Anerkenntnisurteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 460/19
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 50.000,00 € bis zum 22.07.2020 und in Höhe von bis zu 65.000,00 € seit dem 23.07.2020 trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.
3Der Kläger kaufte bei der Fa. M1 GmbH in P ein Vorführfahrzeug der Marke KIA Sorento PLATINUM EDITION Dritte Sitzreihe (Erstzulassung: 03/2016) zu einem Kaufpreis von 49.232,00 €. Der Kläger erbrachte eine Anzahlung über 16.000,00 €. Über den Restkaufpreis (33.232,00 €) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 0,767 % p.a. (effektiv: 0,77 % p.a.) in Höhe von 940,88 € (Darlehensgesamtbetrag: 34.172,88 €) schloss er am 00.00.2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in einer am 01.07.2016 zu erbringenden Rate zu 125,31 €, fortan in 46 gleichen monatlichen Raten zu je 130,00 €, beginnend ab dem 01.08.2016, sowie in einer Schlussrate von 28.067,57 € erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut K1).
4Der Darlehensvertrag erhielt auf Seite 7 von 8 (ebenfalls Anlagenkonvolut K1) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:
5Die nachfolgende Widerrufsinformation wurde entfernt.
6Das Darlehen wurde vollständig an das Autohaus ausgekehrt.
7Die Raten bediente der Kläger in der Folge vertragsgemäß. Die Schlussrate über 28.067,57 € leistete er, wie vertraglich vorgesehen, im Juni 2020 an die Beklagte, so dass das Darlehen mittlerweile vollständig abgelöst ist; zur Finanzierung des Ablösebetrages nahm der Kläger am 08.06.2020 ein Darlehen bei der S1 Bank auf (Bd. II Bl. 266 d.A.).
8Mit Schreiben vom 21.03.2019 (Anlage K3) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 29.03.2019 (Anlage K4) zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2019 (Anlage K5) unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig bot der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs an. Auch diese Aufforderung lehnte die Beklagte ab.
9Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
10Der Kläger hat ursprünglich (in der Klageschrift vom 03.09.2019, dort S. 2 = Bd. I Bl. 2 d.A.) beantragt:
111.
12Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 0000000000 über nominal 33.232,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 21.03.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
132.
14Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.073,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Kia Sorento Platinum Edition mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (F-Nr. 01) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
153.
16Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
174.
18Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 923,38 € freizustellen.
19Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2020 (Bd. II Bl. 265, 265R d.A.) hat der Kläger im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 2. (nunmehr Klageantrag zu Ziff. 1.) hinsichtlich der Hauptforderung um einen Betrag von 29.099,07 € (für die nach Klageerhebung geleisteten monatlichen Raten zu je 130,00 € sowie für die im Juni 2020 gezahlte Schlussrate in Höhe von 28.067,57 €) erhöht; die ursprünglichen Klageanträge zu Ziff. 3. und 4. (nunmehr Klageanträge zu Ziff. 2. und 3.) sind unverändert geblieben.
20Der Kläger beantragt somit nunmehr:
211.
22Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.172,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Kia Sorento Platinum Edition mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (F-Nr. 01) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
232.
24Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2. (richtig: unter Ziff. 1.) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
253.
26Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 923,38 € freizustellen.
27Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers widersprochen; sie beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Sie meint ferner, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.
30Auf das Terminsprotokoll vom 24.07.2020 wird Bezug genommen (Bd. II Bl. 262-266 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
31Entscheidungsgründe:
32I.
33Die Klage ist zulässig.
341.
35Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund für sämtliche der ihm zuletzt angetragenen Sachanträge örtlich zuständig. Das gilt sowohl für den – nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung des Klägers im Hinblick auf den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 1. entsprechend auszulegenden – Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als auch für den Leistungsantrag zu Ziff. 1., den positiven Feststellungsantrag zu Ziff. 2. und den Freistellungsantrag zu Ziff. 3.; für diese Anträge ist jeweils der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (in P), belegen im Bezirk des angerufenen Landgerichts Dortmund) gegeben. Insoweit wird vollumfänglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2019 im Verfahren I-31 U 114/18 (zit. nach juris, Rn. 56 u. 66 ff.) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen auch: Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 – 3 O 356/19 – BeckRS 2020, 2341, Rn. 16).
362.
37Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Teilerledigungsfeststellungsantrag und den Klageantrag zu Ziff. 2. ist gegeben.
