Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (4. Zivilkammer) - 4 O 792/13

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger ist der Enkel des deutschen Malers, Bildhauers, Bühnenbildners, Choreografen und Kunsttheoretikers O. Sch., welcher 1988 in Stuttgart geboren wurde und im Jahre 1943 in Baden-Baden gestorben ist. Ab 1920 hatte O. Sch. an Ballettinszenierungen gearbeitet, dem „Triadischen Ballett“ (erste Gesamtaufführung 1922 in Stuttgart) und dem „Figuralen Kabinett“ (1922 in Weimar aufgeführt), in denen er die Tänzer in „abstrakte“ Verhüllungen kleidete, um die Formen und mechanischen Funktionen des Körpers in plastischen Abstraktionen wiederzugeben (Dörfler, Lexikon der Kunst, Band 10, S. 301 - 304).

2

O. Sch. entwarf für das „Triadische Ballett“ 19 Kostüme (Figurinen), von denen neun im Original erhalten blieben. Nach dem 2. Weltkrieg wurden elf Figurinen durch die Tochter des O. Sch. und Mutter des Verfügungsklägers U. J. Sch. rekonstruiert.

3

Die Verfügungsbeklagte veranstaltet zur Zeit im Bauhaus Dessau eine Ausstellung unter dem Titel „Mensch-Raum-Maschine. Bühnenexperimente am Bauhaus.“ O. Sch. leitete von 1923 bis 1929 die Bühnenwerkstatt am Bauhaus. Insofern ist das „Triadische Ballett“ Gegenstand der derzeitigen Ausstellung. Die Ausstellung wurde mit Figurinen aus dem Triadischen Ballett ausgestattet, die durch Studenten des S. Universitäts-Zentrums Sao Paulo gefertigt worden sind. In der Eingangstür zur Ausstellung befindet sich ein Text mit der Überschrift:

4

„COMO BAUHAUS: Figurinen des Triadischen Balletts von O. Sch. (1922) in einer anthropophagischen Studien-Rekonstruktion des S.-Universitätszentrums Sao Paulo (2008 - 2010)“.

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Unter dem Text heißt es:

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„Installation: L. P. (Künstlerin, Designerin Leipzig) mit A. L. und A. C. (Restauratorinnen, S. Universitäts-Zentrum Sao Paulo), T. B. (wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter der Stiftung, Projektleitung), C. H. (Medienwissenschaftler, Kurator, Berlin, Projektkoordination“.

7

Weitere Dokumente befinden sich im Ausstellungsraum. Weiterhin befinden sich zwei Transportkisten im Ausstellungsraum mit der Aufschrift „Schenkung/Donation des S. an die Stiftung

8

Der Verfügungskläger hat eine Kopie eines Schenkungsvertrages zwischen T. Sch. und U. J. Sch. vom 01.10.1982 vorgelegt. Hierin heißt es:

9

„Hiermit übergebe ich in gegenseitigem Einvernehmen als Schenkung an meine, einzig noch lebende Tochter U. J. Sch. folgendes:

10

Den gesamten theatralischen Nachlass von O. Sch., einschließlich der Schriften, Entwürfe, Skizzen, Photographien, Requisiten, Figurinen, Masken und sonstigen Materialien, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

11

J. (Anm.: gemeint U. J. Sch.) erklärt sich bereit, in Zukunft, dass von mir begonnene Werk weiterzuführen und im Interesse von O. schützend zu hüten und zu fördern.“

12

Der Verfügungskläger behauptet, er sei befugt, den „gesamten theatralischen Nachlass von O. Sch.“ zu pflegen und dessen Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen. Diese Aufgabe sei ihm von seiner Mutter, U. J. Sch., übertragen worden, die wiederum von ihrer Mutter, T. Sch., der Alleinerbin nach O. Sch. mit dieser Aufgabe betraut worden sei. Diese habe ihrer einzig noch lebenden Tochter U. J. Sch. mit Vertrag vom 01.10.1982 „den gesamten theatralischen Nachlass von O. Sch.“ geschenkt.

13

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte in ihrer Ausstellung minderwertige Reproduktionen der Figurinen des „Triadischen Balletts“ eingesetzt habe. Die Exponate seien in ihren Proportionen und Maßen fehlerhaft und würden handwerklich und in der Materialwahl weit von den jeweiligen Originalen abweichen. Die Formen der Figurinen seien geradezu karikaturesk verzerrt, die Farbgebung sei im Vergleich zu den Originalen fehlerhaft. Diese Figurinen an einem Ort zu zeigen, an dem O. Sch. als Meister tätig war und für die Bühnenwerkstatt Verantwortung getragen hat, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht O. Sch.s.

