Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 298/00
Tenor
Das Teilversäumnisurteil vom 27.09.2002 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. .
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Voll-
Streckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitslei-
stung in gleicher Höhe fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss am 15.03.1999 mit der Beklagten einen Gesellschafts-
3vertrag über die Beteiligung an der Beklagten. Die Beratung führte der für die
4Firma K tätige Zeuge D durch, der als Gruppenkoordinator
5der Firma K auftrat. Die Beklagte gehört zum Firmenverband der
6K2 Holding,.die ihren Sitz in der Türkei hat. Im Rahmen der Beratung
7legte der Zeuge D dem Kläger umfassendes Werbematerial über die Be-
8klagte und die K2 Holding vor. Dazu zählte auch eine Beschreibung der
9K2 Holding mit der Überschrift "Die Welt der Vorzüge". Darin heißt es
10unter der Überschrift "Transparente Gesellschafterbeteiligung" unter Ziffer 1:
11"Rückgewährgarantie für den Gesellschafter hinsichtlich seines angelegten
12Geldes". Unterziffer 3 wird erklärt, das die Gewinnverteilung alle 3 Monate
13erfolgt und die Gewinnausschüttung über die Zweigniederlassung ausge-
14zahlt werden können. In dem Werbematerial wird E als Regional-
15stelle bzw. Zweigniederlassung mit der Anschrift "Steinstraße 7" benannt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit Schriftsatz vom
1715.09.2000 zu den Akten gereichte Werbematerial, insbesondere Bl. 67 u.
1868 d.A., Bezug genommen.
19Der Kläger beteiligte .sich mit 20.000,00 DM an der Beklagten. Er zahlte die-
20ses Geld bar an den Zeugen D. Die Beteiligung wurde auf 60 Monate
21angelegt. Der Kläger unterzeichnete am 15.03.1999 den Gesellschafterver-
22trag, in dem auch geregelt ist, dass er als Gesellschafter Mitinhaber der Ge-
23winne und Verluste der GmbH sei. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine
24Gewinnanteils-Verteilungspunkteliste. Darin ist festgelegt, nach welchem
25System die Gewinnanteile verteilt werden würden. Wegen der Einzelheiten
26wird auf die mit Schriftsatz vom 15.09.2000 überreichten Verträge nebst
27Übersetzungen (Bl. 57 -62 d.A.) Bezug genommen. Nach Abschluss des .
28Vertrages erhielt der Kläger außerdem eine Auflistung über die Gewinnan-
29teile für den Zeitraum Januar bis März 1999. Anhand dieser Tabelle kann
30abgelesen werden, welchen Mindestgewinn in Prozent der Anleger bei
31welchem Gesellschaftsanteil in welchem Zeitraumerzielen kann. Der ge-
32ringste Prozentsatzbeträgt 3,5 %. Diese Tabelle hat den Stand 21.04.1999
33und enthält den Zusatz: "Achtung! Die obigen Werte sind Werte in etwa. Es
34können Abweichungen eintreten." (Anl. z. Schriftsatz vom 15.09.2000, Bl. 63
35d.A.).
36Der Kläger erhielt in der Folgezeit folgende Gewinnausschüttungen:
3701.05.1999 247,50 DM
3819.08.1999 1.120,00 DM
3906.11.1999 1.173,OODM
40Weitere Zahlungen erhielt der Kläger nicht.
41Da er aus der Presse von erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der
42Beklagten erfuhr, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom
4310.02.2000 zur Rückzahlung seiner Einlage auf (Anl. z. Klageschrift, Bl. 14
44d.A.). Da darauf keine Reaktion folgte, kündigte der Kläger seine Beteiligung
45mit Schreiben vom 02.03.2000 auch gegenüber der Regionalstelle der Be-
46klagten in E. Außerdem erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger
47Täuschung, weil er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er über die
48Verlustbeteiligung aufgeklärt worden wäre und er keine Rückzahiungsgaran-
49tie erhalten hätte.
50Der Kläger behauptet, dass er bei Vertragsschluss nicht über die Risiken .
51Aufgeklärt worden sei. Der Zeuge D habe vielmehr eine Rückzahlungs-
52und Gewinngarantie abgegeben. Er habe das Unternehmen äußerst positiv
53dargestellt, habe mehrfach betont, dass die Einlage absolut risikolos sei und
54nicht die Gefahr einer "Pleite" bestehe. Auf eine Verlustbeteiligung sei nicht
55hingewiesen worden. Im Übrigen sei der im Vertrag festgelegte
56Gewinnschlüssel nicht transparent.
57Die Kammer hat ursprünglich den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO mit Be-
58schluss vom. 03.02.2001 bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die
59Beklagte ausgesetzt. Nachdem jedoch in einem Parallelverfahren ein ent-
60sprechender Aussetzungsbeschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben
61worden war, setzte die Kammer dieses Verfahren fort und bestimmte Termin
62zur mündlichen Verhandlung.