38II.
39Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
40Im Hinblick auf den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 1. ist der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt, weil die diesbezügliche Klage bis zum Erledigungsereignis unbegründet war. Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weshalb auch den weiteren Klageanträgen zu Ziff. 1. bis 3. der Erfolg versagt bleiben musste.
41Ohne Erfolg hat der Kläger die Feststellung verlangt, dass aufgrund seines Widerrufs vom 21.03.2019 die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 00.00.2016 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
42Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss (00.00.2016) geltenden gesetzlichen Anforderungen (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Gegen die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist nichts zu erinnern; sie hat auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt.
43Das Gericht folgt dem – von den Beklagtenvertretern angeführten und zugunsten der hiesigen Beklagten ergangenen – Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.06.2019 (Az.: 17 U 158/18; BeckRS 2019, 12780; s. schon den Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 16.12.2019 = Bd. I Bl. 159 d.A.). Das hiesige Gericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt durch die „Autobanken“-Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18, NJW 2020, 461; Az.: XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010). Viele Rechtsansichten in der (bereits am 03.09.2019 verfassten) Klageschrift – etwa zur Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages (vgl. dazu: BGH, XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 21; XI ZR 11/19, Rn. 19; jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf, ebda.) und zu den Angaben zur Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. dazu: BGH, XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 44, 45 u. 47; XI ZR 11/19, Rn. 41, 42 u. 44; jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf, ebda.) – sind überholt.
44Der Hinweis der Klägervertreter auf den Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 01.04.2020 im Verfahren I-17 U 14/20 (Anlage K21 = Bl. 211-219 d.A.) überzeugt nicht. Der Senat hat dort nicht ausgeführt, „dass die Beklagte aufgrund von Abweichungen keinen Musterschutz hinsichtlich der Widerrufsinformation hat“ (so aber der Vortrag der Klägervertreter auf S. 1 ihres Schriftsatzes vom 11.05.2020 = Bd. I Bl. 168 d.A.). Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in keiner Weise seine Rechtsprechung geändert, sondern – im Gegenteil – an seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren gegen die hiesige Beklagte ausdrücklich festgehalten; in dem Hinweisbeschluss vom 01.04.2020 hat der Senat die Parteien lediglich auf das wenige Tage zuvor ergangene Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (dazu noch nachfolgend) „aufmerksam gemacht“.
45Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mittlerweile in einem hier bekannt gewordenen Verfahren eine – mit Ausnahme der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages unter der Teilüberschrift „Widerrufsfolgen“ (hier: „0,70 Euro“, dort: „1,53 Euro“) – wortgleiche Widerrufsinformationen der hiesigen Beklagten (dort: vom 14.02.2017) für gesetzeskonform erachtet (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 10.06.2020 – I-31 U 218/19 – bislang n.v.; von den Beklagtenvertretern erwähnt auf S. 23 f. ihres Schriftsatzes vom 13.07.2020 = Bd. II Bl. 252 f. d.A.). Es kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die dort verfahrensgegenständliche Widerrufsinformation umfassend in jeder rechtlichen Hinsicht geprüft und im Ergebnis dieser Prüfung für gesetzmäßig befunden hat. Bei vorformulierten Widerrufsinformationen wie der von der Beklagten verwandten handelt es sich nämlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind. Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht – hier: mit § 355 Abs. 2 BGB und mit dem Belehrungsmuster des Gesetzgebers – ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen; der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 72/16 – NJW-RR 2017, 1197, 1199, Rn. 27-29 m.w.N.; Urt. v. 18.06.2019 – XI ZR 768/17 – NJW 2019, 3771, 3774, Rn. 39; Grüneberg, BKR 2019, 1; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.07.2018 – 4 U 140/17 – BeckRS 2018, 35271, Rn. 21; Urt. dieser Kammer v. 03.07.2020 – 3 O 394/19 – BeckRS 2020, 15125, Rn. 25 (mit denselben Prozessbevollmächtigten auf Kläger- wie auf Beklagtenseite); Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 – 3 O 356/19 – BeckRS 2020, 2341, Rn. 29; Urt. dieser Kammer v. 24.01.2020 – 3 O 556/18 – zit. nach juris, Rn. 41; Urt. dieser Kammer v. 22.02.2019 – 3 O 170/18 – BeckRS 2019, 2568, Rn. 19; LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2018 – 29 O 28/18 – zit. nach juris, Rn. 49).
