Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (4. Zivilkammer) - 4 O 301/14

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.872,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 sowie weitere 2.085,95 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

2

Die Klägerin ist ein geschlossener Publikums- Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1993 mit einem Eigenkapital in Höhe von rund 20,9 Millionen € gegründet. Das Eigenkapital wurde von 92 Gesellschaftern, darunter auch dem Beklagten gezeichnet. Der Beklagte ist der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 13./20.12.1993 beigetreten. Er hat eine Summe von 51.500,00 € gezeichnet. Nach dem Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter entsprechend der Quote ihrer Beteiligung an der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Die Klägerin war als Steuersparmodell konzipiert.

3

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hat einen Wohn- und Gewerbekomplex in B. Hohenschönhausen erworben. Die Immobilie wurde im 1. Förderweg öffentlich gefördert. Dieser lief zum 30.09.2010 aus.

4

Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurden die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung am 11.06.2010 - Wirtschaftliche Sanierung der Gesellschaft - unter Übersendung der Tagesordnung, der vorgesehenen Beschlüsse, eines Sachstandsberichtes der KKLC GmbH unter Darstellung der Handlungsalternativen, der Kalkulationen und der Kalkulationsgrundlagen im Einzelnen eingeladen.

5

Am 11.06.2010 fand die Gesellschafterversammlung statt. Hierüber verhält sich das Ergebnisprotokoll, auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird. Die Gesellschafter fassten Beschlüsse zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft und zur Umsetzung des Sanierungskonzepts. Die Beschlüsse wurden mit einer Mehrheit von 96,42 % und 96,32 % geschlossen. Gemäß Top 6.4.1 sind Gesellschafter, die nicht entsprechend den in der Gesellschafterversammlung am 11.06.2010 gefassten Beschlüssen einen Anteil in Höhe ihres jeweiligen Gesellschafterbeitrages auf den Erhöhungsbetrag übernommen haben, zum Sanierungsstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden.

6

In der Folge sind von den mitwirkungsbereiten Gesellschaftern die abgeforderten Gesellschafterbeiträge eingezahlt worden.

7

Die Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin zum 29.04.2011 schließt mit einem Bilanzfehlbetrag von 27.504.438,29 € ab.

8

Der Beklagte hat bis zum Sanierungsstichtag wieder seinen quotalen Anteil an der zur Sanierung erforderlichen Kapitalerhöhung übernommen, noch sonst an der Sanierung der Gesellschaft mitgewirkt.

9

Mit Schreiben der Klägerin vom 17.10.2011 ist der Beklagte zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 74.872,57 € bis zum 11.11.2011 aufgefordert worden. Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung mit Schreiben vom 15.11.2011 und anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2014 verlief fruchtlos.

10

Die Klägerin behauptet, sie habe nach Auslauf der öffentlichen Förderung erhebliche Unterdeckungen von über 2,5 Millionen € pro Jahr erwirtschaftet. Ohne Sanierung habe die Gesellschaft bereits Anfang des Jahres 2011 gedroht, zahlungsunfähig zu werden. Deshalb sei am 11.06.2010 die Sanierung der Gesellschaft nach dem Modell „Sanieren oder Ausscheiden“ beschlossen worden.

11

Die Klägerin behauptet weiterhin, sie sei sanierungsbedürftig gewesen, da eine Überschuldung vorgelegen habe. Die Bankverbindlichkeiten der Klägerin hätten sich vorläufig festgestellt zum 11.06.2010 ohne Sanierung per 30.09.2010 auf rund 40.558.000,00 € belaufen. Die genauere zu einem späteren Zeitpunkt erstellte Auseinandersetzungsbilanz zum 29.04.2011 habe Passiva in Höhe von rund 45.514.543,38 € ausgewiesen. Demgegenüber hätten Vermögenswerte zum 29.04.2011 in Form von Bankbestand und Grundstück in Höhe von rund 18.010.105,09 € gestanden. Ohne Sanierung sei die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin unvermeidlich gewesen. Die Sanierung sei zur Erhaltung des Vermögens der Gesellschaft und der Abwendung einschneidender Haftungsfolgen für die Gesellschafter zwingend notwendig gewesen. Für jeden Gesellschafter habe ein reales Haftungsrisiko von 258 % des gezeichneten Eigenkapitals bestanden.