14

Der Verfügungskläger behauptet, es würden Anhaltspunkte dafür überwiegen, dass der Eindruck bewusst in Kauf genommen würde, es handele sich um Originalwerke von O. Sch.. Der Besucher der Ausstellung sei darauf eingestellt, Originale oder zumindest autorisierte Reproduktionen von Originalen betrachten zu können. Diesem Eindruck werde seitens der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend entgegengewirkt.

15

Der Verfügungskläger ist weiterhin der Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht O. Sch.s bis zum heutigen Tag fortbestehe. Sein Werk sei auch heute, 70 Jahre nach seinem Tod noch lebendig und stark. Demgegenüber habe das Interesse des Bauhauses, in einer Ausstellung über das historische Bauhaus verfälschende Reproduktionen der Figurinen Sch.s zu zeigen, zurückzustehen. Zumindest ohne einen klarstellenden Hinweis, dass es sich nicht um Originale Sch.s oder autorisierte Reproduktionen handelt, verfälsche das Zeigen der ausgestellten Figurinen den Blick auf das Werk O. Sch.s und damit das Ansehen des Künstlers in der Welt.

16

Der Verfügungskläger behauptet schließlich, er habe gegen die Verfügungsbeklagte auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wegen Irreführung im geschäftlichen Verkehr. Die interessierte Öffentlichkeit werde über die Originalität bzw. Autorisierung von in Museen gezeigten Figurinen O. Sch.s getäuscht. Zudem bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

17

Der Verfügungskläger beantragt,

18

der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre, wobei eine Ordnungshaft an dem Direktor der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist), zu untersagen, die nachfolgend wiedergegebenen Werke in der Ausstellung MENSCH RAUM MASCHINE, die vom 5. Dezember 2013 bis zum 21. April 2014 in der Stiftung stattfindet, öffentlich zu zeigen:
(Anm.: im Original folgen Abbildungen von 10 Figurinen)

19

hilfsweise,

20

der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre, wobei eine Ordnungshaft an dem Direktor der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist), zu untersagen, die unter Ziffer 1. wiedergegebenen Werke in der Ausstellung MENSCH RAUM MASCHINE, die vom 5. Dezember 2013 bis zum 21. April 2014 in der Stiftung Bauhaus Dessau stattfindet, öffentlich zu zeigen, ohne zugleich den folgenden Hinweis in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Werkes anzubringen:
„Kein Original von O. Sch.“

21

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

22

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

23

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Sie bestreitet die Wirksamkeit und Bestimmtheit des vom Verfügungskläger vorgelegten Schenkungsvertrages und beruft sich darauf, dass der Nachlass von O. Sch. in ungeteilter Erbengemeinschaft mit der weiteren Miterbin Frau J. S. existiere. Jedenfalls aber sei der Verfügungskläger nicht beauftragt zur Geltendmachung von ideellen postmortalen Persönlichkeitsrechtsbestandteilen.

24

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass ein postmortales Persönlichkeitsrecht des O. Sch. aufgrund des Zeitablaufs nach dessen Tod nicht mehr anzuerkennen sei.

25

Die Verfügungsbeklagte behauptet schließlich, es fehle an einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Bei der Ausstellung handele es sich um eine künstlerische Auseinandersetzung anderer Künstler mit dem Kunstwerk von O. Sch.. Das Werk stelle eine freie Interpretation der entsprechenden Figuren und Kostüme von O. Sch. dar. Aus dem Text im Eingangsbereich und der gesamten Raumgestaltung werde die dargestellte künstlerische Überformung und der Charakter dieser Darstellung erkennbar. Die Künstler aus Brasilien würden ausdrücklich identifizierbar angegeben. Die künstlerische Auseinandersetzung mit dem Werk O. Sch.s würde sich umfangreich nicht nur aus dem Katalog ergeben, sondern sei auch in dem Ausstellungsraum ersichtlich und dokumentiert. Es könne nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Arbeit „Como Bauhaus“ um eine Kunstfälschung handelt. Es werde auch an keiner Stelle der Eindruck erweckt, dass das Kunstwerk von O. Sch. selbst stammt.

26

Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch habe der Verfügungskläger bereits deshalb nicht, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis der beteiligten Personen fehle.

27

Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

29

Dem Verfügungskläger stehen die gegen die Verfügungsbeklagte gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GG geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen.

