Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 274/14
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen
vom 07.07.2014 (Geschäftszeichen: 14-000000000-0-4) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 16.437,72 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen die Beklagte die Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nach dem Widerruf zweier Darlehensverträge geltend.
3Mit Vertrag vom 1.3.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger ein „D-bank-Universaldarlehen“ über 95.000 €. Als Vertragszweck sind im Darlehensvertrag Umschuldungen und die Umfinanzierung einer Kontokorrentinanspruchnahme angegeben. Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages):
4„Widerrufsbelehrung
5WiderrufsrechtIch bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.Form des WiderrufsDer Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs… “
6Mit Vertrag vom 24.3./25.3.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres D-bank-Universaldarlehen über 50.000 €. Als Kreditzweck sind im Darlehensvertrag u.a. die Ablösung eines Gewerbekredits sowie Steuerzahlungen angegeben. Der Vertrag enthält auf S. 4 eine „Widerrufsinformation“. Wegen des Wortlauts der Widerrufsinformation wird auf Anlage B2 verwiesen.
7Im Jahr 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Frage, ob er die Darlehen nach Verkauf der Sicherungsobjekte vorzeitig zurückzahlen könne. Die Beklagte errechnete für beide Darlehensverträge zusammen eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv. 16.437,72 €.
8Mit zwei Schreiben vom 11.4.2014 widerrief der Kläger die Darlehensverträge. Der Kläger überwies Ende April 2014 den von der Beklagten geforderten Gesamtbetrag iHv. 127.472,36 € einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung, wobei er letztere unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte. Mit Schreiben vom 13.5.2014 forderte der Kläger von der Beklagten die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.437,72 € zurück.
9Der Kläger hat am 7.7.2014 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, gegen den die Beklagte am 15.7.2014 Einspruch eingelegt hat.
10Der Kläger ist der Ansicht, beide Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2007 lasse nicht hinreichend erkennen, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei. Stattdessen lege sie das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits nach Zugang des Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginne. Auch die Widerrufsfolgen seien unzureichend dargelegt, weil nicht ersichtlich sei, welche Folgen ein Widerruf mit Blick auf die Leistungen des Kunden an die Bank habe.
11Die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 lasse den Beginn der Frist ebenfalls nicht hinreichend erkennen. Der Verbraucher sei nicht in der Lage, den Beginn selbst zu errechnen, da die Frist erst nach Eintreten bestimmter Voraussetzungen zu laufen beginnen solle. Die Widerrufsbelehrung lasse zudem nicht hinreichend erkennen, was mit denjenigen Leistungen geschehe, die der Darlehensnehmer der Beklagten gewährt habe.
12Die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz aufgrund Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen. Beide Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung. So enthalte die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 einen Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dadurch werde das Widerrufsrecht aus Sicht des Kunden von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht, was die Ausübung erschwere.
13Der Kläger beantragt,
14den Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2014 aufrechtzuhalten.
15Die Beklagte beantragt,
16den Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft. Sie beruft sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
201)
21Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2014 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 339, 340 ZPO).
222)
23Die Klage ist unbegründet.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
25Der Kläger hat die Darlehensverträge jeweils nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widerrufen. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher 2 Wochen. Der Kläger hat die schriftlichen Unterlagen zu den Darlehensverträgen einschließlich der Widerrufsbelehrungen in den Jahren 2007 und 2011 erhalten, aber erst im Jahr 2014 – und damit verspätet – den Widerruf erklärt.
263)
27Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 ist fehlerfrei.
28a)
29Aus § 355 BGB a.F., in dem die Anforderungen für eine Widerrufsbelehrung normiert sind, ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
30Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Sie belehrt insbesondere ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. Hierzu heißt es in der Widerrufsbelehrung:
31FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …
32Hierdurch ist der Fristbeginn ausreichend kenntlich gemacht.
33Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Widerrufsbelehrung lasse nicht hinreichend erkennen, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei, sondern lege das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits nach Zugang des Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginne, vermag sich die Kammer diesem Argument nicht anzuschließen.
34Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
35Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens [„mein“, „meines“] wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
36Aus dem gleichen Grund ist die Entscheidung BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 nicht einschlägig. In den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in der genannten Entscheidung für fehlerhaft erkannt hat, fehlten die betreffenden Possessivpronomen.
37Auch das OLG Frankfurt a.M. hat die vom Kläger gerügte Passage für rechtmäßig erkannt, und hierzu ergänzend ausgeführt:
38„Anders als die Kläger meinen, erweckt die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und […] zur Verfügung gestellt wurden“ nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist auch durch eine verfrühte, d.h. zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn nach der verwendeten Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist davon abhängig ist, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ erhalten hat (vgl. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 [233]). Nach der hier maßgeblichen Belehrung knüpft der Fristbeginn jedoch nicht an die Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung an, sondern an die Zurverfügungstellung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung, d.h. eines Exemplars der am 25.04.2008 von den Klägern unterzeichneten Belehrung. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein Verbraucher die verwendete Belehrung dahin versteht, dass auch eine möglicherweise vor dem 25.04.2008 zur Verfügung gestellte Belehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.
