Urteil vom Landgericht Duisburg - 13/23 S 359/00

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 14. September 2000 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 3 C 1187/00, abgeändert und insgesamt

wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis

betreffend die Wohnung 1. Obergeschoß, in durch die fristlose

Kündigung vom 31. August 1999 wegen Gesundheitsgefährdung mit sofortiger

Wirkung beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbständigen Beweis-

verfahrens vor dem Amtsgericht Duisburg, Az. 3 H 109/99, tragen die Beklagten.

Streitwert: 1.800,- DM.


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