30

Die Geltendmachung der Ansprüche scheitert nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Im einstweiligen Verfügungsverfahren reicht es aus, dass der Verfügungskläger eine Kopie des Schenkungsvertrages zwischen T. Sch. und U. J. Sch. vom 01.10.1982 vorgelegt hat, aus welcher hervorgeht, dass die Mutter des Verfügungsklägers im Wege der Schenkung den gesamten theatralischen Nachlass von O. Sch., einschließlich Schriften, Entwürfe, Skizzen, Photographien, Requisiten, Figurinen, Masken und sonstigen Materialien mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten von der Ehefrau des O. Sch. übergeben bekommen hat. Frau T. Sch. ist Erbin nach O. Sch.. Der Verfügungskläger ist der Erbe nach seiner Mutter, so dass er befugt ist, Persönlichkeitsrechte des O. Sch. wahrzunehmen und durchzusetzen.

31

Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung jeweils glaubhaft gemacht, dass Frau T. Sch. die Alleinerbin nach O. Sch. und er Erbe nach seiner Mutter ist und, dass der Schenkungsvertrag wie vorgelegt abgeschlossen worden ist.

32

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Unbestimmtheit des Schenkungsvertrages vermag das Gericht nicht zu erkennen.

33

Soweit sich die Verfügungsbeklagte darauf beruft, dass der Verfügungskläger zur Geltendmachung von ideellen postmortalen Persönlichkeitsrechtsbestandteilen nicht beauftragt worden sei, sollte man auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine generelle Vererblichkeit (mit der Konsequenz der alleinigen Zuständigkeit der Erben, vorbehaltlich besonderer Anordnungen des Erblassers) anerkennen (oder jedenfalls hinsichtlich der vermögenswerten Bestandteile allein die Erben für zuständig betrachten, auch soweit zugleich ideelle Aspekte berührt werden) (MüKoBGB, Leipold, § 1922, Rn. 107). Letztendlich kommt es aber hierauf aufgrund des Schenkungsvertrages vom 01.10.1982 nicht an.

34

Die geltend gemachten Ansprüche des Verfügungsklägers sind jedoch unbegründet.

35

Ideelle postmortale Persönlichkeitsrechte kann der Verfügungskläger 70 Jahre nach dem Tod von O. Sch. nicht mehr geltend machen.

36

Wie lange der postmortale Persönlichkeitsschutz nach dem Tode geltend gemacht werden kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzinteressen beurteilt werden (a.a.O., Rn. 102, m.w.N.). Für den Schutz der vermögenswerten Bestandteile besteht allerdings insoweit Einigkeit, dass dieser auf zehn Jahre nach dem Tod begrenzt ist, während für den postmortalen (ideellen) Persönlichkeitsschutz keine feste zeitliche Grenze besteht, so dass dieser noch Jahrzehnte nach dem Tod eingreifen kann (a.a.O., Rn. 108, m.w.N.).

37

Aufgrund aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass 70 Jahre nach dem Tod von O. Sch. ein postmortaler ideeller Persönlichkeitsschutz nicht mehr besteht. Hierbei ist für die Beurteilung heranzuziehen, dass schon das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Orientiert an dieser Frist können die ideellen Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht über diesen Zeitraum hinaus wirken. Dass vorliegend besondere Schutzinteressen der Hinterbliebenen gegeben sind, welche eine längere Frist rechtfertigen, ist nicht ersichtlich.

38

Selbst aber in dem Fall, dass ein postmortales Persönlichkeitsrecht des O. Sch. zum jetzigen Zeitpunkt noch anzuerkennen sein sollte, stehen dem Verfügungskläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil eine Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte von O. Sch. durch die Verfügungsbeklagte nicht vorliegt.

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Gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei.

40

Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof umschreiben den Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes dahin, dass zum einen der allgemeine Achtungsanspruch geschützt wird, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (a.a.O., Rn. 101).

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Zur Feststellung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter erforderlich. Für die Abwägung kommt es auf die Auswirkungen der künstlerischen Betätigung auf das kollidierende Rechtsgut an. Geringfügige Eingriffe treten zurück. Bei Kollision mit Persönlichkeitsrechten bedarf es schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen des Kunstwerks im Sozialbereich auf das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten, die gegen die kunstspezifischen Gesichtspunkte, z. B. die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst abzuwägen sind (Palandt, 73. Auflage, § 823, Rn. 108).

42

Durch die aufgestellten Exponate wird das postmortale Persönlichkeitsrecht des O. Sch. nicht verletzt.

43

Die Ausstellung stellt eine zulässige Auseinandersetzung brasilianischer Künstler mit dem Kunstwerk O. Sch.s dar. Bei den ausgestellten Arbeiten handelt es sich nicht um eine Kunstfälschung.

