Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 405/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung zweier Vorfälligkeitsentschädigungen.
3Der Kläger schloß gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau I unter dem 23. Dezember 2005 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 126.000,- € und 140.000,- € ab. Beiden Darlehensverträgen (in Kopie als Anlage K1, Bl. 5 ff., bei der Akte) war jeweils die aus der Anlage K1 beigefügte Belehrung über das Recht zum Widerruf beigefügt, in der es u. a. hieß (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A., Seiten 1 f. der Klageerwiderung, Bl. 44 f. d.A.):
4„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
5- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
6- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
7zur Verfügung gestellt wurden.“
8Die Darlehensverträge waren seinerzeit seitens der Beklagten vorbereitet worden. Die Vertragsurkunden wurden am 23. Dezember 2005 von allen Beteiligten bzw. ihren Vertretern unterzeichnet. Dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau wurden die für sie bestimmten Exemplare der Darlehensverträge und die darauf jeweils bezogene Widerrufsbelehrung ausgehändigt (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 45 d.A., vgl. Seite 2 der Replik, Bl. 63 d.A.).
9Im Jahr 2012 führte der Kläger beide Darlehensverträge vorzeitig zurück, weil die zur Darlehenssicherung eingesetzte Immobilie veräußert wurde. Für die Rückführung des Darlehens über 126.000,- € wurde von ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung von 7.473,15 €, für die Rückführung des Darlehens über 140.000,- € eine solche in Höhe von 8.847,98 € verlangt. Es wurden jeweils auch noch 200,- € Bearbeitungsgebühr verlangt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen B1 (Bl. 48 f. d.A.) und B2 (Bl. 50 f. d.A.). Mit diesen Abrechnungen war die ehemalige Ehefrau des Klägers nicht einverstanden. Deswegen meldete sie sich bei dem seinerzeit zuständigen Sachbearbeiter, Herrn S. In dem geführten Telefonat einigten sich die ehemalige Ehefrau des Klägers und Herr S jedenfalls darauf, die aus den handschriftlichen Änderungen in den Anlagen B1 und B2 ersichtlichen Modifikationen der Abrechnungen vorzunehmen. Die Ehefrau des Klägers setzte jeweils mit ihrer Unterschrift auf die Abrechnungen den Vermerk „ich nehme das Angebot an.“. Der Kläger unterzeichnete die beiden handschriftlich geänderten Abrechnungen. Sodann übermittelten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau die Entgeltabrechnungen an die Beklagte (Seiten 2 f. der Klageerwiderung, Bl. 45 f. d.A., Seiten 1 f. der Replik, Bl. 62 f. d.A.).
10Der Kläger beglich die beiden Vorfälligkeitsentschädigungen (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A., Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 46 d.A.).
11Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 (in Abschrift als Anlage K3, Bl. 27 f., bei der Akte) widerrief der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beide Darlehensverträge vom 23. Dezember 2005 und forderte die Beklagten zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 16.321,13 € bis zum 5. Juli 2013 auf. Die Ehefrau des Klägers hatte ihm ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen abgetreten (Seiten 2 f. der Klageschrift, Bl. 2 f. d.A.).
12Außerdem erklärte auch die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 26. August 2013 (in Kopie als Anlage K4, Bl. 29, bei der Akte) gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge. Ferner erklärte sie gegenüber der Beklagten, daß ihr Ehemann zum Widerruf auch in ihrem Namen berechtigt gewesen sei und genehmigte außerdem dessen Widerrufserklärungen. Sie wies auf die Abtretung ihrer Ansprüche an ihren Ehemann hin (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.).
13Mit Schreiben vom 26. November 2013 (in Kopie als Anlage K5, Bl.30 f., bei der Akte) teilte die Beklagte gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß ein Widerruf ihrer Auffassung nach nicht mehr in Betracht gekommen sei, weil die Widerrufsbelehrungen unter den konkreten Umständen der Vertragsschlüsse in Ordnung gewesen seien, im übrigen aber auch die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigungen nicht in Betracht komme, weil diese ihre Rechtsgrundlage in der Aufhebungsvereinbarung vom 5. April 2012 finde (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.).
14Der Kläger trägt vor:
15Er könne die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Denn die Beklagte habe aus den Darlehensverträgen vom 23. Dezember 2005 keine Ansprüche herleiten können. Denn diese Darlehensverträge seien rechtzeitig und wirksam widerrufen worden. Die ihnen jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung habe nämlich den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausgelöst, weil sie nicht in Ordnung gewesen sei. Denn aufgrund der unklaren Formulierung im ersten Absatz, zweiter Spiegelstrich, der Widerrufsbelehrung werde aus ihr der Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar (im einzelnen Seiten 3 f. der Klageschrift, Bl. 3 f. d.A.).
