Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 45/94
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.281,15 DM nebst
11 % Zinsen seit dem 30.12.1993 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzens-
geld in Höhe von 15.000,00 DM nebst 11 % Zinsen seit am 10.03.1994
eingetretener Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und der
Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 35.500,00 DM. Die Klägerin kann die
Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
550,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unwiderrufliche selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse er-
bracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden wegen zahnärztlicher Fehlbehandlung.
3Die 1956 geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an schlechten Zähnen. Weil ihr bereits im Jahre 1979 lediglich sechs Zähne verblieben, wurde frühzeitig eine prothetische Versorgung ihres Kiefers erforderlich. Infolgedessen litt sie häufig unter Panikattacken.
4Da sie im März 1992 auch den letzten Zahn im Unterkiefer verlor und deshalb für die Unterkieferprothese auf einen Haftkleber angewiesen war, wandte sich die Klägerin, die bis dahin in anderweitiger zahnärztlicher Behandlung war, an die ,
5um den Unterkiefer mittels Implantaten versorgen zu lassen. Nach der dort vorgeschlagenen Behandlungsmethode wäre ein operativer Eingriff mit anschließendem Aufenthalt erforderlich gewesen. Nachdem es zu einer solchen Behandlung nicht kam, begab sich die Klägerin im November 1992 in die Behandlung des Beklagten, weil sie sich von diesem eine Unterkieferimplantatslösung nach einer anderen Behandlungsmethode erhoffte.
6Der Beklagte implantierte am 03.03.1993 drei Unterkieferimplantate von 10 mm Länge, nachdem ursprünglich Implantate von 13 mm länge vorgesehen waren. Am 17.03.1993 wurden anläßlich einer weiteren Operation fünf Oberkieferimplantate gesetzt. Im April 1993 wurde eines der Oberkieferimplantate sichtbar. Im Juli 1993 nahm der Beklagte eines der gesetzten Oberkieferimplantate ersatzlos heraus, da es zu einem Kontakt mit dem darüber befindlichen Provisorium kam. Ende Juli 1993 entzündeten sich die Unterkieferimplantate. Am 02.08.1993 durchtrennte der Beklagte während einer über fünf Stunden langen Behandlung den verbindenden Steg, um das dritte Unterkieferimplantat zu entlasten.
7Nachdem die Klägerin für die Leistungen des Beklagten einen Eigenanteil in Höhe von 7.333,95 DM erbracht hatte, übernahm im Januar 1994 Prof. Dr. die
8Behandlung der Klägerin und setzte ihr bei einer eineinhalbstündigen Operation vier neue Unterkieferimplantate. Hinsichtlich der am Oberkiefer von ihn vorgenommenen Arbeit wurde eines der vom Beklagten gesetzten Oberkieferimplantate verarbeitet, das am 18.08.1994 allerdings ebenfalls entfernt wurde. Am 23. Juni 1994 wurde die Behandlung durch Prof. Dr. abgeschlossen.
9Vom 03.03. bis 22.03., 17.05. bis 21.05. sowie vom 02.08. bis 30.09.1993 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben, anschließend arbeitete sie bis zur Operation im Januar 1994 nur die halbe Stundenzahl. Nach dieser Operation war die Klägerin erneut bis zum 18.02.1994 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zeitgleich mit den Operationen und den nachfolgenden Komplikationen traten die Angstzustände der Klägerin wieder hervor.
10Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. und 17.12.1993 wurde der Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 9.133,53 DM mit Fristsetzung bis zum 30.12.1993 aufgefordert.
11Die Klägerin behauptet:
12Die durch den Beklagten vorgenommene Versorgung des Unterkiefers mit Implantaten sei zum einen nicht ausreichend geplant gewesen, zum anderen auch mangelhaft durchgeführt worden, indem das vorhandene Knochenangebot nicht ausreichend genutzt worden sei. Die Implantate seien zu kurz in den Knochen und teilweise auch schräg gesetzt worden.
