Urteil vom Landgericht Detmold - 6 O 57/14
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 09.01.2015 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Der klagende Verbraucherschutzverein macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
3Die Beklagte vertreibt über Anzeigen im Internet und in Zeitungen und mit Hilfe von Handelsvertretern Fertiggaragen in Stahlelement-Systembauweise. Ihre Kunden können sich bei ihr eine Garage nach ihren Wünschen zusammenstellen aus einem Katalog von Einzelteilen, die grundsätzlich fest vorgegebene Standardmaße aufweisen. Dabei können die Kunden nicht nur Einfluss nehmen auf die Größe der Garage sondern auch in gewissem Umfang auf deren Gestaltung, so etwa hinsichtlich der Dachform, auf die Ausstattung (Art des Garagentors, Anzahl der Fenster und Türen, etc.) und auf die Farbgebung. Nach Eingang eines Auftrags bestellt die Beklagte die einzelnen Komponenten für die von ihrem jeweiligen Kunden gewünschte Fertiggarage mit Ausnahme der Garagentore bei der N GmbH in Mannheim. Letztere lässt die benötigten Einzelteile dann in Polen produzieren. Die Garagentore bezieht die Beklagte regelmäßig bei der I3 KG Vertriebsgesellschaft in Steinhagen. Die Fertiggaragen werden anschließend von der Beklagten als Bausatz beim jeweiligen Kunden angeliefert und dort regelmäßig von ihren Mitarbeitern auf einem vom Kunden zuvor erstellten Fundament errichtet.
4Anfang Oktober 2014 besuchten die Eheleute I2 und I3 – beide sind Verbraucher – das Internetportal www.kaeuferportal.de, um sich Informationen über Garagen zu beschaffen. Auf ihre Anfrage meldete sich bei ihnen der für die Beklagte tätige Handelsvertreter K und vereinbarte mit ihnen für den 12.10.2014 einen Termin in ihrer Privatwohnung. Herr K suchte die Eheleute I vereinbarungsgemäß am 12.10.2014 auf. Was bei dieser Gelegenheit im Einzelnen besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Eheleute I unterzeichneten jedenfalls den Auftrag Nr. 32329 über die Lieferung und Montage einer Einzelgarage zum Gesamtpreis von 7.500 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung dieses Auftrags (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Mit einem Schreiben vom 16.10.2014 bestätigte die Beklagte den Eheleuten I die Lieferung einer Exklusiv-Garage Typ D/Sonderanfertigung als Einzelgarage zum Gesamtpreis von 7.500 EUR und forderte sie zugleich auf, die Planungsrate i.H.v. 2.250 EUR zu zahlen. Obwohl ihm keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war, widerrief Herr I2 mit Schreiben vom 20.10.2014 gegenüber der Beklagten den Kaufvertrag vom 12.10.2014 und bat sie um eine schriftliche Bestätigung. In ihrem Antwortschreiben vom darauf folgenden Tag teilte die Beklagte den Eheleuten I mit, dass ihnen kein Widerrufsrecht zustehe, da es sich um kein Haustürgeschäft handele. Zugleich machte sie die Eheleute I unter Hinweis auf Ziffer 10 b ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf aufmerksam, dass sie, die Eheleute I, nach Zahlung von 25 % der Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten könnten.
5Der Kläger nahm eine Beschwerde der Eheleute I zum Anlass, die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2014 abzumahnen. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte den Eheleuten I eine Widerrufsbelehrung hätte erteilen und dass sie den rechtzeitigen Widerruf des Herrn I2 vom 20.10.2014 hätte beachten müssen. Zugleich forderte er die Beklagte auf, ihm gegenüber bis zum 19.11.2014, 10:00 Uhr zu erklären, dass sie es künftig unterlassen werde, einem Verbraucher gegenüber, mit dem sie einen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage abschloss, wobei der Verbraucher zuvor telefonisch den Besuchstermin mit dem Wunsch nach einer Produktpräsentation zugestimmt hatte, und der ihr gegenüber fristgemäß von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte, das Widerrufsrecht zu leugnen, wie geschehen gegenüber den Eheleuten I mit Schreiben vom 21.10.2014, und dass sie es künftig unterlassen werde, einem Verbraucher gegenüber, der rechtzeitig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte, dessen „Rücktritt“ nur unter der Bedingung zu akzeptieren, dass er Schadensersatz i.H.v. 25 % der Auftragssumme leistet, wie geschehen gegenüber den Eheleuten I mit Schreiben vom 21.10.2014. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2014 lehnte es die Beklagte ab, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin hat der Kläger diesen Rechtsstreit angestrengt.
