Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 171/95
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am
21. Dezember 1994 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Dortmund wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
1
Entscheidunqsqründe
2(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
3Die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat
4in der Sache keinen Erfolg.
5Die Kammer folgt im Ergebnis der Auffassung des Amts-
6gerichts, wonach der Beklagte jedenfalls gemäß § 1615
7Abs. 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Kosten der Be-
8erdigung seiner verstorbenen Mutter zu tragen. Im
9Gegensatz zu dem Amtsgericht sieht die Kammer aller-
10dings in der Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB eine
11selbständige Anspruchsgrundlage, so daß es der An-
12wendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-
13reicherung nicht bedarf.
14Die Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB setzt freilich
15voraus, daß die Bezahlung der Beerdigungskosten nicht
16von dem Erben zu erlangen ist. Die Kammer ist nach
17Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraus-
18setzung nach Lage des Falles als gegeben anzusehen ist.
19Geht man mit dem Beklagten davon aus, daß er für sich
20und seine Kinder die Erbschaft wirksam ausgeschlagen
21hat, so wäre - da sonstige Erbberechtigte ersichtlich
22nicht vorhanden sind - gemäß § 1936 BGB der Fiskus ge-
23setzlicher Erbe geworden. Dieser hätte zwar die Erb-
24schaft nicht ausschlagen können, hätte jedoch im
25praktischen Ergebnis auf jeden Fall nur mit dem Nachlaß
26gehaftet, zumal ihm die Geltendmachung der Haftungs-
27beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen
28wesentlich erleichtert wird (§§ 211 BGB, 882 a ZPO
29sowie Palandt § 2011 Rn. 1). Angesichts dieser recht-
30lichen Situation und des Umstandes, daß unstreitig kein
31Nachlaßvermögen vorhanden ist, wäre es völlig un-
32realistisch, davon auszugeben, daß der Fiskus von der
33Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch
34machen werde. Es bleibt letztlich also dabei, daß die
35Klägerin die von ihr verauslagten Beerdigungskosten von
36dem gesetzlichen Erben nicht wird erlangen können.
37Der hiernach eintretenden Haftung des Beklagten steht
38auch nicht die Vorschrift des § 1611 BGB entgegen. Sein
39Sachvortrag reicht nicht aus, um die Feststellung zu
40rechtfertigen, daß seine verstorbene Mutter ihre eigene
41Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich ver-
42nachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Ver-
43fehlung gegen ihn schuldig gemacht hat. Angesichts
44dessen, daß sich die Eltern des Beklagten zu einer Zeit
45haben scheiden lassen, als er noch sehr jung war, läßt
46allein der Umstand, daß der Kontakt zwischen ihm und
47seiner Mutter schon sehr früh abgerissen ist, noch
48nicht notwendig auf eine schwere Verfehlung der Mutter
49schließen. Die hierfür erforderliche Beurteilung ihrer
50Lebensführung setzt tiefere Kenntnisse über ihre
51Lebensumstände voraus, über die ersichtlich auch der
52Beklagte selbst nicht verfügt. Insgesamt sieht sich die
53Kammer aufgrund des hierzu nur knapp gehaltenen Sach-
54vortrags des Beklagten nicht in der Lage, die Fest-
55stellung zu treffen, daß seine Inanspruchnahme grob un-
56billig wäre ( § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB).
57Die Berufung des Beklagten war nach alledem mit der
58Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..
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