13Die Oberkieferimplantatversorgung sei infolge eines nicht ausreichend interpretierbaren Röntgenbildes nicht ausreichend geplant gewesen und ebenfalls mangelhaft durchgeführt worden. Auch hier seien die Implantate schräg eingesetzt worden und die Länge der Implantate nicht ausreichend für einen Langzeiterfolg. Abgesehen von einem sei keines der eingesetzten Implantate für einen festsitzenden Zahnersatz verwendbar gewesen.
14Infolge der fehlerhaften Behandlung habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand derart verschlechtert, daß sie im Sommer 1994 eine sechswöchige Kur habe antreten müssen.
15Den mit der Klage geltend gemachten materiellen Schadensersatz berechnet die Klägerin wie folgt:
16Eigenanteil für die Leistungen des Beklagten 7.333,95 DM
17Fahrtkosten (37 Fahrten á 76 km x 0,65 DM) 1.827,80 DM
189.161,75 DM
19Als Schmerzensgeld hält sie einen Mindestbetrag in Höhe von 15.000,00 DM für angemessen.
20Da das von Prof. Dr. gesetzte Implantat aufgrund der mangelhaften Arbeit des Beklagten lediglich eine "Notlösung" darstelle, sei nicht auszuschließen, daß auch in Zukunft neuerliche Behandlungen notwendig würden. Wegen der aus diesem Grund noch nicht absehbaren weiteren Entwicklung rechtfertige sich der Feststellungsantrag.
21Die Klägerin beantragt,
221. den Beklagten zur verurteilen, an sie 9.161,73 DM nebst
2311 % Zinsen seit dem 30.12.1993 zu zahlen,
242. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes
25Schmerzensgeld für nebst 11 % Zinsen hieraus seit
26Rechtshängigkeit zu zahlen,
273. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämt-
28lichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
29der ihr aus der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten
30vom 03.11.1992 bis 02.08.1993 nach dem 31.08.1994 noch
31entstehen wird, soweit die Einsprüche nicht auf Sozialver-
32sicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er behauptet:
36Am 21.12.1992 sei die Beklagte über die Risiken einer Implantatbehandlung angesichts der bei ihr vorliegenden Alveolarkammatrophie aufgeklärt worden.
37Sollte es zu einer eingeschränkten Nutzung der Implantate gekommen sein, so sei dies darauf zurückzuführen, daß die Klägerin einen Teil ihrer Prothese nicht getragen habe.
38Die psychischen Beschwerde der Klägerin seien ausschließlich Folge einer völlig unangemessenen Verarbeitung einer Grunderkrankung, nicht jedoch auf seine Behandlung zurückführen.
39Die von der Klägerin bei der Berechnung ihres materiellen Schadens zugrundegelegte einfache Wegstrecke von 38 km sei überhöht, in Wahrheit betrage die Entfernung von Essen nach Duisburg, 22,6 km. Auch seien statt 0,65 DM lediglich maximal 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer anzusetzen.
40Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (45 h 17/93 - AG Duisburg) hat der Sachverständige Dr. ein Gutachten erstellt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
41Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.08.1994 und 13.07.1995 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 26.05.1995 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.1996 Bezug genommen.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die Klage ist zum Teil begründet, im übrigen unbegründet.
45Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihr entstandener materieller Schäden in Höhe von 8.281,15 DM sowie auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu.
46I.
47Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich aus positiver Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrages. Die vom Beklagten an der Klägerin vorgenommenen Arbeiten waren nicht lege artis;
48die gilt sowohl für die im Unter- als auch für die im Oberkiefer eingesetzten Implantate. Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
49Hinsichtlich der Arbeiten am Unterkiefer stellt es einen Behandlungsfehler dar, daß die eingebrachten Implantate lediglich eine Länge von 10 mm aufwiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. hat anhand der postoperativen Röntgenaufnahmen feststellen können, daß es möglich gewesen wäre, Implantate von deutlich höherer Baulänge zu verwenden, da die Knochenhöhe im Implantatgebiet zu weniger als der Hälfte für den Halt der Implantate ausgenutzt worden ist. Er hat hierzu nachvollziehbar weiter ausgeführt, daß bei Verwendung längerer Implantate die Wahrscheinlichkeit des Implantatverlustes sinkt, da sich mit zunehmender Länge der Implantate naturgemäß auch deren mechanische Belastbarkeit erhöht, da der Halt des Implantats um so besser ist, je mehr seiner Oberfläche von Knochenmasse umgeben ist.
