrachten Einlagen, also in Höhe von 1.520.782,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 98.664,11 ein Schaden entstanden. Der Schaden bestehe darin, dass neben den eingebrachten und damit endgültig verlorenen Wandeldarlehensansprüchen zusätzlich von den Klägern als Gesellschafter Barbeträge aufgewandt worden sein, um die Kapitalerhöhung nachziehend in voller Höhe zu leisten, um eine Differenzhaftung auszuschließen.
29Die Wandeldarlehen seien tatsächlich nicht vollumfänglich wertlos, andererseits aber auch nicht in ausreichender Höhe für die in Rede stehende Kapitalerhöhung werthaltig gewesen. Daher habe man die Möglichkeit gehabt, durch eine geringere Sachkapitalerhöhung mit insoweit werthaltiger Einbringung der Wandeldarlehen der Gesellschaft Liquidität zuzuführen, ohne dass darüber hinaus eine Differenzhaftung als Schaden einschlägig wäre.
30Im Ergebnis sei daher nunmehr der Umfang der in Rede stehenden Kapitalerhöhung mehrfach von den Klägern als Gesellschafter aufgebracht worden. Dies gelte auch unter der Annahme, dass die Wandeldarlehen zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung wertlos gewesen wären – denn durch die nachfolgende Barkapitalerhöhung wären diese wiederum in ihrem Wert erstarkt. Die das Risiko der Differenzhaftung ausschließende, nachziehende Barkapitalerhöhung habe im Ergebnis auch keine kompensatorische Wertsteigerung der Geschäftsanteile der Gesellschafter zur Folge, da einerseits die Kläger gleichwohl ihrer zuvor bestehenden Ansprüche auf Rückzahlung der Wandeldarlehen verlustig blieben und andererseits ihr persönliches Vermögen durch Aufbringen der Barmittel für die nachziehende Kapitalerhöhung geschmälert worden sei.
31Die Kläger sind weiter der Ansicht, der Gutachtervertrag stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dar, da das Gutachten ersichtlich (auch) für die Kläger bestimmt und der Beklagten bewusst gewesen sei, dass es für diese bedeutsam sei und als beweiskräftige Grundlage für Vermögensdispositionen dienen werde. Es habe gerade dazu gedient, eine Haftung der an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter zu vermeiden.
32Die Kläger beantragen,
33-
34
Die Beklagte zu verurteilen, zu zahlen:
1. An die Klägerin zu 1. EUR 251.767,38 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 236.453,00 seit dem 16.12.2023, 2. An die Klägerin zu 2. EUR 333.219,71 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 312.822 seit dem 16.12.2023, 3. An die Klägerin zu 3. EUR 698.080,89 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 655.416,00 seit dem 16.12.2023 4. An die Klägerin zu 4. EUR 26.897,97 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 25.327 seit dem 16.12.2023, 5. An den Kläger zu 5. EUR 21.607,32 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 20.293,00 seit dem 16.12.2023, 6. An die Klägerin zu 6. EUR 13.505,89 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 12.657,00 seit dem 16.12.2023, 7. An den Kläger zu 7. EUR 17.991,32 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 16.890,00 seit dem 16.12.2023, 8. An die Klägerin zu 8. EUR 79.518,13 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 74.712,00 seit dem 16.12.2023, 9. An den Kläger zu 9. EUR 27.490,86 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 25.816,00 seit dem 16.12.2023, 10. An die Klägerin zu 10. EUR 10.883,04 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 10.220,00 seit dem 16.12.2023, 11. An die Klägerin zu 11. EUR 11.263,39 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 