Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 147/15
Tenor
Die Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage werden der Angeklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer … ist der in Trennung lebende Ehemann der Angeklagten. Am 24.09.2012, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig am 26.09.2012, erstattete er Strafanzeige gegen die Angeklagte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB, übler Nachrede gemäß § 186 StGB, Verleumdung gemäß § 187 StGB, falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB und aller anderen in Frage kommenden Delikte, mit der er seinen Verfolgungswillen gegenüber der Angeklagten zum Ausdruck brachte.
- 2
Das Amtsgericht Braunschweig erließ am 17.10.2014 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung des Nebenklägers. Dagegen legte die Angeklagte rechtzeitig Einspruch ein, weshalb das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.04.2015 Termin zur Hauptverhandlung bestimmte.
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Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 erklärte der Nebenkläger seinen Anschluss und beantragte, die Nebenklage zuzulassen. Das Amtsgericht lehnte die Zulassung der Nebenklage mit Beschluss vom 09.01.2015 ab. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters hin hob das Landgericht Braunschweig den Beschluss des Amtsgerichts auf und beschloss die Zulassung der Nebenklage am 18.03.2015. In der Hauptverhandlung vom 14.07.2015 nahm die Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück.
- 4
Der Nebenkläger bat um Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenklage. Das Amtsgericht unterließ diese Entscheidung, da es die Auffassung vertrat, dies sei durch die Rücknahme des Einspruchs erledigt. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass aus Billigkeitsgesichtspunkten ohnehin die Kosten der Nebenklage nicht der Angeklagten aufzuerlegen waren (Bd. II, Bl. 74 d.A.).
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Mit Schriftsatz vom 15.07.2015 legte der Nebenkläger Beschwerde ein und beantragte, die Kosten der Nebenklage der Angeklagten aufzuerlegen.
II.
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Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gemäß § StPO § 464 Abs. 1 StPO, § 464 Absatz 3 S. 1 Halbsatz 1 StPO sofortige Beschwerde zulässig. Das durch den Nebenkläger eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft, § 300 StPO.
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Wird der Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen, ist nach § 472 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage erforderlich (Aufgabe LG Zweibrücken 1964-12-28, Qs 213/64, Rpfleger 1965, 317; Anschluß LG Rottweil, 1988-03-04, Qs 16/88, NStZ 1988, 523).
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Da diese Entscheidung ausdrücklich zu erfolgen hat und hier unterblieben ist, kann dies vom Nebenkläger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 472 Rdnr. 10a; LG Nürnberg-Fürth, NStZ-RR 2005, NSTZ-RR Jahr 2005 Seite 159). Die Anfechtbarkeit bestimmt sich insoweit nach der Hauptentscheidung, die ohne Rücknahme hätte ergehen müssen (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdnr. 58). Ohne Einspruchsrücknahme wäre durch Urteil zu entscheiden und für den Nebenkläger die sofortige Beschwerde gegen die in dem Urteil enthaltene Auslagenentscheidung statthaft gewesen. Genauso ist deshalb dem Nebenkläger auch gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung nach Einspruchsrücknahme die sofortige Beschwerde eröffnet.
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Die Beschwerde hat auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Nach § 472 StPO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, durch wen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen sind. Grundsätzlich sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft (§ 472 Abs. 1 S. 1 StPO). Hiervon kann nach Satz 2 der Bestimmung ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
- 10
Zu erwägen war, hier von der Auferlegung der Kosten abzusehen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beide Parteien an der Situation einen erheblichen Anteil hatten.
- 11
Zwar ist in einem solchen Fall grundsätzlich eine Teilung der Kosten zwischen den Beteiligten denkbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 472 Rdnr. 9), doch erscheint es hier angesichts der Tatsache, dass die die Tat bestreitende Angeklagte ihren Einspruch gegen den Strafbefehl nach dem für sie ungünstigen Ergebnis der Beweisaufnahme zurückgenommen hat, billig, ihr die Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage hier aufzuerlegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 186 Üble Nachrede 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 2x
- StPO § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels 1x
- StGB § 164 Falsche Verdächtigung 1x
- StGB § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 2x
- StGB § 187 Verleumdung 1x