50Soweit der Beklagte diesbezüglich einwendet, die Wahl der lediglich 10 mm langen statt der ursprünglich vorgesehenen 13 mm langen Implantate sei ausschließlich Folge der anatomischen Besonderheiten der Klägerin gewesen, bei der eine Alveolarkammatrophie vorliege, deren Umfang sich auf Röntgenaufnahmen nicht genau eingrenzen lasse, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Sachverständige hat anläßlich seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, daß sich die Knochentiefe im Unterkiefer - im Gegensatz zum Oberkiefer - bei Durchführung der Arbeiten recht genau feststellen läßt, da die Knochensubstanz im Unterkiefer derart gestaltet ist, daß verhältnismäßig weicheres Knochenmaterial von einer härteren, äußeren Knochenrinde umgeben ist. Darüber hinaus ist der Einwand des Beklagten bereits dadurch widerlegt, daß - worauf auch der Sachverständige in seinem Gutachten hingewiesen hat - der Zeuge Prof. Dr. deutlich längere Implantate im Unterkiefer der Beklagten gesetzt als dies der Beklagte zuvor getan hatte.
51Die vom Beklagten durchgeführten Implantatarbeiten am Oberkiefer der Klägerin waren mangelhaft, weil die Implantate schräg eingebracht wurden. Auch dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Zwar hat der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 26.05.1995 ausgeführt, dies gehe aus den Röntgenaufnahmen nicht hervor. Eine Schrägstellung steht jedoch nach Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. , Dr. und Dr. fest. Sämtliche Zeugen haben dies übereinstimmend bestätigt.
52Der Zeuge Prof. Dr. hat ausgesagt, er habe die Schrägstellung der Implantate im Bereich der Zähne 11, 12 und 14 bei seinem klinischen Befund selbst festgestellt und weiter ausgeführt, dies sei auch anhand der ihm vorgelegten Lichtbilder erkennbar. Wegen der vorhandenen Schrägstellung habe er bei den von ihm durchgeführten Arbeiten sogar lediglich Spezialteile verwenden können und aus diesem Grund einen Spezialisten der Firma hingezogen, die die Implantate hergestellt habe.
53Auch der Zeuge Dr. konnte bestätigen, daß die Implantate im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung, um das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren zu erstellen, schräg standen. Schließlich hat auch der Zeuge Dr.
54- der vom Zeugen Dr. hinzugezogene Repräsentant der Fa., die die Implantate herstellte - bekundet, daß die Implantate schräg standen. Wegen der schräg stehenden Zähne sei er sogar noch ein zweites Mal in der Praxis des Zeugen
55gewesen, um entsprechende Komponenten mitzubringen.
56Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, den Zeugen keinen Glauben zu schenken, zumal der Beklagte in seiner Klageerwiderung zunächst selbst eingeräumt hat, die Implantate im Oberkiefer seien schräg eingesetzt worden.
57Soweit er im Laufe des Verfahrens behauptet hat, die Schrägstellung könne auch durch Wanderung der Implantate entstanden sein, stellt dies lediglich eine theoretische Überlegung dar, die derart unwahrscheinlich ist, daß sie als ernsthafte Möglichkeit nicht in Betracht zu ziehen ist. Auch dies steht aufgrund des im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Gutachtens fest. Zwar hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, daß es nicht auszuschließen sei, daß die von den Zeugen bekundete Schrägstellung aufgrund einer durch äußere Einwirkung begründeten Wanderung eingetreten ist und nicht bereits von Anfang an vorlag. Er hat aber weiter dargelegt, daß eine solche Wanderung ein derart seltenes Ereignis sei, daß zu erwarten sei, daß es durch Dokumentation seitens des Beklagten festgehalten worden wäre. Eine solche Dokumentation ist aber unstreitig nicht erfolgt.
