Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 S 45/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg
vom 10.01.2002 - 49 C 4866/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
3Wie das Amtsgericht Duisburg zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Reisemängeln in der Zeit vom 1.3.2002 bis zum 15.04.2001. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers sind durch außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB über 375,- DM erledigt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig vorgerichtlich geleistet.
4Ein solcher Vergleichsvertrag ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.05.2001 zustandegekommen, in dem die Beklagte dem Kläger das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung in Höhe von 375,- DM auszugleichen unter Aufhebung der Kosten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - ist dieses Schreiben eindeutig auf Abschluß eines Vergleichsvertrages gerichtet. Dieses Angebot der Beklagten hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, angenommen, in dem er den mitgeschickten Scheck vorbehaltlos bei seiner Bank zur Einlösung gab. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebotes angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagte offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden.
5Dem wirksamen Zustandekommens des Vergleiches steht auch nicht entgegen, dass der Kläger unstreitig knapp 3 Wochen nach Einlösung des Schecks erklären ließ, dass er das Angebot der Beklagten nicht annehmen werde. Denn der einmal wirksam zustandekommende Vertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gemäß § 151 BGB annimmt, nicht zu.
6Das Mißverhältnis zwischen Vergleichsangebot und der geltend gemachten Forderung steht ebenfalls der Annahme eines wirksamen Vergleiches nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über knapp 5 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Mißverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Kläger anwaltlich vertreten war.
7Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 49 C 4866/01 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 2x
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x