12

Die Klägerin behauptet, dass sie auch sanierungsfähig gewesen sei. Ihre Sanierung sei wirtschaftlich positiv geboten und sinnvoll gewesen. Das Sanierungskonzept habe umgesetzt werden können.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte gemäß Beschlusspunkt 6.4 der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 mit Wirkung zum 29.04.2011. bzw. 30.04.2011 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Der Beklagte sei aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu den Sanierungsbeschlüssen zu erteilen. Die Sanierungsbeschlüsse vom 11.06.2011 seien materiell wirksam gefasst worden und auch gegenüber dem Beklagten voll umfänglich wirksam.

14

Die Klägerin trägt vor, dass sich auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz das negative Abfindungsguthaben des Beklagten auf die Klageforderung berechne. Die quotale Beteiligung des Beklagten an der Klägerin betrage 0,27222 %. Da eine Vielzahl von Gesellschaftern aus der Klägerin ausgeschieden ist, sei deren Anteil dem Beklagten angewachsen. Der Beklagte stehe durch die Zahlung nicht schlechter, als er im Falle der Liquidation der Klägerin stünde.

15

Die Klägerin behauptet, eine Enthaftung sei keine Voraussetzung für die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes wie vorliegend. Darüber hinaus würden die Gläubigerbanken den ausscheidenden Gesellschafter aus der persönlichen Haftung entlassen, wenn das jeweilige Auseinandersetzungsguthaben vollständig und auflagenfrei geleistet werde.

16

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass es um eine faktische Nachschusspflicht nicht gehe.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 74.872,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.11.2011 sowie weitere 2.085,95 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte trägt vor, dass seine Beteiligungsquote nicht korrekt dargestellt sei. Ausgehend von seiner Zeichnungssumme ergebe sich eine Beteiligung von 0,24477 %.

22

Der Beklagte trägt weiterhin vor, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob die Klägerin tatsächlich sanierungsbedürftig und sanierungsfähig gewesen sei.

23

Der Beklagte behauptet, die Ziele des Sanierungskonzeptes hätten nicht umgesetzt werden können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter habe nicht gemindert werden können.

24

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung für die Sanierung zu erteilen. Er habe nicht die Wahlmöglichkeit gehabt, ob er einen Betrag in Höhe des Sanierungsbeitrages erneut riskieren wolle oder aber sofort einen Auseinandersetzungsfehlbetrag aufbringt und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei ist. Diese Wahlmöglichkeit habe die Klägerin nicht eröffnet. Selbst bei Zahlung des Auseinandersetzungsbetrages sei nicht gewährleistet, dass der Beklagte in der Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei ist.

25

Der Beklagte behauptet, er sei aus einem weiteren Grund nicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Eine Treuepflicht bestehe nicht, wenn das eingegangene Gesellschaftsverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern erlaube. An dieser berechtigten Erwartungshaltung fehle es, weil die im Gesellschaftsvertrag geregelte Nachschusspflicht unwirksam ist. Aufgrund der fehlenden Begrenzung der Nachschusspflicht lasse sich Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung für die Gesellschafter nicht erkennen.

26

Der Sanierungsbeschluss entfalte daher keine Wirksamkeit gegenüber dem Beklagten, so dass er noch Mitglied der Gesellschaft mit einem entsprechend verringerten Anteil sei. Als Mitglied der Gesellschaft sei er nicht zur Zahlung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet.

27

Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

28

Die Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 dem Beklagten Enthaftungserklärungen der WestI. 25.08.2014, der A.-Bank vom 13.08.2014 und der Investitionsbank B. vom 27.08.2014 im Original überreicht.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig und bis auf eine Zuvielforderung an Zinsen begründet.

30

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 739 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 74.872,57 € nebst Zinsen wie erkannt sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 2.085,95 € zu. Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte hat an die Klägerin das geltend gemachte negative Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen.

32

Die Sanierungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 sind gegenüber dem Beklagten wirksam. Da der Beklagte an der Kapitalerhöhung nicht teilgenommen hat, ist er zum 29.04.2011 aus der Klägerin ausgeschieden.

33

Soweit der Beklagte vorträgt, er habe keine Kenntnis davon, inwieweit die Klägerin tatsächlich sanierungsbedürftig und sanierungsfähig war, ist dieses Vorbringen angesichts des umfassenden Vortrages der Klägerin einschließlich der vorgelegten Unterlagen unsubstantiiert, worauf die Klägerin hingewiesen hat, so dass es eines weiteren Hinweises des Gerichtes nicht bedurfte. Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die damalige Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen.