10.575,00 seit dem 16.12.2023, 12. An die Klägerin zu 12. EUR 8.088,40 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 7.616,00 seit dem 16.12.2023, 13. An die Kläger zu 13. a) und b) insgesamt EUR 17.347,53 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 16.316,00 seit dem 16.12.2023, 14. An den Kläger zu 14. EUR 14.261,51, 15. An die Klägerin zu 15. EUR 12.265,79 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 11.528,00 seit dem 16.12.2023, 16. An die Klägerin zu 16. EUR 6.216,33 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 5.837,30 seit dem 16.12.2023, 17. An die Klägerinnen zu 17. a) b) und c) insgesamt EUR 4.672,63 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 4.397,00 seit dem 16.12.2023, 18. An die Klägerin zu 18. EUR 33.694,94 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 31.727,00 seit dem 16.12.2023, 19. An die Klägerin zu 19. EUR 3.336,39 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 3.137,00 seit dem 16.12.2023, 20. An den Kläger zu 20. EUR 8.118,17 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 7.633,00 seit dem 16.12.2023, 21. An die Kläger zu 21. a) und b) insgesamt EUR 3.229,41 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 3.102,00 seit dem 16.12.2023 22. An die Klägerin zu 22. EUR 3.118,80 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 2.930,00 seit dem 16.12.2023 23., An den Kläger zu 23. EUR 5.108,78 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 4.800,00 seit dem 16.12.2023, 24. An den Kläger zu 24. EUR 5.108,78 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 4.800,00 seit dem 16.12.2023, 25. An die Klägerin zu 25. EUR 2.560,78 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 2.406,00 seit dem 16.12.2023 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 13.372,00 seit dem 16.12.2023.
36B. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin zu 3. hinsichtlich der Steuern (Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätsbeitrag und Gewerbesteuer) freizustellen hat, die mit der Schadensersatzleistung der Beklagten gemäß Klagantrag A. 3. verbunden sind.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie sieht sich zu einer Schadensersatzleistung nicht verpflichtet. Sie behauptet, ihre Begutachtung sei zutreffend. Sie habe die Planung der A einer eingehenden Prüfung unterzogen. Zu Recht habe sie ihre Bewertung unter Ansatz von Fortführungswerten erstellt. Eine Bewertung zum Liquidationswert unter Berücksichtigung stiller Reserven hätte zu keiner abweichenden Bewertung geführt. Trotz der bilanziellen Überschuldung habe auch bei Ansatz von Liquidationswerten nicht davon ausgegangen werden müssen, dass die Forderungen wertlos seien.
40Die Notwendigkeit weiterer Liquiditätszufuhr sei Bestandteil der Unternehmensplanung und sowohl dem Beirat als auch den Gesellschaftern der A bereits vor Wandlung der Darlehen bekannt gewesen. Den Gesellschaftern sei beim Beschluss im Februar 2022 bewusst gewesen, dass eine weitere Kapitalerhöhung in Form einer Bareinlage in Höhe von € 3 Mio. bereits vor dem Wandlungsbeschluss geplant gewesen sei. Daher sei es die zutreffende Grundannahme der A gewesen, dass ihr auch in Zukunft Kapital zugeführt werden würde. Diese Grundannahme sei auch von der Beklagten zu Recht nicht bezweifelt worden.
41Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter seien nicht gegeben, eine Haftung sei zudem nach den allgemeinen Auftragsbedingungen gemäß Ziffer 1. Abs. 2 der Beklagten ausgeschlossen.