63Der Kläger hat beantragt, .
64die Beklagte zu verurteilen, an ihn20.000,00 DM nebst 4%Zinsen
65seit dem 15.03.1999 zu zahlen.
66Der Beklagte hat beantragt,
67die Klage abzuweisen.
68Nachdem die Beklagte in einer weiteren mündlichen Verhandlung trotz
69ordnungsgemäßer Ladung säumig war, erließ die Kammer auf Antrag des
70Klägers am 27.09.2002 ein Teilversäumnis- und Schlussurteil, mit dem die
71Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 10.225,84 € (= 20.000,00 DM)
72nebst 4 % Zinsen seit dem 12.02.2000 zu zahlen. Wegen der weitergehen-
73den Zinsforderung wurde die Klage abgewiesen, weil der Zahlungsanspruch
74erst mit Zugang der Kündigung vom 10.02.2000 fällig wurde.
75Gegen dieses der Beklagten am 29.10.2002 zugestellten Teilversäümnis-
76urteil hat die Beklagte mit schreiben vom 29.10.2002, das am 31.10.2002
77bei Gericht einging, Einspruch eingelegt.
78Der Kläger beantragt nunmehr,
79das Teilversäumnisurteil vom 27.09.2002 aufrechtzuerhalten.
80Die Beklagte beantragt,
81das Versäumnisurteil vom 27.09:2002 aufzuheben und die Klage
82abzuweisen.
83Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
84E. Die Beklagte habe in E keine Zweigniederlassung.
85Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass dem Kläger bei der Beratung eine
86risikolose Investition mit Gewinn- und Rückzahlungsgarantie zugesichert
87worden sei. Er sei vielmehr umfassend und zutreffend über die Risiken in-
88formiert worden.
89Die Gewinnausschüttung sei nur deshalb unterblieben, weil in der Türkei ge-
90gen die K2 Holding - zu Unrecht -ein Ermittlungsverfahren wegen Steu-
91erhinterziehung eingeleitet worden sei und dabei sämtliche Konten be-
92schlagnahmt worden seien. Außerdem sei der Anspruch auf Rückzahlung
93der Einlage noch nichtfällig, da das Gesellschaftsverhältnis auf 60 Monate
94angelegt sei. Der Kläger könne lediglich bei Beendigung des Gesellschafts-
95verhältnisses eine Auseinandersetzung und Gesamtabrechnung verlangen.
96Mit Schriftsatz vom 09.04.2003 rügt die Beklagte erstmals, dass die Kammer
97die Aussetzung rückgängig gemacht habe.
98Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
99wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
100Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und
101H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
102Sitzungsprotokoll vom 27.09.2002 Bezug genommen.
103Das Gericht hatte außerdem die Vernehmung des Zeugen D auf Antrag
104der Beklagten angeordnet und hat dessen Ladung von der Einzahlung eines
105Kostenvorschusses durch die Beklagte abhängig gemacht. Dieser Zeuge ist
106nicht vernommen worden, weil trotz mehrfacher Aufforderung der Vorschuss
107nicht bzw. die Zahlungsanzeige vor der mündlichen Verhandlung vom
10810.04.2003 eingegangen ist.
109Entscheidungsgründe
110Das Teilversäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil der rechtzeitig einge-
111legte Einspruch zwar zulässig war, aber unbegründet. .
112Die Klage ist zulässig und begründet. .
113Das Landgericht Dortmund ist gemäß § 21 ZPO Örtlich zuständig, weil die
114Beklagte in E eine Zweigniederlassung betreibt und die Klage Bezug
115zu diesem Geschäftsbetrieb hat. Dass es sich bei dem Betrieb in E
116um eine Regionalstelle bzw. Zweigniederlassung i.S.d. Vorschrift handelt, ist
117bereits den Informationsmaterialien der Beklagten zu entnehmen, dort wird
118E jeweils als Regionalstelle bezeichnet. Dass es sich dabei nicht nur
119um ein Büro von untergeordneter Bedeutung handelt, ist auch darin zu er-
120kennen, dass die Zweigniederlassung E die Auszahlung des Ge-
121winnanteils an den Kläger vorgenommen hat.
122Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 09.04.2003 geltend macht,
123dass das Gericht die Aussetzung nicht wieder hätte aufheben dürfen, so
124kann sich die Beklagte darauf nicht mehr mit Erfolg berufen, da sie nach der
125Wiederaufnahme des Verfahrens bereits rügelos am 22.02.2002 verhandelt
126hat.
127Die Klage ist auch begründet.
128Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz ge-
129mäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
130Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich davon
131überzeugt, dass die Beklagte den Kläger arglistig hinsichtlich der Rückzah-
132lungsgarantie und der Gewinngarantie getäuscht hat.