39Schließlich ist die Belehrung in Bezug auf den Fristbeginn auch nicht unverständlich oder fehlerhaft, weil es nach der Belehrung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht darauf ankommt, ob der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Soweit die Kläger meinen, die Widerrufsfrist beginne erst ab Vertragsschluss, was in der von der Beklagten verwendeten Belehrung zum Ausdruck hätte kommen müssen, trifft diese Auffassung nicht zu. Nach § 355 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist ab Mitteilung der Belehrung und Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers“ (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
40Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
41b)
42Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständliche Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalte. Auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinsichtlich der vom Kunden bereits geleisteten Zahlungen braucht nicht hingewiesen zu werden, weil eine solche Sachverhaltskonstellation nach dem Vertrag nicht vorgesehen ist.
43Das LG Bielefeld hat zu einem vergleichbaren Argument ausgeführt:
44„Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht erforderlich. Wenn eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben hierzu enthält, dürfen diese nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331). Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, der Darlehensnehmer habe der Bank die empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. für sie Wertersatz zu leisten, entspricht dieser Rechtslage nach Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen. Auch anschließend verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen. Nur in besonderen Konstellationen (zum Beispiel: vorzeitige Rückführung des Darlehens unter Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kann sich nach Saldierung ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers ergeben.
45Ob die insoweit verkürzte Belehrung einer Ingangsetzung der Widerrufsfrist entgegenstünde, kann allerdings dahinstehen. Denn dieser Teil der Belehrung hatte jedenfalls vorliegend keine Relevanz. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, bevor Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden.“ (LG Bielefeld, Urteil vom 27.8.2014, 1 O 268/13).
46Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch im Streitfall war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, als die Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers beginnen sollten (Beginn der Widerrufsfrist: 2.3.2007, Beginn der Zins- und Tilgungsleistungen: 30.3.2007). Auf eine Sachverhaltskonstellation, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen ist, braucht in der Widerufsbelehrung nicht hingewiesen zu werden.
47c)
48Der Kläger kann kein Recht aus dem Umstand herleiten, dass die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2007 nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Dies ist für sich gesehen unschädlich.
49Der Verwender einer Widerrufsbelehrung, welche der Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht, kann sich nicht auf die gesetzliche Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Widerrufsbelehrung allein aufgrund dieser Abweichung unwirksam wäre oder den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen könnte. Vielmehr greift bei einer inhaltlichen oder gestalterischen Abweichung lediglich die Fiktion nicht ein, wonach eine der Musterbelehrung vollständig entsprechende Widerrufsbelehrung als gesetzeskonform angesehen wird, auch wenn sie dies tatsächlich nicht ist. Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion hat zur Folge, dass eine von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung, die gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt, die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung insoweit folgenlos. Die Belehrung setzt die Widerrufsfrist in Gang (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
504)
51Der Kläger kann auch keine Ansprüche aus einem Widerruf des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2011 geltend machen.
52Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 (Anlage B 10) entspricht vollumfänglich der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 (Anlage B 10). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte jedenfalls auf Vertrauensschutz berufen.
53Soweit sich der Kläger darauf stützt, die Widerrufsbelehrung sei aus dem Grunde fehlerhaft und weiche von der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 ab, weil im Anschluss an den Text der Widerrufsbelehrung auch ein Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten im Vertragsformular aufgeführt ist, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten ist kein unzulässiger Bestandteil der Widerrufsbelehrung, sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten sind horizontal durch einen Querstrich deutlich voneinander getrennt. Der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen geht daraus hinreichend hervor. Unter diesen Umständen ist der Verweis auf die Geschäftsbedingungen nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verunklaren oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
54Eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers – hier des Klägers – unter die Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 360 Rdn. 6).
555)
56Offen bleiben kann, ob ein Widerrufsrecht des Klägers auch aus dem Grunde ausscheidet, weil sich die Ausübung möglicherweise als eine unzulässige Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung darstellt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014, 2-21 O 139/14, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
576)
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 148/10 1x (nicht zugeordnet)
- 23 U 288/13 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 21 O 179/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 268/13 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 192/13 1x
- 25 O 192/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 5x
- Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 268/13 1x
- ZPO § 339 Einspruchsfrist 1x
- ZPO § 340 Einspruchsschrift 1x
- 21 O 139/14 1x (nicht zugeordnet)