46Da die Gesetzmäßigkeit einer optisch und – mit Ausnahme des Zinsbetrages – inhaltlich gleichen Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten nach alledem durch das Oberlandesgericht Hamm geklärt ist und das erkennende Gericht von dieser Rechtsprechung auch nicht abzuweichen beabsichtigt (s. dazu auch das klageabweisende Urteil dieser Kammer vom 00.00.2020 in dem sich ebenfalls gegen die hiesige Beklagte richtenden Verfahren 3 O 00/00, n.v.), wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.2020 im Verfahren I-31 U 218/19 und die dortigen Gründe vollinhaltlich Bezug genommen.
47Nur ergänzend sei bemerkt, dass das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19; ZIP 2020, 663; Kreissparkasse Saarlouis) an dem rechtlichen Befund – Gesetzmäßigkeit der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation – nichts zu ändern vermag. Danach soll die in der Musterbelehrung nach Anlage 7 zum EGBGB enthaltene sog. „Kaskadenverweisung“ nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 entsprechen. Gleichwohl scheidet eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der Gesetzlichkeitsfiktion bei der Verwendung des Musters wie auch bei einer bloßen Verwendung des entsprechenden Inhalts des Musters aus. Denn die gesetzgeberische Konzeption des Belehrungsmusters sowie die Interpretation der Belehrungsvorschrift durch den Gesetzgeber selbst immunisiert beide Konstellationen gegen eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung (vgl. ausführlich zum Ganzen: Herresthal, ZIP 2020, 745, 755). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Sichtweise zwischenzeitlich ebenfalls angeschlossen (vgl. im Anschluss an den – vom Oberlandesgericht Hamm in dessen Beschluss vom 10.06.2020, a.a.O., S. 11 f. der BA, zitierten – Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2020 im Verfahren XI ZR 198/19 ferner: Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 581/18 – BKR 2020, 255; Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 299/19 – BeckRS 2020, 7412; Beschl. v. 28.04.2020 – XI ZR 120/19 – BeckRS 2020, 10607; Beschl. v. 28.04.2020 – XI ZR 129/19 – BeckRS 2020, 10015; Beschl. v. 12.05.2020 – XI ZR 70/19 – BeckRS 2020, 11978; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 98/19 – BeckRS 2020, 13135; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 252/19 – BeckRS 2020, 13271; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 262/19 – BeckRS 2020, 13270; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 359/19 – BeckRS 2020, 13155; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 434/19 – BeckRS 2020, 13268; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 569/19 – BeckRS 2020, 13152; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 570/19 – BeckRS 2020, 13136; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 444/19 – BeckRS 2020, 13605; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 541/19 – BeckRS 2020, 13402; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 65/19 – BeckRS 2020, 13400; Beschl. v. 09.06.2020 – XI ZR 81/19 – BeckRS 2020, 14103; Beschl. v. 09.06.2020 – XI ZR 474/19 – BeckRS 2020, 13688; Beschl. v. 09.06.2020 – XI ZR 381/19 – BeckRS 2020, 14215; Beschl. v. 23.06.2020 – XI ZR 283/19 – BeckRS 2020, 15313; Beschl. v. 23.06.2020 – XI ZR 235/19 – BeckRS 2020, 14471; Beschl. v. 30.06.2020 – XI ZR 132/19 – BeckRS 2020, 15799; Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19 – BeckRS 2020, 19736, Rn. 19).
48Da der Kläger nach alledem den Darlehensvertrag vom 00.00.2016 nicht wirksam widerrufen hat, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
49III.
50Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
51Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO bis zum Eingang der Teilerledigungserklärung bei Gericht (23.07.2020) auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung war dabei die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 33.232,00 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 16.000,00 €) (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 – XI ZR 335/13 – BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 – 11 W 41/18 – BeckRS 2018, 33522; LG Aurich, Urt. v. 13.11.2018 – 1 O 632/18 – BeckRS 2018, 30943, Rn. 56; Beschl. dieser Kammer v. 26.03.2019 – 3 O 28/19 – n.v.).
52Nach Eingang der Teilerledigungserklärung bei Gericht erhöhte sich der Streitwert um den Wert der für den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1. bis dahin angefallenen Gerichts- und Parteikosten auf insgesamt bis zu 65.000,00 €.
53V.
54Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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