Urteil vom Landgericht Duisburg - 26 O 29/15

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsin Zeitungen Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben,

  • Art des Energieausweises

  • Wert des Endenergiebedarfs für das Gebäude,

  • Baujahr des Gebäudes

enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in der »O« vom ########, die wie folgt wiedergegeben wird:

Es folgt Grafik 1

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. April 2015 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  • a.                 in Zeitungen Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zur Art des Energieausweises enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in der »A« vom ########, die wie folgt wiedergegeben wird:

                                                     Es folgt Grafik 2

  • b.                im Internet Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben

  •                    zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs,

  •                    zur Art des Energieausweises,

  •                    zum wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie

  •                    zum Baujahr

enthalten, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite der Beklagten X am ######## und wie folgt wiedergegeben:

                                                         Es folgt Grafik 3

                                                         Es folgt Grafik 4

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. September 2015 zu zahlen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Urteilausspruch zu Ziffer 1., 3. a. und 3. b. aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilausspruch zu Ziffer 2. und 4. darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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