Beschluss vom Landgericht Duisburg - 82 Qs 15-25

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Oberhausen vom xx.xx.xxxx wie folgt abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt T als Vorschuss nach § 47 RVG zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen werden auf 2.968,20 Euro festgesetzt.


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