Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 115/87
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter
Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von 50.000,00 DM für jeden Fall des
Zuwiderhandelns die Verwendung folgender
und diesen inhaltsgleichen Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im
Rahmen seines Handelsgewerbes zu
Unterlassen:
In Bezug auf: Heimverträge
1) Das Entgelt ändert sich durch
vorübergehende Abwesenheit des Heim-
bewohners nicht;
2) ...
3) Die Heimordnung in der jeweils
gültigen Fassung ist Bestandteil dieses
Heimvertrages.
4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.
§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und
Sohmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur
Insoweit, als diese der Verwaltung gegen
Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt
werden.
5) Für Schäden, die der Heimbewohner,
seine Gäste und von ihm beauftragte
Personen in und am Heim verursachen, ist
Schadensersatz zu leisten.
6) Dieser Vertrag kann beiderseits
jeweils 4-wöchentlich zum Monatsende
gekündigt werden.
7) Das berührt nicht die Pflegesätze,
die täglich kündbar sind und u.U.
rückwirkend erhöht werden können.
8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
wenn der Heimbewohner mit der Zahlung
von Pflegekosten für zwei aufein-
anderfolgende Termine in Höhe eines
monatlichen Pflegesatzes in Verzug ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu
7/8 der Beklagten und zu 1/8 dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung von 2.300,00 DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 330,00 DM
abzuwenden, falls nicht die Beklagte
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen
3Geschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher
4durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er
5geht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für
6unzulässig gehaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die
7im Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und
8empfohlen werden. Die Beklagte betreibt unter anderem als
9Trägerin das Seniorenzentrum "H". Im Rahmen des
10zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Heimbewohner
11geschlossenen Heimvertrages verwendet die Beklagte Klauseln,
12die nach Meinung des Klägers mit dem Gesetz zur Regelung der
13Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht In Über-
14einstimmung stehen. Sie beanstandet insbesondere die In den
15Klageanträgen zu Ziff. 1) bis 8) ersichtlichen Klauseln.
16Unter Angabe der Gründe im einzelnen mahnte der Kläger die
17Beklagte mit Schreiben vom 16.12.1986 ab und forderte sie zur
18Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
19Dieses Ansinnen wurde von der Beklagten unter Hervorhebung
20der Rechtsgültigkeit der beanstandeten Klauseln zurück-
21gewiesen. Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln
22verstießen insgesamt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
232 Nr. 1 AGBG, § 242 BGB sowie mit Vorschriften des Heim-
24gesetzes.
25Der Kläger beantragt,
26die Beklagte zu verurteilen, unter
27Androhung eines Ordnungsgeldes In Höhe
28von 50.000,00 DM für jeden Fall des
29Zuwiderhandelns die Verwendung folgender
30und diesen inhaltsgleichen Klauseln in
31Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
32ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im
33Rahmen seines Handelsgewerbes, zu
34unterlassen:
35In Bezug auf: Heimverträge
361) Das Entgelt ändert sich durch
37vorübergehende Abwesenheit des Heim-
38bewohners nicht;
392) im übrigen sind Leistungen des Heimes
40innerhalb einer Woche nach Rechnungs-
41legung zu zahlen.
423) Die Heimordnung in der jeweils
43gültigen Fassung ist Bestandteil dieses
44Heimvertrages.
454) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.
46§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und
47Schmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur
48insoweit, als diese der Verwaltung gegen
49Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt
50werden.
515) Für Schäden, die der Heimbewohner,
52seine Gäste und von ihm beauftragte
53Personen in und am Heim verursachen, ist
54Schadensersatz zu leisten.
556) Dieser Vertrag kann beiderseits
56jeweils 4-wöchentlich zum Monatsende
57gekündigt werden.
587) Das berührt nicht die Pflegesätze,
59die täglich kündbar sind und u.U.
60rückwirkend erhöht werden können.
618) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne
62Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
63wenn der Helmbewohner mit der Zahlung
64von Pflegekosten für 2 aufeinander-
65folgende Termine in Höhe eines monat-
66lichen Pflegesatzes in Verzug ist.
67Die Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Sie verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält sie nach
70wie vor für rechtmäßig. Sie erhebt darüber hinaus die Einrede
71der Verjährung und trägt hierzu vor, die beanstandeten
72Klauseln fänden seit 1977 Verwendung.
73Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vor-
74getragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer
75Anlagen Bezug genommen.
76Entscheidungsgründe
77Die Klage ist im wesentlichen begründet.
78Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 13 Abs. 1 und 2 Nr.
791 AGBG. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
80sind unbestritten und gerichtsbekannt.
81Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zu 1) sowie 3) bis
828) benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten entgegen
83den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1
84AGBG).
851) Die Klausel Nr. 1) verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG in
86Verbindung mit § 242 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Heimgesetz.
87Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf in Heimverträgen
88durch den Träger nur eine angemessene Vergütung verlangt
89werden. Werden nicht erbrachte Leistungen berechnet, liegt in
90jedem Falle eine unangemessene Vergütung vor, weil hierfür
91eine Gegenleistung fehlt. Die Klausel 1) läßt nicht erkennen,
92welche Dauer einer "vorübergehenden" Abwesenheit die Zahlung
93des vollen Entgeltes noch erfordern soll. Die Bestimmung kann
94daher im Sinne einer verbraucherfeindlichen Auslegung so
95verstanden werden, daß auch noch Abwesenheitszeiten von mehr
96als 1 Monat (z.B. Krankenhausaufenthalte) als vorübergehende
97Abwesenheit zu werten ist, für die das volle Entgelt zu
98zahlen ist, obwohl die in dem Entgelt enthaltenen Pflege-
99kostenanteile sowie die Anteile für die Verpflegung nicht
100verbraucht werden.
101Auch die von der Beklagten vorgetragene Ergänzung des
102Heimvertrages vom 1.4.1979, in der eine abgestufte Regelung
103für die Erhebung der Pflegesätze in Abwesenheit der Heim-
104bewohner getroffen ist, kommt es nicht an; denn die Beklagte
105hat nicht vorgetragen, daß aufgrund dieser Ergänzung die
106beanstandete Klausel nicht mehr Verwendung findet. Es ist
107nicht ausgeschlossen, daß trotz der Ergänzung lediglich der
108"seit 1977 unveränderte " Vertragstext verwendet wird. Im
109übrigen wird die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel
110durch die in § 7 der Ergänzung getroffenen Regeln nicht
111ausgeschlossen; denn dort ist vorgesehen, daß ein ermäßigter
112Pflegesatz nur für höchsten 28 Tage im Kalenderjahr gewährt
113wird, so daß für längere Abwesenheiten in jedem Fall un-
114zulässigerweise das volle Pflegegeld verlangt werden kann.
1152) Die Klausel 2) ist indes entgegen der Meinung des Klägers
116nicht zu beanstanden. Die Kammer versteht die Regelung, daß
117Leistungen des Heimes innerhalb einer Woche nach Rechnungs-
118legung zu bezahlen sind, so, daß damit nur bereits er-
119brachte Leistungen gemeint sind. Der Wortlaut der
120beanstandeten Regelung erfaßt nicht etwa auch zukünftige
121Leistungen, da hierüber üblicherweise eine Rechnungslegung
122nicht vorab zu erfolgen pflegt. Die so verstandene Klausel 2)
123ist nicht zu beanstanden, da sie über die gesetzliche
124Regelung des § 271 Abs. 1 BGB zugunsten der Heimbewohner
125hinausgeht. Nach § 271 Abs. 1 BGB sind nämlich Forderungen
126sofort fällig. Demgegenüber hat die Beklagte eine Zahlungs-
127frist von 1 Woche eingeräumt. Das berücksichtigt die Inter-
128essen der Heimbewohner in ausreichender Form. Ein Verzugs-
129eintritt im Sinne des § 284 Abs. 1 oder 2 BGB ist mit dem
130Ablauf der Wochenfrist nicht verbunden, da die Zahlungsfrist
131nicht kalendermäßig bestimmt ist. Wegen der Klausel 2) war
132die Klage daher abzuweisen.