34

Insofern ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerin überschuldet und die Zahlungsunfähigkeit ohne Sanierung unvermeidlich war. Die Sanierung war unter Aufbringung neuen Kapitals zur Erhaltung des Vermögens der Klägerin und der Vermeidung einschneidender Haftungsfolgen für die Gesellschafter zwingend erforderlich. Die Klägerin war auch sanierungsfähig. Infolge ergingen die Sanierungsbeschlüsse.

35

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 unter Top 5 - Beschlussfassung zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Fondsgesellschaft - und Top 6 - Beschlussfassung zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes - wurden mit einer Stimmenmehrheit von 96,42 % und 96,32 % gefasst. Sie überschreiten die gemäß § 8 Abs. 8 S. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen und sind somit formell wirksam gefasst worden.

36

Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingeführt wird. Die Versäumung der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Anfechtungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, m.w.N., zit. nach juris).

37

Der Beklagte hat zwar den Sanierungsbeschlüssen nicht zugestimmt, er muss sich jedoch so behandeln lassen, als hätte er den Beschlüssen zugestimmt, da er aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet war.

38

Der Beklagte verhält sich treupflichtwidrig, wenn er zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnimmt, aber in der Gesellschaft verbleiben will. Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich jedoch für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben. Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin war sanierungsbedürftig und sanierungsfähig. Der Beklagte war nicht bereit, an der Sanierung teilzunehmen. Damit aber war er nicht schützenswert gegenüber den zahlungswilligen Gesellschaftern. Dem konnte nur damit begegnet werden, dass der Beklagte aus der Klägerin ausgeschieden ist.

39

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass nicht gewährleistet sei, dass er in Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei ist. Abgesehen davon, dass der Klägerin dahin zu folgen ist, dass eine Enthaftung keine Voraussetzung für die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes ist, hat die Klägerin Enthaftungserklärungen der finanzierenden Banken vorgelegt, welche dem Beklagten im Original überreicht worden sind. Eine Haftentlassung des Beklagten erfolgt unter der vorbehaltlosen und auflagenfreien Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrages von insgesamt 74.872,57 € (anteilig verteilt auf die WestI. die A.-Bank und die Investitionsbank B.).

40

Ein weiterer Grund, aus welchem der Beklagte nicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen ist, besteht nicht.

41

Bei dem Konzept „Sanieren oder Ausscheiden“ geht es nicht um eine Erhöhung der Beitragspflicht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern es geht um die Folgen des Ausscheidens (BGH, a.a.O.).

42

Sofern eine Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, kann dieses weder die sanierungsbereiten Gesellschafter binden, noch kann es die Basis für eine Erwartung der sich verweigernden Gesellschafter sein, die sich darauf richten soll, am wirtschaftlichen Ergebnis einer nicht mitgetragenen Sanierung, wenn auch mit einem verringerten nominellen Anteil, zu partizipieren (Kammergericht, Urteil vom 23.01.2014, 19 U 68/12).

43

Dass der Beklagte mit der Zahlung des Fehlbetrages schlechter steht, als in dem Fall, dass die Klägerin liquidiert worden wäre, hat der Beklagte nicht ausreichend dargestellt. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Klägerin. Nach dem Ausscheiden des Beklagten und Zahlung des negativen Abfindungsguthabens wird das reale Haftungsrisiko des Beklagten auf Null reduziert.

44

Die Höhe des Auseinandersetzungsfehlbetrages ergibt sich aus der quotalen Beteiligung des Beklagten an der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

45

Der Beklagte hat sich zwar auf die von ihm bezeichnete Summe von 51.129,19 € und eine quotale Beteiligung von 0,24477 % bezogen, jedoch auf den darauf erfolgten Vortrag der Klägerin nicht ernsthaft bestritten, dass sich seine Beteiligung durch das Ausscheiden verschiedener Gesellschafter auf 0,27222 % erhöht hat. Damit beläuft sich sein negatives Abfindungsguthaben bei einem Fehlbetrag gemäß Auseinandersetzungsbilanz von 27.504.438,29 € auf 74.872,57 €. Für die Beteiligung des Beklagten hat die Klägerin im Übrigen die Anlage K 14 - Veränderung des Eigenkapitals - eingereicht.

46

Zinsen auf die Hauptforderung stehen der Klägerin erst ab dem 18.11.2011 zu (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1). Verzug ist nicht bereits mit dem einseitig von der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2011 gesetzten Fälligkeitstermin eingetreten, sondern erst mit Schreiben vom 15.11.2011, auf welches in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2014 Bezug genommen wird.

47

Der Beklagte hat ferner nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als nicht anrechenbare Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Die Berechnung richtet sich nach der Höhe der begründeten Forderung.

48

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.


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