58Die demnach vom Beklagten zu verantwortende Schrägstellung der Implantate im Oberkiefer stellte eine fehlerhafte Behandlung dar. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt und hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß eine solche Schrägstellung zu einer extraachsialen Belastung der Implantate führt, die wiederum zu einer Lockerung führt.
59Die Kammer ist auch überzeugt davon, daß die fehlerhafte Behandlung zum frühzeitigen Verlust der Implantate im Unter- wie auch Oberkiefer geführt hat, da es sich, unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens, hierbei um eine typische Folge der durch die Fehlbehandlung verursachten Mängel handelt. Dies wird für die Implantate im Oberkiefer durch die Aussage des Zeugen Dr. bestätigt, der anhand seiner Unterlagen angegeben hat, die Implantate seien entfernt worden, weil sie extrem gelockert gewesen seien. Dieser Folgerung steht auch nicht das Vorliegen eines vom Sachverständigen festgestellten Knochendefekts am Implantathals 33 entgegen, da der Sachverständige einen solchen Defekt an den anderen Implantaten im Unterkiefer nicht hat feststellen können.
6061
Infolge des durch die fehlerhafte Behandlung begründeten Verlustes der Implantate sind der Klägerin materielle Schäden in Höhe des zugesprochenen Betrages von 8.002,91 DM entstanden. Zum einen kann die Klägerin den an den Beklagten geleisteten Eigenanteil der Behandlungskosten in Höhe von 7.333,95 DM erstattet verlangen, da es sich hierbei um nutzlose Aufwendungen handelte. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Behandlung entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 947,20 DM zu.
62Bei der Berechnung dieses Betrag hat die Kammer für die unstreitige Anzahl von 74 Einzelfahrten eine Fahrtstrecke von 32 km zugrundegelegt. Wie die Kammer mittels eines Stadtplans festgestellt hat, liegt die Wohnung der Klägerin in Essen-Werden. Aufgrund vorhandenen Kartenmaterials und teilweise eigener Erfahrung konnte die zugrundegelegte Wegstrecke zur Praxis des Beklagten geschätzt werden. Ohne nähere Darlegung kann die Klägerin auch nur den üblichen Kilometersatz verlangen, den die Kammer mit 0,40 DM angesetzt hat. Insoweit hat sie sich auch an der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZSEG orientiert, nach der für Zeugen eine Entschädigung in dieser Höhe vorgesehen ist.
63II.
64Aufgrund der fehlerhaften Behandlung steht der Klägerin ein Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB zu. Das Gericht hält insoweit einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM für angemessen, insbesondere im Hinblick auf die durch die Fehlbehandlung seitens des Beklagten notwendigen beiden weiteren Operationen durch den Zeugen Prof. Dr. sowie im Hinblick auf die durch die Fehlschläge ausgelösten psychischen Belastungen auf Seiten der Klägerin.
65III.
66Die mit dem Klageantrag zu 3.) begehrte Feststellung kann die Klägerin nicht verlangen. Es ist nicht ersichtlich daß es sich bei den durch den Zeugen Prof. Dr.
67vorgenommenen Arbeiten um eine "Notlösung" handelt, die weitere Arbeiten in naher Zukunft notwendig machen würde, zumal die Behandlung bei Prof. Dr. offenbar abgeschlossen ist, und aufgrund der Feststellungen im Gutachten feststeht, daß der derzeit getragene Zahnersatz statisch und ästhetisch ohne Mängel ist.
68IV.
69Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
70Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 798 Nr, 11, 709 S 1, 711 ZPO.
71Der Streitwert wird festgesetzt auf 27.161,73 DM;
72hierbei entfallen auf den Klageantrag zu 1.) 9.161,73 DM, auf den Klageantrag zu 2.)
7315.000,00 DM und auf den Klageantrag zu 3.) 3.000,00 DM.
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