Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 145/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 9.000 Euro
1
Tatbestand
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Autokaufs in Anspruch.
4Der Kläger meldete sich beim Beklagten auf Grund einer Anzeige bei N, um bei diesem gegen Inzahlungnahme eines G den beworbenen M zu erwerben. Bei der Anzeige wurde erwähnt, dass die Veräußerung im Kundenauftrag erfolge. Die Parteien schlossen am 20.07.2013 einen Kaufvertrag über den M, mit welchem ein Kaufpreis von 8.700 Euro vereinbart wurde. Ferner wurde in den Kaufvertrag insbesondere aufgenommen: „Privatverkauf, Pkw wurde besichtigt und probegefahren. Motorkontrollleuchte an, Käufer wurde darauf hingewiesen. Verkauf unter ohne jegliche Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Garantieansprüche. Öl mit Ölfilter neu.“ Gleichzeitig veräußerte der Beklagte an den Kläger eine so genannte „Händlergarantie“, welche durch die X GmbH in X2 verwaltet werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten auf, den Kaufvertrag bis zum 06.11.2013 rückabzuwickeln. Mit Schreiben vom 08.11.2013 erklärte er sodann den Rücktritt.
5Der Kläger behauptet, der Motor sei defekt, es werde massiv Öl verloren. Darüber hinaus lägen verschiedenste weitere Mängel vor, insbesondere sei die Zentralverriegelung defekt sowie die Elektronik und ähnliches. Im Ergebnis könne mit dem Auto nicht gefahren werden. Beim Verkauf sei noch darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug volleinsatzbereit sei, es liege lediglich der Defekt vor, dass die Motorkontrollleuchte leuchte. Dies alles sei dem Beklagten vor Beauftragung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Eine Reaktion sei auf eine Fristsetzung durch den Kläger nicht erfolgt. Der Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass er zu nichts verpflichtet sei und deshalb nichts tun würde. Dabei ist der Kläger der Auffassung, dass sich der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen könne.
6Der Kläger hat zunächst angekündigt, Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von 8.700 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Autos zu beantragen. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Juli 2014 veräußert hat, hat er den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch,
71. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen;
82. den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 Euro zu tragen.
9Der Beklagte beantragt unter Widerspruch gegen die Erledigungserklärung,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte trägt vor, dass er das Fahrzeug als Privatperson genutzt habe, weswegen als Anschrift auch die Privatanschrift in den Kaufvertrag aufgenommen worden sei und nicht die Firmenanschrift. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Gewährleistungsausschluss deshalb wirksam sei. Ferner sei keine Nacherfüllungsfrist gesetzt worden, weshalb der Rücktritt unwirksam sei.
12Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2014 verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet. Auch ist keine Teilerledigung eingetreten, weil die Klage von Anfang an unbegründet war.
15Für einen Anspruch nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 und 2 BGB wäre Voraussetzung gewesen, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel vorgelegen hätte, dem Beklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und diese erfolglos verstrichen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
16Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel gegeben war. Zweifel bestehen insofern deshalb, weil der Kläger insofern selbst angegeben hat, dass mit Ausnahme der Motorkontrollleuchte weitere Mängel (hoher Ölverbrauch, Zentralverriegelung) erst später aufgefallen sind.
17Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Nachfristsetzung. Soweit zunächst vorgetragen worden ist, dass dem Beklagten vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei, hat sich dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin N2, welche die Verhandlungen mit dem Beklagten auf Grund ihrer besseren Beherrschung der deutschen Sprache im Wesentlichen durchgeführt hat, hat ausgesagt, dass sie keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie hat darauf verwiesen, dass das dann ihr Anwalt gemacht habe. Das mit der Klage vorgelegte Schreiben des Anwalts des Klägers vom 23.10.2013 enthält zwar eine Fristsetzung; diese betrifft jedoch nicht die Nachbesserung, sondern die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Weitere Fristsetzungen sind nicht ersichtlich. Dem Kläger hilft dabei nicht, dass der Beklagte im von der Zeugin geschilderten Telefonat die Verantwortung für die Mängel abgelehnt hat. Zwar ordnet § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An eine endgültige Erfüllungsverweigerung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen; die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vgl. Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 323 Rdnr. 18). Dies kann jedoch als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugin N2 hat nämlich geschildert, dass der Beklagte letztlich darauf verwiesen hat, dass sich der Kläger an die Garantieversicherung habe wenden sollen. Ergebnis des Gesprächs zwischen der Zeugin und dem Beklagten war daher im Ergebnis nicht, dass der Kläger den Mangel selbst tragen sollte. Bei einer solchen Sachlage kann noch nicht von einem letzten Wort in dem Sinne ausgegangen werden, dass die Mängelbeseitigung endgültig verweigert wird. Der Kläger hätte den Weg wählen müssen, dass dem Beklagten noch eine Nachfrist gesetzt wird. Nur so hätten im vorliegenden Fall klare Verhältnisse geschaffen werden können. Da der Kläger dies nicht getan hat, liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt nicht vor.
18Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1 BGB scheitert am Fehlen der Nachfristsetzung.
19Mangels Hauptanspruch kommt auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Betracht. Hinzu kommt noch, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte vor Hinzuziehung des Anwalts in Verzug gesetzt worden ist.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung entspricht §§ 3 ZPO, 48 GKG. Da die Teilerledigung erst im Termin ausgesprochen worden ist, wurde darauf verzichtet, einen Streitwert für die Zeit nach der Teilerledigungserklärung festzusetzen.
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Referenzen
- BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 2x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
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- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 2x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 3 ZPO, 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x