Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 46/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und zu 2 Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 GmbH & Co. B2 KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
3Die Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 (im Folgenden nur noch: die Beklagten). Über das Vermögen der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 3 (E und E2 GmbH), der Gründungsgesellschafterin und geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, hatte das Amtsgericht Dortmund bereits mit Beschluss vom ##.##.#### (Az.: 254 IN ###/## das Insolvenzverfahren eröffnet; insoweit ist die am 18.02.2014 bei Gericht eingegangene Klage noch vor der Zustellung zurückgenommen worden.
4Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € abzüglich im Zeitraum 07.12.2006 bis 10.12.2008 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.600,00 €; ein Agio wurde nicht geleistet. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben.
5Am 22.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 bestätigte die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 29.12.2005 (Anlage K3). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
7(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie,
8(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt,
9(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft,
10(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog.
11Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
12Er beantragt,
131.
14die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung „E und E2 GmbH & Co. B2 KG“ mit einer Nominalbeteiligungssumme in Höhe von 50.000,00 €,
152.
16festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden,
173.
18festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Rückforderungsansprüchen der Fondsgesellschaft wegen ausgezahlter Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages oder von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditistin wegen deren Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen,
194.
20festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Forderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Verwertung der Schiffe „E“ und „E2“, insbesondere hinsichtlich Forderungen des Finanzamtes wegen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns oder Forderungen wegen Auflösung von Unterschiedsbeträgen in Bezug auf die „E“ und „E2“ jeweils inkl. Nebenforderungen freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26I.
27Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
281.
29Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
30Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
31Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
32Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom ##.##.2015 – 3 O ###/## – bislang n.v. und vom ##.##.2015 – 3 O ###/13 – BeckRS 2015, 15092). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
33(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie
34Der Kläger rügt zu Unrecht, dass die Darstellungen des Prospekts in Bezug auf die Platzierungsgarantie unzureichend seien und dass das Risiko aus einer erhöhten Fremdkapitalaufnahme nicht prospektiert sei. Der Prospekt weist auf S. 33 f. ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Platzierungsgarantinnen (neben der Beklagten zu 1 die K GmbH & Co. KG, s. S. ## des Prospekts) ganz oder teilweise ausfallen. Wenn die Platzierungsgarantinnen eintreten, kommt es nicht zu einer Rückabwicklung des Fonds. Auch wird auf S. ## unter der Überschrift „Platzierungsgarantie“ der wesentliche Inhalt des Vertrages vom 27.06.2005 zwischen den Platzierungsgarantinnen und der Beteiligungsgesellschaft wiedergegeben, u.a. die Garantiehöhe von 44,2 Mio. €. Dass sich der Hinweis auf S. 33 f. des Prospekts auf einen möglichen Ausfall der Platzierungsgarantinnen auf die Eigen- und Fremdfinanzierungsquote und die damit verbundenen Risiken auswirken kann, bedarf bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre des Emissionsprospekts keiner weiteren Erläuterung (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – 34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 20).
35(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt
36Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
37Auf S. 34 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie A.P. Møller-Maersk A/S ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten beziehungsweise überhaupt eine Beschäftigung für die Schiffe zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
38Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
39Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36 f. und 52 f. des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen. Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die tatsächlichen Verkaufspreise werden wesentlich von den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden (vgl. zum Ganzen auch: Kammerurt. v. 04.09.2015 – 3 O 456/14 – BeckRS 2015, 16662).
40(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft
41Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08 – NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 – 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309; vgl. zum Ganzen auch: Kammerurteile vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299 und vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
42(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
43Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
44Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
45Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2014 – 34 U 16/14 –; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 69-73; Beschl. v. 06.08.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14409, Rn. 4-6).
46Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
472.
48Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
49Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
503.
51Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
52II.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
54III.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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