44

Die Verfügungsbeklagte hat in ausreichender Art und Weise darauf hingewiesen, dass es sich bei den Figurinen um eine anthropophagische Studien-Rekonstruktion des S.-Universitätszentrums Sao Paulo handelt. Dieses stellt bereits die Überschrift des Textes in der Eingangstür zur Ausstellung klar.

45

In dem den Text selbst ist u.a. ausgeführt: „Von 2008 bis 2010 haben Studierende und Lehrende des S.-Universitätszentrums diese Kostüme Sch.s, die als der konzentrierteste Ausdruck seiner Bühnentheorie sowie seiner Vision, den Menschen als idealisierte, metaphysische Kunstfigur neu zu entwerfen, in einem umfangreichen pädagogischen Forschungsprojekt rekonstruiert. Die Basis dafür bildeten veröffentlichte Fotografien, Zeichnungen und andere historische Dokumente. Anlässlich der Ausstellung „Mensch-Raum-Maschine. Bühnenexperimente am Bauhaus“ wurden die brasilianischen Studienrekonstruktionen zu Sch.s Kostümballett der Stiftung B. als Schenkung überlassen.“

46

Unter dem Text werden die Künstler identifiziert.

47

Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, dass in der Ausstellung zwei Poster des S.-Universitätszentrums mit Logo zu sehen sind, auf denen jeweils eine grafische Umzeichnung eines Kostümentwurfs von O. Sch. zu sehen ist.

48

Weiterhin liegt eine Arbeitsmappe mit Zeichnungen und Texten zu den Studien-Rekonstruktionen des S.-Universitätszentrums auf dem Präsentationstisch im Ausstellungsraum aus.

49

Es gibt einen Videomonitor mit einer Dia-Show, die ca. 100 Impressionen aus der brasilianischen Auseinandersetzung mit den Kostümen zeigt. Es wird gezeigt, wie Lehrende und Studierende an der Arbeit beteiligt gewesen sind und wie moderne Materialien eingesetzt wurden.

50

Die 16 Studienrekonstruktionen befinden sich auf für die Präsentation gestalteten Ständern.

51

Schließlich weisen zwei Kisten auf den Transport der Studienrekonstruktionen nach Dessau hin.

52

Aufgrund der Gestaltung der Ausstellung ist für die Besucher deutlich erkennbar, dass es sich um eine freie Interpretation der entsprechenden Figurinen und Kostüme des O. Sch. handelt. Als Urheber sind die Künstler aus Brasilien ersichtlich. Der Eindruck, dass die Kunstwerke von O. Sch. selbst stammen, wird nicht erweckt. Das verständige Publikum erkennt, dass es sich nicht um Originale oder autorisierte Reproduktionen handelt.

53

Hieran vermag auch der Text in dem Heft „Programm 2014, Stiftung Bauhaus Dessau, Januar Februar März“ nichts zu ändern. Auch wenn geschrieben steht, „die Ausstellung zeigt Skizzen, Zeichnungen und Fotografien ebenso wie Filme, Figurinen, Kostüme, Modelle und Apparaturen u.a. von, O. Sch.,.“, sind diese Aussagen zu pauschal, um darauf zu schließen, dass die Ausstellung originale Figurinen bzw. Kostüme von O. Sch. zeigt. Der Text verweist vielmehr allgemein auf Ausstellungsstücke und Künstler. Jedenfalls wird der Besucher dann in der Ausstellung selbst ausreichend informiert, von wem die streitgegenständlichen Kunstwerke angefertigt worden sind.

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Die Ausstellung verletzt nicht die Achtung und Würde des O. Sch.. Sein Werk wird nicht verfälscht. Vielmehr setzen sich die brasilianischen Künstler in zulässiger Weise mit dem Werk O. Sch.s auseinander.

55

In umfassender Abwägung der beteiligten Interessen ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des O. Sch. nicht festzustellen.

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Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Irreführung im geschäftlichen Verkehr. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

57

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien kann nicht angenommen werden. Der Verfügungskläger vertritt als Privatperson die Interessen O. Sch.s. Die Verfügungsbeklagte ist eine Stiftung mit Aufgaben auch im kunsthistorischen Bereich. Inwieweit der Verfügungskläger wirtschaftlich mit der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb steht, hat der Verfügungskläger nicht dargelegt.

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Im Ergebnis war es der Verfügungsbeklagten nicht zu untersagen, die streitgegenständlichen Werke in ihrer Ausstellung öffentlich zu zeigen.

59

Auch der Hilfsantrag des Verfügungsklägers hat keinen Erfolg, da ausreichend erkennbar ist, dass es sich bei den streitgegenständlichen Werken nicht um Originale von O. Sch. handelt. Weiterer Hinweise in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Werkes bedarf es nicht.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.


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