133Zwar ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass der Kläger auch am
134etwaigen Verlust der Gesellschaft beteiligt werden würde. Jedoch hat die
135Beklagte ihrem Vertreter, dem Zeugen D, Werbematerial überlassen, aus
136dem sich Anderes ergibt. So wird bei der Beschreibung der Gesellschafter-
137beteiligung in dem Werbematerial mit der Überschrift "K2 Holding, die
138Welt der Vorzüge" an erster Stelle die Rückgewährgarantie für den Gesell-
139schafter hinsichtlich seines angelegten Geldes bestätigt. Auch die von der
140Beklagten erstellten Gewinnanteils-Verteilungspunkteliste und die Liste über
141die Gewinnanteile für den Zeitraum Januar bis März 1999, sind darauf an-
142gelegt, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, dass ausschließlich Gewinne
143zu verteilen sind und eine Beteiligung an Verlusten nicht erfolgt. Weil die Be-
144klagte dieses Werbematerial verteilen lässt, wäre sie verpflichtet gewesen,
145die Kunden, und damit auch den Kläger, ausdrücklich auf die mögliche Ver-
146lustbeteiligung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass eine Garantie für
147die Rückzahlung der Einnahme gerade nicht übernommen wird. Dies gilt
148insbesondere deshalb, weil die angelegten Gelder gerade ohne Absicherung
149entgegen genommen wurden, wie das vorliegende Verfahren zeigt.
150Soweit die Beklagte behauptet, dass der für sie tätige Vertreter D den
151Kläger tatsächlich über Verlustbeteiligungen aufgeklärt habe, hat sie dies
152nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur
153Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge D auf der Grundlage
154des von der Beklagten übergebenen Werbematerials gerade die Risikolosig-
155keit des Geschäfts betont und entsprechende Gewinnzusicherungen und
156Rückzahlungsgarantien abgegeben hat. So hat nämlich der Zeuge
157H bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Zeuge D
158dem Kläger gegenüber die Anlage aus äußerst sicher und risikolos darge-
159stellt habe unter Bezugnahme auf die Zinstabellen und das übrige Werbe-
160material. Er habe die dort enthaltenen Garantien noch mündlich wiederholt.
161Ein Konkurs der Firma K sei ausgeschlossen, man brauche sich kei-
162nerlei Sorgen zu machen. Er selbst habe auch sein Geld dort angelegt und
163garantiere persönlich die Rückzahlung der Einlage und die Gewinne. Dies
164wird von der Zeugin H insoweit bestätigt, als sie bekundet hat,
165dass der Zeuge D auch in ihrer Gegenwart ausschließlich Gutes über die
166Firma K erzählt habe und ausschließlich von Gewinnen gesprochen
167habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieser
168Zeugen. Dabei verkennt sie nicht, dass es sich um die Ehefrau bzw. den
169Bruder des Klägers handelt, die ein persönliches Interesse am Ausgang des
170Verfahrens haben. Die Aussagen erschienen aber deshalb glaubhaft, weil
171sie nachvollziehbar und detailreich waren, Widersprüche taten sich nicht auf.
172Im Übrigen stimmen die Angaben mit dem Werbematerial überein.
173Der von der Beklagten benannte Zeuge D wurde von der Kammer nicht
174vernommen, weil seine Ladung gemäß § 379 ZPO im Beschluss vom
17522.02.2002 von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig ge-
176macht wurde und nach Setzung einer letzten Frist von 2 Wochen mit Verfü-
177gung vom 11.11.2002 der Vorschuss nicht eingezahlt wurde.
178Danach steht zur Überzeugung des Gerichtsfest, dass die Beklagte durch
179ihren Vertreter D, der mit ihrem Wissen und Wollen tätig wurde, Informa-
180tionsmaterial hat verteilen lassen, das bewusst den Eindruck erweckt, die
181Beteiligung an der Beklagten sei absolut risikolos und jedenfalls die Rück-
182zahlung der Einlagesichergestellt, obwohl dies gerade nicht der Fall war. Die
183Beklagte hat keinerlei Absicherungsmaßnahmen bzgl. der Einlagen, getrof-
184fen. Dieses Verhalten stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d.
185§ 826 BGB dar, das die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.
186Da die Kammer aufgrund des Vertrags des Klägers davon überzeugt ist,
187dass dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage die Einlage nicht getätigt
188hätte, ist ihm gemäß § 826 BGB Schadensersatz in Höhe der von ihm gelei-
189steten Einlage (20.000,00 DM = 10.225,84 €) nebst gesetzlicher Zinsen in
190Höhe von 4 % ab Zugang der Kündigung am 10.02.2000 zu leisten. Das
191Geld ist, wie die Kammer aus mehreren Parallelverfahren weiß, zurzeit verlo-
192ren und es ist auch nicht absehbar, dass es jemals wieder eingebracht wer-
193den wird. In dem Parallelverfahren 8 0 289/01 hat die Beklagte den Jahres-
194abschluss per 31.12.1999 vorgelegt, der mit einem Verlust von knapp
195110.000.000,00 DM endete. -
196Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-
197läufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage, in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat 1x
- ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 3x
- ZPO § 379 Auslagenvorschuss 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x