16Auf eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung könne die Beklagte keinen Behaltensgrund stützen. Es sei überhaupt nur die Bearbeitungsgebühr aus den seinerzeit geltendgemachten Forderungen der Beklagten herausgestrichen worden, auf welche die Beklagte ohnehin keinen Anspruch gehabt habe. Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung sei ausschließlich ein wirksamer Darlehensvertrag, der aber eben aufgrund des Widerrufs nicht vorliege. Seine ehemalige Ehefrau habe zum Zeitpunkt der Streichung der Bearbeitungsgebühr keine Kenntnis von dem noch bestehenden Widerrufsrecht gehabt, und in Kenntnis dieser Möglichkeit hätten weder er noch seine ehemalige Ehefrau eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, auf welche die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch gehabt habe. Eine Vereinbarung über ein Vorfälligkeitsentgelt sei den in Kopie als Anlagen B1 und B2 (Bl. 48 ff.) bei der Akte befindlichen Urkunden nicht zu entnehmen, insbesondere auch kein Verzicht auf das Widerrufsrecht (Seiten 1 f. der Replik, Bl. 62 f. d.A.).
17Auf den Umstand, daß er und seine Frau zusammen mit der Widerrufsbelehrung das Vertragsexemplar erhalten hätten, komme es nicht an (Seite 2 der Replik, Bl. 63 d.A.).
18Der Kläger beantragt (Seite 2 der Klageschrift vom 20. November 2013, Bl. 2 d.A.),
19die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.321,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2013 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt (Seite reise Schriftsatzes vom 13. Januar 2014, Bl. 44 d.A.),
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte trägt vor:
23Auch wenn der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08) entschieden habe, daß die ihrerseits verwendete Klausel den Anforderungen des §§ 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht genüge, liege es doch im vorliegenden Fall anders. Denn dadurch, daß der Kläger und seine damalige Ehefrau zusammen mit der Widerrufsbelehrung das für sie bestimmte Vertragsexemplar ausgehändigt bekommen hätten, habe bei ihnen nicht die Gefahr einer Fehlvorstellung über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bestanden. Dem Schutzzweck der §§ 355, 495 BGB sei deshalb genügt worden (Seiten 3 f. der Klageerwiderung, Bl. 46 f. d.A.).
24Im übrigen finde die geleistete Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ihre Rechtsgrundlage in der getroffenen Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung, so daß schon deshalb der seitens des Klägers geltendgemachte Anspruch, den dieser lediglich auf § 812 BGB stützen könne, nicht bestehe. Denn aufgrund der entsprechenden Vereinbarung sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden.
25Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28Ein Anspruch des Klägers, der nur auf § 812 BGB gestützt werden könnte, besteht nicht.
29Ein solcher würde voraussetzen, daß die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
30Die Vorfälligkeitsentschädigung war aufgrund der aus den Anlagen B1 und in B2 darauf Bl. 48 ff. d.A.) ersichtlichen Vereinbarungen zu bezahlen. Daß Vereinbarungen über die Zahlung der im Streit stehenden Vorfälligkeitsentgelte getroffen worden sind, ergibt sich daraus, daß der Kläger und seine ehemalige Ehefrau die beiden Abrechnungen nach Einfügung handschriftlicher Änderungen unterzeichnet haben. Dies konnte nach den Umständen nur bedeuten, daß sie sich mit dem Verlangen der Beklagten einverstanden erklärten. Die Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Klägers ist insoweit aufgrund des Vermerks über ihrer Unterschrift, der „ich nehme das Angebot an.“ lautet, sogar ausdrücklich auf Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung gerichtet. Aber auch diejenige des Klägers ist eindeutig auf einen solchen gerichtet.
31Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß die getroffenen Vereinbarungen unwirksam wären. Zutreffend ist allerdings, daß diesen Vereinbarungen die Geschäftsgrundlage gefehlt hätte und sie deshalb im Ergebnis als unwirksam anzusehen wären, wenn seinerzeit noch ein Widerrufsrecht des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Widerrufsfrist war längst verstrichen. Sie betrug 2 Wochen und begann mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde. Hieran ändert sich durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung in ihrem ersten Absatz, dort zweiter Spiegelstrich, nichts. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bestand aus Sicht des Klägers und seiner Frau, die unstreitig die Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung – erst – beim Vertragsschluß erhalten haben und der Kläger und seine ehemalige Ehefrau nicht etwa schon vorher eine Widerrufsbelehrung und ein Vertragsangebot der Beklagten erhalten haben, kein Zweifel daran, daß die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts – erst – mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des für sie bestimmten Exemplars der Vertragsurkunde zu laufen begann. Damit ging im konkreten Fall die auch im übrigen eindeutige Widerrufsbelehrung auch in Bezug den Beginn der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts eindeutig und unmißverständlich dahin, daß diese mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des für den Kläger und seine damalige Ehefrau bestimmten Vertragsexemplars begann.
32In Ermangelung des geltendgemachten Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
35Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
36Da die Beschwer des Klägers mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.
37Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.
38Der Streitwert wird auf 16.321,13 € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 2x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- §§ 39 ff. GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- XI ZR 33/08 1x (nicht zugeordnet)