1333) Die Klausel 3) verstößt gegen §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1341 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB. Die beanstandete
135Klausel ermöglicht es der Beklagten nach Abschluß des
136Vertrages, die Heimordnung und die durch sie begründeten
137Nebenpflichten der Heimbewohner einseitig zum Nachteil der
138Heimbewohner zu ändern. Nach den gesetzlichen Bestimmungen
139bedarf eine Veränderung der vertraglichen Pflichten eines
140Änderungsvertrages, an dem beide Vertragsparteien beteiligt
141werden. Eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes durch
142eine Vertragspartei widerspricht dem Leitbild der
143gesetzlichen Regelung des Vertrages und führt daher zu einer
144unbilligen Benachteiligung der Heimbewohner.
1454) Die Klausel Nr. 4) läßt eine Haftungsfreizeichnung der
146Beklagten und ihrer Bediensteten auch in Fällen des vor-
147sätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens zu, wenn die in
148Verwahrung genommenen Wert- und Schmuckgegenstände sowie
149Geldbeträge nicht gegen Quittung zur Aufbewahrung gegeben
150wurden. Hierin liegt ein grober Verstoß gegen die Vorschrift
151des § 11 Nr. 7 AGBG; denn ein Haftungsausschluß wegen Vorsatz
152und grober Fahrlässigkeit ist unzulässig. Entgegen der
153Auffassung der Beklagten stellt die beanstandete Klausel
154nicht lediglich eine Wiederholung der in § 690 BGB vor-
155gesehenen Regelung dar; denn über diese Vorschrift hinaus
156will die Beklagte überhaupt nicht haften in den Fällen, in
157denen -aus welchen Gründen auch immer-Heimbewohner Geld,
158Wert- und Schmuckgegenstände an Bedienstete der Beklagte zur
159Aufbewahrung übergeben, ohne sich eine Quittung aushändigen
160zu lassen.
1615) Die Klausel Nr. 5) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung
162mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 276 BGB. Zutreffend legt der Kläger
163diese Bestimmung dahin aus, daß mit der beanstandeten Klausel
164eine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung des
165Heimbewohners festgeschrieben wird. Die Klausel stellt somit
166eine Gefährdungshaftung des Altenheimbewohners für sich,
167seine Gäste und von ihm beauftragte Personen dar. Darin liegt
168eine unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner; denn
169eine verschuldensunabhängige Haftung widerspricht der
170grundlegenden gesetzlichen Werbung des § 276 BGB. Ge-
171fährdungstatbestände sind nur zulässig, wenn sie eigens durch
172Gesetz begründet werden. Ein solcher Fall ist hier nicht
173gegeben. Unzutreffend ist der Hinweis der Beklagten, die
174Klausel betreffe nicht in jedem Falle die Heimbewohner; denn
175als Gegenstand einer vertraglichen Regelung zwischen dem
176Heimbewohner und der Beklagten kann diese Norm auf dritte
177Personen nicht angewendet werden; dem Gesetz ist nämlich ein
178Vertrag zu Lasten dritter Personen fremd.
1796) Die Klausel Nr. 6) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung
180mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, §§ 565 und 556 a BGB.
181Nach Auffassung der Kammer sind die Kündigungsschutz-
182bestimmungen für Wohnraummietverhältnisse auf die vor-
183liegenden Heimverträge zumindest subsidiär anzuwenden. Der
184Heimvertrag Ist ein sogenannter gemischter Vertrag, der im
185wesentlichen dienstvertragliche (Pflege und Versorgung) wie
186mietvertragliche (Bereitstellung von Wohnraum) enthält. Die
187sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in Literatur und
188Rechtsprechung umstritten und auf den Einzelfall abgestellt
189(vgl. OLG Köln NJW 1980, Seite 1395, insbesondere Seite 1396;
190Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., Köln 1982, Anhang zu §
1919 bis 11, Rd-Nr. 63; Darlem-Giese, Heimgesetz, Köln-
192Berlin-Bonn-München, § 4 Rd-Nr. 9.2). Bei der in dem vor-
193liegenden Verbandsklageverfahren gem. § 13 AGBG gebotenen
194generalisierend-abstrakten Betrachtungsweise ist von der
195verbraucherfeindlichsten Auslegung auszugehen. Auch aus
196dieser Sicht müssen die Geschäftsbedingungen noch mit den
197wesentlichen gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Das
198ist vorliegend nicht der Fall. Es ist Im Einzelfall nämlich
199durchaus lebensnah, worauf der Kläger in der Klageschrift
200hinweist, daß Altenheimbewohner ihren Lebensmittelpunkt In
201das Heim verlegen, und somit im wesentlichen Wert auf die
202Bereitstellung des Wohnraumes legen, während dienstver-
203tragliche Leistungen des Heimträgers demgegenüber zurück-
204treten können. Für diese Fälle müssen die Schutzbestimmungen
205der §§ 565 und 556 a BGB beachtet werden, nach denen sich die
206Kündigungsmöglichkeiten für Wohnraum mit der Dauer der
207Verträge verlängern. Nach der beanstandeten Klausel will die
208Beklagte unabhängig von der Dauer des Vertrages und den
209Besonderheiten des Einzelfalles mit einer Frist von nur 1
210Monat die Verträge beenden. Dabei werden die schutzwürdigen
211Interessen der Heimbewohner völlig außer acht gelassen.
212Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung.
2137) Die Klausel Nr. 7) ermöglicht der Beklagten, die
214Pflegesätze täglich zu kündigen und rückwirkend zu erhöhen.
215Dies verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Ver-
216bindung mit § 242 BGB. Die Regelung stellt eine unzulässige
217Preiserhöhungsklausel dar; denn sie begrenzt die Möglichkeit
218der Pflegesatzerhöhung in keiner Weise. Die Beklagte kann
219nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel vielmehr täglich
220den Pflegesatz ggf. um ein Mehrfaches erhöhen. Auf eine
221solche Preisgestaltung kann ein Heimbewohner sich nicht
222einrichten. Auch der in diesem Zusammenhang von der Beklagten
223vorgetragene Hinweis auf die Ergänzung des Heimvertrages vom
2241.4.1979 schließt eine unangemessene Benachteiligung der
225Heimbewohner nicht aus; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß
226der Ursprungsvertrag in der ungeänderten Fassung gleichwohl
227Verwendung findet.
2288) Die Klausel Nr. 8) Ist ersichtlich an die Bestimmungen des
229§ 554 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB angelehnt. Wie bereits oben
230ausgeführt., sind auf den vorliegenden Fall jedenfalls
231subsidiär die mietvertraglichen Bestimmungen anzuwenden. Die
232beanstandete Klausel weicht in unzulässiger Weise von den
233Bestimmungen des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Dem Heimbewohnern
234wird nämlich nicht die Möglichkeit eröffnet, die einmal
235gegebene Kündigungsmöglichkeit dadurch auszuschließen, daß er
236die rückständigen Beträge zahlt oder eine öffentliche Stelle
237sich zu der Befriedigung der Beklagten bereiterklärt. Da
238erfahrungsgemäß die Pflegeheimkosten von den Bewohnern In
239einer Vielzahl von Fällen nicht selbst aufgebracht werden
240können, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß die
241erforderlichen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zur
242Verfügung gestellt werden. Wegen dieser grundsätzlichen
243Möglichkeit stellt es eine unangemessene Benachteiligung der
244Bewohner dar, wenn trotz der Befriedigungsmöglichkeit wegen
245der rückständigen Beträge die wegen Zahlungsrückständen
246entstandene Kündigungsmöglichkeit der Beklagten nicht
247beseitigt werden kann.
248Zusammenfassend kann daher der Kläger von der Beklagten die
249Unterlassung der Klauseln 1), 3) bis 8) begehren.
250Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Meinung der
251Beklagten nicht verjährt. Die in § 13 Abs. 4 AGBG
252normierten 2-Jahres- bzw. 4-Jahres-Verjährungsfristen
253beginnen jeweils mit der Verwendung der beanstandeten
254Klauseln. Werden wie im vorliegenden Fall jedoch die be-
255anstandeten Klauseln regelmäßig erneut verwendet, erneuert
256sich der Anspruch fortlaufend, so daß die Verjährungsfrist
257mit dem Abschluß weiterer Heimverträge jeweils neu beginnt
258(vgl. Palandt-Heinrichs, Anm. 5 zu §13 AGBG m.w.N.). Da die
259Beklagte unstreitig auch heute noch die beanstandeten
260Klauseln ihren Heimverträgen zugrundelegt und sie auch In
261Zukunft verwenden will, ist daher die Einrede der Verjährung
262unbegründet.
263Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung
264über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
26511, 709 und 711 ZPO.
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