42Die Beklagte bestreitet weiter, dass den Klägern nach der Einbringung keine den Schadenersatzansprüchen gleichwertigen Ansprüche gegenüber der A zustünden. Durch die Einbringung habe sich ihr Beteiligungswert an der A entsprechend des werthaltigen Teils der Darlehensansprüche erhöht. Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger ohne gutachterliche Bestätigung der Vollwertigkeit den Kapitalerhöhungsbeschluss aufgehoben oder ihren Anspruch auf Rückgabe der Sacheinlagen im Wege der Wiederherstellung ihrer Wandeldarlehen gemäß §§ 313 Abs. 3 Satz 1, 346 BGB durchgesetzt hätten. Das Ziel, die bilanzielle Überschuldung zu verringern habe auch nicht dadurch erreicht werden können, dass die Kläger nur anstelle oder in Verbindung mit einer geringen nominellen Kapitalerhöhung die Ansprüche aus den Wandeldarlehen in die Kapitalrücklage eingestellt hätten. Zwar sei anerkannt, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, bei der die einzubringende Forderung ganz oder teilweise nicht werthaltig ist, der nicht werthaltige Teil in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB oder in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden könne. Jedoch sei dies unabhängig von der Frage zu betrachten, ob und inwieweit die Gesellschafter verpflichtet seien, eine Einlage in Höhe des nicht werthaltigen Teils zu erbringen. Wie und in welcher Form und in welcher Höhe ihre Forderungen in die Rücklage hätten eingestellt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Wenn der nach Übertragung in die Rücklage eingestellte Betrag wertlos gewesen wäre, hätte sich eine Verpflichtung der Kläger zur Erbringung der Einlage zwar nicht aus § 9 GmbHG, aber aus der zu treffenden vertraglichen Absprache ergeben. Die Verpflichtung zur Einlage hätten die Kläger durch die "Rücklagenlösung" nicht umgehen können. Die Bildung einer Rücklage mit wertlosen Forderungen wäre unzulässig gewesen und hätte im Ergebnis nicht zu einer Kapitalstärkung bei der A geführt.
43Soweit die Forderungen aus den Wandeldarlehen wertlos gewesen seien, gebe es ohnehin keinen Verlust. Auch im Rahmen des von ihnen vorgetragenen Alternativmodells wären die Gesellschafter in Höhe der eingebrachten Forderungen Verpflichtungen gegenüber der A ausgesetzt worden. Ohne Zuführung werthaltigen Kapitals wäre das Ziel der Kläger, das Eigenkapital der A zu stärken, nicht erreichbar gewesen.
44Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Klage ist unbegründet.
471.
48Die Klage ist zulässig.
49Die Kammer ist insbesondere auch in Hinblick auf die für sich genommen jeweils 5.000 € nicht übersteigenden Klageforderungen der Klägerinnen und Kläger zu 17, 19, 21, 22 und 25 nach §3 23, 71 GVG sachlich zuständig, da nach § 5 eine Wertaddition zu erfolgen hat. Im Übrigen haben sich die Parteien auch rügelos eingelassen.
50Mit Blick auf die Klägerin zu 2) ist durch das Versterben ihres Geschäftsführers D, der zugleich ursprünglicher Prozessbevollmächtigter aller Kläger war, keine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 241 ZPO eingetreten, da die Gesellschaft noch über einen weiteren Geschäftsführer verfügte und verfügt (hierzu BGH NJW 2008, 2441). Eine zwischenzeitliche Unterbrechung nach § 244 ZPO durch Anwaltsverlust ist mit Bestellung der neuen Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite erledigt.
512.
52Die Klage ist jedoch unbegründet.
53Hierbei können sowohl die tatsächliche Frage, ob das Gutachten der Beklagten überhaupt fehlerhaft war sowie die Rechtsfrage, ob unter Berücksichtigung von Ziffer 1. Abs. 2 der allgemeinen Auftragsbedingungen der Beklagten die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu Gunsten der Kläger anwendbar sind, offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Eintritt eines Schadens in Bezug auf jede einzelne Klagepartei nicht hinreichend schlüssig vorgetragen.
54Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen einer Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde. Danach muss im Rahmen der Differenzmethode die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 17. 3. 2011 − IX ZR 162/08 mit zahlreichen weiteren Nachweisen)
55Diesen Grundsätzen werden die Darlegungen der Kläger nicht gerecht.