6Er behauptet, die Eheleute I hätten dem Handelsvertreter K gleich zu Beginn seines Besuches eröffnet, dass sie sich nur ganz allgemein über den Bau von Garagen informieren wollten, dass sie bislang weder über ein Grundstück für eine Garage noch über ein Fahrzeug verfügten. Herr K habe den Eheleuten dann ein attraktives Angebot über eine „liegengebliebene“ Garage mit bereits feststehenden Maßen unterbreitet. Herr K habe dann das Vertragsformular ausgefüllt, ohne dass die Eheleute irgendwelche Sonderwünsche geäußert hätten, und sie unter Hinweis auf das angeblich so günstige Angebote dazu gebracht, den Vertrag zu unterschreiben.
7Am 09.01.2015 hat die Kammer auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor gegen die Beklagte erlassen:
8„I.
9Der Beklagten wird untersagt, einem Verbraucher gegenüber, mit dem die Beklagte in dessen Privatwohnung einen Vertrag über den Kauf einer Fertiggaragen geschlossen hat, wobei der Verbraucher zuvor telefonisch dem Besuchstermin mit dem Wunsch nach einer Produktpräsentation zugestimmt hatte, für den Fall, dass der Verbraucher der Beklagten gegenüber fristgemäß von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, das Widerrufsrecht zu leugnen, wie geschehen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit den Eheleuten I2 und Wei Yang, Karlsruhe (Kundennummer: 32329) in dem nachfolgend abgebildeten Schreiben vom 21.10.2014.
10II.
11Der Beklagten wird weiter untersagt, einem Verbraucher gegenüber, der wie in Ziffer I. dargestellt fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, diesen „Rücktritt“ nur unter der Bedingung zu akzeptieren, dass der Verbraucher Schadensersatz i.H.v. 25 % der Auftragssumme leistet, wie geschehen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit den Eheleuten I2 und I3, Karlsruhe (Kundennummer: 32329) in dem nachfolgend abgebildeten Schreiben vom 21.10.2014.
12…
13III.
14Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. und II. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.“
15Gegen dieses ihr am 31.01.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 16.02.2015 Einspruch eingelegt.
16Der Kläger beantragt,
17das Versäumnisurteil vom 09.01.2015 aufrechtzuerhalten.
18Die Beklagte beantragt,
19das Versäumnisurteil vom 09.01.2015 aufzuheben und
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, dass ihr Handelsvertreter K den Eheleuten I keine Widerrufsbelehrung habe erteilen müssen. Zum einen sei Gegenstand des Vertrages vom 12.10.2014 der Bau eines neuen Gebäudes im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Zum anderen sei die vertragsgegenständliche Garage nach den Sonderwünschen der Eheleute I konfiguriert worden, weshalb auch der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorgelegen habe. Die Eheleute hätten im Rahmen des ausführlichen Beratungsgespräches ihre Garage ganz individuell zusammengestellt was die Größe, die Ausstattung und die Farbgebung angehe. Zwar hätte auch eine Garage, wie sie die Eheleute I bestellt hätten, wieder demontiert werden können. Sowohl deren Einzelteile als auch die Garage insgesamt hätten aber nur mit erheblichen Abschlägen anderweitig verkauft werden können.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I2 und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Einspruch der Beklagten vom 16.02.2015 ist zwar zulässig und insbesondere fristgerecht. In der Sache hat er aber keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gestützt auf § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 WG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, einem Verbraucher gegenüber, mit dem sie in dessen Privatwohnung einen Kaufvertrag über eine Fertiggarage abschloss, wobei der Verbraucher zuvor telefonisch dem Besuchstermin mit dem Wunsch nach einer Produktpräsentation zugestimmt hatte, für den Fall, dass der Verbraucher ihr gegenüber fristgemäß von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte, das Widerrufsrecht zu leugnen und stattdessen dessen „Rücktritt“ nur unter der Bedingung zu akzeptieren, dass der Verbraucher Schadensersatz i.H.v. 25 % der Auftragssumme leistet, wie geschehen gegenüber den Eheleuten I im Schreiben vom 21.10.2014.
