Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 75/14
Tenor
In Ergänzung des Endurteils vom 22.8.2023 wird die Klage abgewiesen, soweit über sie noch nicht im vorgenannten Urteil entschieden worden war.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Das Gericht hat am 22.8.2023 folgendes Endurteil erlassen (Bl. 2868 ff. GA) :
3„1.
4Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.7.2014 zu zahlen.
52.
6Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.278.500,00 € zu zahlen.
73.
8Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9(...)“
10Ausweislich des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 7.11.2023 (Bl. 2985 ff. GA.) muss es im Tatbestand des Urteils vom 22.8.2023 auf Seite 11 hinter dem wiedergegebenen Klageabweisungsantrag der Beklagten wie folgt heißen:
11Nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 (Bl. 2841) und die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2023 (Bl. 2850 GA.) auf den Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2023 (Bl. 2836 GA) hin mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2023 den im Schriftsatz vom 22.06.2023 wiederholten Antrag zu 5.) wie folgt „konkretisiert“:
12die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Versendung der in Anlage I und 2 benannten Broschüren, eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500 € aus der Verletzung des unter dem 17.07.2014 abgegebenen Vertragsstrafenversprechens, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit, zu zahlen.
13Mit Beschluss vom 03.07.2023 (Bl. 2858 GA.) hat das Gericht sodann das schriftliche Verfahren angeordnet.
14Die Klägerin beantragt mit am 4.9.2023 eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich der ausgeurteilten weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500,00 € aus der Verletzung des unter dem 17.7.2014 abgegebenen Vertragsstrafenversprechens die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Ergänzung des Urteils abzuweisen.
16Entscheidungsgründe:
17Der zulässige Antrag auf Ergänzung des Endurteils vom 20.8.2023 hat in der Sache keinen Erfolg, so dass die Klage insoweit, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuweisen war.
18I.
19Der Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 321 Abs. 1 ZPO erhoben.
20II.
21In der Sache war das Urteil entsprechend zu ergänzen.
221.)
23Die Klägerin hat den Antrag auf Zahlung der entsprechenden Zinsen rechtzeitig mit Schriftsatz vom 23.6.2023 geltend gemacht.
24Zutreffend weist die Beklagtenseite zwar darauf hin, dass der Antrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden und damit bei Erlass des Urteils noch nicht mündlich über den Antrag verhandelt werden konnte (Schriftsatz vom 20.10.2023, Bl. 2980 f. GA.).
25Da die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben, konnte der Antrag aber gleichwohl Gegenstand der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes werden. Entscheidungsgrundlage ist insoweit nämlich der gesamte Akteninhalt, der bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem nach dem Anordnungsbeschluss Schriftsätze eingereicht werden können, angefallen ist. Dazu gehören auch die vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze, ohne dass auf sie gesondert Bezug genommen werden müsste (BeckOK/von Selle, ZPO, § 128 ZPO, Rdnr. 32).
26Die Zustimmung der Beklagten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde dabei ersichtlich auch unbedingt erklärt.
272.)
28Der Zinsantrag ist jedoch wegen Unbestimmtheit unzulässig.
29Zur Bestimmtheit eines Zinsantrages ist es erforderlich, dass der Prozentsatz und der Beginn der Zinspflicht benannt werden (BAG, NJW, 2003, 2403, 2404; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 20. Auflage, 2021, § 253 ZPO, Rdnr. 30; Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, 2024, Rdnr. 16 a ZPO)
30Vorliegend fehlt es aber an einem ausreichend genau benannten Beginn der Zinspflicht, denn es wird die Zahlung von Zinsen ab Fälligkeit begehrt, anstelle eines genau datierten Zinsbeginns also lediglich ein Rechtsbegriff verwendet. Es bleibt daher unklar, ab welchem genauen Datum Zinsen verlangt werden.
31Soweit es als ausreichend bestimmt angesehen wird, wenn Prozesszinsen gemäß § 291 BGB „ab Rechtshängigkeit“ verlangt werden (vgl. nur Saenger, ZPO, 10. Auflage, 2023, § 253 ZPO, Rdnr. 15), steht dies dem vorstehend Ausgeführten nicht entgegen, denn dies beruht auf dem Umstand, dass einem Kläger bei Einreichung der Klage der genaue Zeitpunkt der Rechtshängigkeit naturgemäß noch nicht bekannt sein kann.
32Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fälligkeitszinsen liegt der Fall ersichtlich anders.
33Da nur eine Nebenforderung betroffen ist, bestand hinsichtlich der Unbestimmtheit des Zinsbegehrens auch keine Hinweispflicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 139 ZPO, Rdnr. 5).
34III.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO.
36Da im Hinblick auf das Ergänzungsurteil das bisherige Endurteil zum Teilurteil geworden ist, war im Ergänzungsurteil abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese waren gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagtenseite aufzuerlegen.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich auf die Kostenentscheidung bezieht, folgt aus § 709 ZPO.
38Der VorsitzendeG. |
||
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 321 Ergänzung des Urteils 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x