Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 530/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 40.000,00 € tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung zweier jeweils im November 2009 mit der Beklagten geschlossener Verbraucherdarlehensverträge nach erklärtem Widerruf.
3Zum einen schlossen die Kläger mit der Beklagten am 14.11./24.11.2009 einen Wohnungsbaudarlehensvertrag zur Hauptdarlehensnummer ##########(Unterkontonummer -###) über einen Nennbetrag von 70.000,00 € bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2019 und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,26 % (Anlagenkonvolut K1 = Bl. 8 ff. d.A.).
4Die Seite 5/16 der Vertragsunterlagen (Bl. 10 d.A.) hat folgenden Inhalt:
5An dieser Stelle ist ein Text zum Widerrufsrecht abgebildet.
6Ferner schlossen die Kläger mit der Beklagten am 26.11.2009 einen Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem „KfW-Wohneigentumsprogramm (124)“ zur selben Hauptdarlehensnummer (Unterkontonummer -###) über einen Nennbetrag von 41.000,00 € bei einer Festzinsperiode bis zum 30.12.2019 und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 3,96 % (Anlagenkonvolut K2 = Bl. 16 ff. d.A.).
7Dieser Vertrag enthielt in separater Anlage auf Blatt 8 und 9 die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung:
8An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet.
9Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2015 (Anlage K3 = Bl. 21 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden oben bezeichneten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Den Widerruf wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2015 (Anlage K4 = Bl. 22 d.A.) zurück.
10Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt worden sei.
11Die Kläger beantragen
12festzustellen, dass die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge Nr. ########## und ########## gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 20.08.2015 wirksam widerrufen und dass sich die vorbezeichneten Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die Klage ist zulässig.
20Insbesondere ist den Klägern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht abzusprechen. Zwar war der in der Klageschrift angekündigte Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs unzulässig. Denn es ist kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage auszusprechen, dass die Kläger die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben. Die Klage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Frage, ob die Verträge wirksam widerrufen sind, betrifft hingegen eine abstrakte Rechtsfrage. Die Beantwortung dieser Frage läuft allein auf eine gerichtliche Stellungnahme zu einem Rechtsproblem hinaus, was im Rahmen des § 256 ZPO gerade nicht geschehen soll (vgl. Rogoz, BKR 2015, 228, 229; LG Essen, Urt. v. 23.07.2015 – 6 O 181/15 – BeckRS 2015, 16348; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016 – 22 U 126/15 – BeckRS 2016, 11307, Rn. 11). Mit der Ergänzung der Feststellungsanträge im Termin am 30.09.2016 (S. 2 des Terminsprotokolls = Bl. 99 d.A.) haben die Kläger diese Zulässigkeitsbedenken beseitigt.
21II.
22Die Klage ist jedoch unbegründet und hatte daher der Abweisung zu unterliegen.
23Der geltend gemachte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor.
241.
25Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.08.2015 erklärte Widerruf entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.
26Die von der Beklagten in beiden Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen genügen in ihrer (optischen und) inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.
27a. Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist
28Die – in beiden Verträgen gleichlautende – Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nach der ständigen Rechtsprechung dieser Kammer (vgl. Urt. v. 01.07.2016 – 3 O 406/15 – n.v.; Urt. v. 29.07.2016 – 3 O 426/15 – n.v.; Urt. v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708) nicht zu beanstanden (vgl. ferner: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 4 f. der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.
29b. Einfügen von gesetzlich nicht vorgesehen Unterschriftenfeldern
30Soweit die Kläger monieren, dass beide Belehrungen Unterschriftenfelder enthalten, die im Gesetz nicht vorgesehen seien, dringen sie damit nicht durch. Das Erfordernis der gesonderten Unterschrift der Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2002 gestrichen; aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, die Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nach wie vor gesondert unterschreiben zu lassen (vgl. BeckOK-Grothe, BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2007, Edition: 16, § 355 Rn. 10; Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 360 Rn. 36). Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.03.2009, a.a.O., S. 3573, Rn. 18 m.w.N.) hält eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers weiter für unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert.
31c. Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern
32Die – auch insoweit gleichlautenden – Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat (so auch Urt. dieser Kammer v. Urt. v. 05.08.2016, a.a.O.). Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern jeweils ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014 – 6 U 182/13 – abrufbar unter: http://docplayer.org/209784-Oberlandesgericht-stuttgart-im-namen-des-volkes-urteil.html, S. 9 f. der UA). Mithin war der Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nicht geeignet, die Kläger von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455 m.w.N.).
33d. fehlende Hinweise auf die Rechtsfolgen des Widerrufs
34Gemäß § 355 BGB a.F. bedurften die Widerrufsbelehrungen nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015 – 31 U 56/15 – BeckRS 2015, 20137, Rn. 53; Urt. v. 30.09.2015 – 31 U 132/14 – BeckRS 2016, 02812, Rn. 37; Urt. v. 16.03.2015 – 31 U 118/14 – BeckRS 2015, 08164, Rn. 20; Urt. v. 02.02.2015 – 31 U 126/14 – BeckRS 2015, 08481; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014 – 3 W 34/14 – zit. nach juris, Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2016 – 23 U 288/15 – BeckRS 2016, 15797, Rn. 29).
35e. fehlende Faxnummer
36Soweit die Kläger insoweit rügen, dass in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 26.11.2009 die Faxnummer der E Bank nicht genannt sei, übersehen sie, dass nach der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 04.08.2009 bis 10.06.2010) ausweislich des Gestaltungshinweises [4] nur der Name bzw. die Firma und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten zwingend anzugeben waren; zusätzliche Angaben – u.a. die Telefaxnummer – waren dagegen lediglich fakultativ (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 22.04.2016 – 332 O 390/15 – BeckRS 2016, 10483 zu Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB).
37f. überflüssige Belehrung zu verbundenen Geschäften
38Dass die Widerrufsbelehrungen vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhalten, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der jeweils ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 – BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
392.
40Da der von den Klägern im Jahre 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
41III.
42Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
43Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Abänderung der Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 19.11.2015 (dort Festsetzung auf bis zu 125.000,00 € nach der Summe der Nettokreditbeträge, s. Bl. 29R d.A.) festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die die Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 360,50 € auf den Hauptdarlehensvertrag ab dem 31.12.2009 sowie bei vierteljährlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 643,70 € auf den KfW-Vertrag ab dem 31.03.2011 errechnet sich danach bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 – 26 W 18/16 – BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708), hier also bis zum 17.11.2015, ein Betrag von 35.251,00 € (= bis zu 40.000,00 €; Hauptdarlehensvertrag: 71 Monate x 360,50 €/Monat = 25.595,50 €; KfW-Vertrag: 15 Quartale x 643,70 €/Quartal = 9.655,50 €).
44IV.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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