56Die Kläger verfügten vor der hier streitgegenständlichen Kapitalerhöhung jeweils 1.) über Ihre jeweiligen „alten“ Gesellschaftsanteile an einer zum Stichtag 31.12.2021 bilanziell überschuldeten Gesellschaft, 2.) ihre jeweiligen Wandeldarlehensansprüche gegen diese Gesellschaft und 3.) das später eingezahlte Barkapital. Nach dem hier streitgegenständlichen Geschäft verfügten sie jeweils 1.) über ihre jeweiligen „alten“ Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft mit nunmehr ausgeglichener Bilanz, 2.) ihre jeweiligen „neuen“ Gesellschaftsanteile an ebendieser Gesellschaft und 3.) nicht mehr über die jeweiligen Wandeldarlehensansprüche oder das jeweils einzuzahlende Barkapital. Daneben mögen sich 4.) – was die Kläger selbst nur am Rande ansprechen (vgl. Bl. 22 der Klageschrift) – im Einzelfall steuerliche Auswirkungen ergeben haben.
57Zu all diesen Positionen und den sich daraus ergebenden Wechselwirkungen wäre im Hinblick auf deren Werthaltigkeit substantiierter Sachvortrag erforderlich, der aber von der Kammer vermisst wird.
58Insbesondere tragen die Kläger nicht einmal zur Werthaltigkeit der Einzelposition „jeweiliger Wandeldarlehensanspruch“ schlüssig und widerspruchsfrei vor. Einerseits hat die Gesellschafterversammlung der A nämlich nach unwidersprochenem Vortrag eine nochmalige Einzahlung der gesamten Einlage in Höhe der Wandeldarlehensansprüche nebst Zinsen eingefordert. Dies liefe bei Annahme einer auch nur teilweisen Werthaltigkeit dem für das Alternativszenario erklärten Ziel, eine geringere nominelle Kapitalerhöhung vorzunehmen, zuwider. Dieses Verhalten wäre – auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Differenzhaftung – nur plausibel, wenn die Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausgingen, dass der Wert ihrer Wandeldarlehensansprüche tatsächlich 0,00 € betragen habe, denn ansonsten hätte eine anteilige Einzahlung auf die jeweilige Einlageverpflichtung in Höhe des für nicht werthaltig gehaltenen Anteils ausgereicht. Bestärkt wird dieser Befund im Übrigen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung die Gesellschaft sei nach wie vor „in einer harten Phase und […] da noch nicht heraus“ Es gebe „ein stetes Ringen darum, weiter Kapital einzuschießen“.
59Demgegenüber haben die Kläger in der Replik vom 10.03.2025 vorgetragen, „dass die Wandeldarlehen nicht vollumfänglich wertlos waren, jedenfalls aber nicht in ausreichender Höhe für die in Rede stehende Kapitalerhöhung werthaltig“ gewesen seien.
60Hinwiederum stellen Sie zur Begründung der vorliegend begehrten Schadensersatzleistung auf den Nennwert der jeweiligen Wandeldarlehen (zzgl. Zinsen) ab.
61Darin liegt bereits bezogen auf diese Einzelposition ein nicht aufgelöster Widerspruch, jedenfalls aber fehlt es an einem auch nur näherungsweise bestimmbaren Wert, den die Kammer in eine Vermögensgesamtbetrachtung einstellen könnte. Der Versuch, diese Positionen im Rahmen der Beweisaufnahme erst zu ermitteln, würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellten.
62Auch im Übrigen fehlt es an konkretem Vortrag zur Gesamtvermögensentwicklung. So liegt es nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass – jedenfalls dann, wenn nicht von einer anfänglichen Wertlosigkeit der Wandeldarlehensansprüche auszugehen ist- durch den Verzicht der jeweiligen Gesellschafter auf ebendiese der Gesellschaft ein Vermögensvorteil zufloss. Sie wurde nämlich von Verbindlichkeiten frei. Bereits dies muss sich in irgendeiner Weise auf den Wert der jeweiligen „alten“ Gesellschaftsanteile ausgewirkt haben. Zusätzlich flossen den Klägern im Gegenzug zu dieser Leistung die „neuen“ Gesellschaftsanteile zu, von denen diese selbst nicht behauptet haben, diese seien wirtschaftlich wertlos. Konkrete Wertbetrachtungen hierzu haben die Kläger indes nicht angestellt.