26Der Kläger ist unstreitig eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlG und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.
27Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte auf die Widerrufserklärung des Verbrauchers I2 vom 20.10.2014, mit dem sie vertreten durch ihren Handelsvertreter Chris K am 12.10.2014 außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Kaufvertrag über eine Einzelgarage als Fertiggarage abgeschlossen hatte, mit Schreiben vom 21.10.2014 reagierte und ihm darin ein Widerrufsrecht absprach und ihn stattdessen darauf hinwies, dass er gegen Zahlung von 25 % der Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten könnte. Dieses Gebaren ist eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.
28Nach diesen Vorschriften handelt ein Unternehmer unlauter, die einem Verbraucher gegenüber falsche Angaben über dessen Rechte macht. Dabei setzt § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG nicht voraus, dass der betreffende Unternehmer planmäßig und wider besseres Wissen handelt. Vielmehr reicht – wie der EuGH in seinem Urteil – C-388/13 – vom 16.04.2015 zur Auslegung der Art. 5 und 6 RL 2005/29/EG klargestellt hat – schon eine objektiv falsche Auskunft gegenüber einem einzigen Verbraucher in einem einzigen Fall aus. Auf einen Vorsatz des Unternehmers kommt es nicht an. Überdies handelt der Unternehmer auch dann unlauter, wenn er die objektiv falschen Angaben erst nach Abschluss eines Vertrages macht (vgl. EuGH, a.a.O.). Dies bedeutet, dass ein Unternehmer unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG handelt, wenn er einem Verbraucher nach Vertragsschluss objektiv falsche Angaben über dessen Rechte macht, zumal diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 a und Art. 6 Abs. 1 g RL 2005/29/EG dient (vgl. Lorenz, jurisPR ITR 16/2015 Anm. 2).
29So liegt der Fall hier.
30Die Beklagte teilte den Eheleuten I in ihrem Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass ihnen kein Widerrufsrecht zustehe, dass sie jedoch gegen Zahlung von 25 % der Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten könnten. Tatsächlich stand den Eheleuten I aber wegen des am 12.10.2014 mit der Beklagten außerhalb von deren Geschäftsräumen abgeschlossenen Kaufvertrags nach den § 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu.
31Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass den Eheleuten I schon deshalb kein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil der mit ihnen am 12.10.2014 abgeschlossene Vertrag den Bau eines neuen Gebäudes im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Gegenstand gehabt habe. Denn bei der Auslegung dieser Vorschrift kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass (Fertig-) Garagen nach Landesbaurecht als Gebäude eingestuft werden, weil sie der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 f RL 2011/83/EU dient. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist vielmehr richtlinienkonform auszulegen. Wie sich aus Erwägungsgrund 26 zur RL 2011/83/EU ergibt, sollen unter anderem Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden nicht unter die Richtlinie fallen, Dienstleistungsverträge im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden dagegen schon. Auch wenn in der Richtlinie die Begriffe „Bau von neuen Gebäuden“ und „Errichtung von Anbauten“ nicht definiert worden sind, so erschließt sich doch aus den Erläuterungen im Erwägungsgrund 26 zu den Umbaumaßnahmen und aus den Gesetzesmaterialien zu § 312 BGB (vgl. BT-Drucksache 17, 12637, S. 46), dass der Richtliniengeber und ihm folgend der Bundesgesetzgeber die Errichtung einer Garage nicht als Bau eines neuen Gebäudes gewertet wissen wollten, da es sich dabei nicht um eine Baumaßnahme handelt, die den Umfang und die Komplexität erreicht wie die Errichtung eines neuen Gebäudes. Deshalb ist im Erwägungsgrund 26 der Anbau einer Garage auch als Beispielsfall für einen bloßen Anbau angeführt worden. Vor diesem Hintergrund kann auch die von der Beklagten laut Vertrag vom 12.10.2014 geschuldete Leistung, nämlich die Lieferung einer Fertiggarage als Bausatz und deren Montage auf einem bauseitig zu erstellenden Fundament nicht als Bau eines neuen Gebäudes im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingestuft werden, zumal die Montage einer solchen Fertiggarage je nach Größe selbst nach Darstellung der Beklagten höchstens 2 bis 3 Arbeitstage in Anspruch nehmen soll. Dass im vorliegenden Fall die von den Verbrauchern I georderte Garage nicht unmittelbar an ein Wohnhaus angebaut werden sollte, ist ebenfalls unerheblich.