63In welchem Umfang die jeweiligen „alten“ und „neuen“ Geschäftsanteile aktuell werthaltig sind, ist ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
643.
65Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des Feststellungsantrages. Fließt der Klägerin zu 3) nach dem Ergebnis dieses Rechtsstreits kein Schadensersatz in Geld zu, muss sie diesen auch nicht versteuern.
664.
67Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs.2, 709 ZPO.
68Nach § 100 Abs.2 ZPO kann bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Streitgenossen am Rechtsstreit die Beteiligung zum Maßstab der Kostengrundentscheidung genommen werden. Eine unterschiedliche Beteiligung der Streitgenossen liegt etwa vor, wenn eine Sache oder ein Recht streitgegenständlich ist, an dem die Streitgenossen unterschiedlich beteiligt sind, oder wenn unterschiedliche Streitgegenstände bestehen. Im Rahmen des § 100 Abs.2 ZPO entscheidet das Gericht – anders als im Fall der obligatorischen Aussonderung von Kosten im Rahmen des § 100 Abs.3 ZPO – nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH, NZI 2024, 554 Rn. 21, 22, beck-online m.w.Nachw.).
69Vorliegend entspricht die im Tenor vorgenommen Kostenverteilung billigem Ermessen. Nachdem die unterschiedlichen Kläger hier auf Grundlage der Klageanträge zu A.) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wertes des nur die Klägerin zu 3) betreffenden Klageantrages zu B.) mit Quoten zwischen 0,09 % (die Kläger zu 17 a), b), c)) und rund 47,74 % am Rechtsstreit beteiligt sind, erscheint eine Teilung der nicht unerheblichen Prozesskosten nach Kopfteilen schlechthin ungerecht. Die Kammer hat sich daher an den Beteiligungsquoten der jeweiligen Kläger orientiert. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 92 Abs.2 ZPO hat sie indes davon abgesehen, Klägern die mit weniger als 5 % des Gesamtstreitwerts am Rechtsstreit beteiligt waren, Kosten aufzuerlegen. Somit ist es sachgerecht, nur die Klägerinnen zu 1) (Beteiligung von 14,01% des Gesamtstreitwertes), 2) (18,54%), 3) (47,74%) und 8) (5,43 %), deren kumulierte Beteiligung am Gesamtstreitwert 85,71 % ausmacht, heranzuziehen. Die nach dieser Berechnung zunächst unverteilten 14,28 % der Gesamtkosten hat die Kammer sodann anteilig, entsprechend dem Verhältnis der vorgenannten individuellen Kostenqoute zur auf die vier herangezogenen Kostenschuldner insgesamt entfallenden Gesamtkostenquote von 85,71 % umgelegt. Dies ergibt, auf eine gesamte Prozentzahl gerundet, die tenorierte Kostenquote. Die Kammer verkennt nicht, dass auch durch diesen Rechenweg keine mathematisch genaue Kostengenauigkeit erreicht wird und geringfügige Mehrbelastungen der kostenmäßig herangezogenen Kläger anfallen. Indes erachtet die gefundene Lösung als sachgerechten Kompromiss zwischen den widerstreitenden Zielen vollständiger Kostengerechtigkeit und praktischer Handhabbarkeit.
70Der Streitwert wird auf bis zu 1.800.000,- € festgesetzt. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 09.04.2024 Bezug genommen.
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Referenzen
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- HGB § 322 Bestätigungsvermerk 1x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- HGB § 272 Eigenkapital 2x
- GmbHG § 9 Überbewertung der Sacheinlagen 1x
- ZPO § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit 1x
- NJW 2008, 2441 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust 1x
- IX ZR 162/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 4x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x