32Entgegen der Ansicht der Beklagten war im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht auch nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nur dann nicht, wenn für den Verbraucher erkennbar ist, dass die Ware entweder nicht vorgefertigt und nach seiner individuellen Auswahl oder Bestimmung hergestellt ist oder dass sie eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist (vgl. Wendehorst in: MüKoBGB, 7. Auflage, § 312g Rdnr. 15; ebenso schon zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 04.07.2013 LG Düsseldorf, NJOZ 2014, S. 1183). Die Beklagte hat indes nicht beweisen können, dass für die Eheleute I bei Vertragsschluss erkennbar war, dass die von ihnen bestellte Fertiggarage nicht vorgefertigt war und nach ihrer individuellen Auswahl oder Bestimmung hergestellt werden sollte oder dass sie auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden sollte. Denn die Zeugen K und I2 haben den Inhalt des Gespräches, das dem Vertragsschluss vom 12.10.2014 vorausging, so unterschiedlich geschildert, dass sich die Kammer außerstande sieht, konkret festzustellen, was zwischen den beiden Zeugen tatsächlich besprochen wurde. Die Aussage des Zeugen K ist auch keineswegs glaubhafter als diejenige des Zeugen I2. Der Zeuge I2 ist jedenfalls nach eigenem Bekunden davon ausgegangen, dass er eine Garage kaufte, die zuvor von einem anderen Kunden der Beklagten nicht abgenommen worden war. Gegen diese Darstellung spricht auch nicht der Inhalt des schriftlichen Vertrags vom 12.10.2014, zumal die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.10.2015 nicht festzustellen vermag, ob die darin enthaltenen handschriftlichen Ergänzungen auf von den Eheleuten I geäußerte Wünsche zurückzuführen sind oder ob sie nur die Garage beschreiben, die nach der Schilderung des Zeugen I2 von einem anderen Kunden der Beklagten nicht abgenommen worden war. Der Zeuge I2 hat jedenfalls bekräftigt, dass er und seine Ehefrau keine Sonderwünsche geäußert hätten.
33Das Vorgehen der Beklagten ist überdies auch nicht als Bagatellverstoß zu werten.
34Im vorliegenden Fall besteht im Übrigen eine Wiederholungsgefahr, zumal sich die Beklagte weigerte, gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungs- erklärung abzugeben.
35Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
37Dass Urteil ist durch Berichtigungsbeschluss vom 02.03.2016 wie folgt berichtigt worden:
38Der Tatbestand des Urteils vom 26.01.2016 wird auf den Antrag des Klägers vom 02.02.2016 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 5 durch folgenden Satz ersetzt wird:
39"Letztere lässt die benötigten Einzelteile in Polen produzieren."
40und auf Seite 2 in Absatz 2 nach Satz 6 folgendes eingefügt wird:
41"Ob die einzelnen Komponenten für die Fertiggaragen schon vorproduziert sind, wenn es zum Abschluss der Lieferverträge zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Kunden kommt, ist streitig."
42Der Antrag der Beklagten vom 10.02.2016, den Tatbestand des am 26.01.2016 verkündeten Urteils nach § 320 ZPO zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Die Nichtaufnahme der von der Beklagten begehrten Darstellung zum weiteren Inhalt ihres Schreibens vom 21.10.2014 ist durch die nach § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Gleiches gilt für die von der Beklagten vermisste Darstellung ihrer Rechtsansichten.
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Referenzen
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