Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 045 StL 20/92 U. 3 StV 71/92

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf

              einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000,00 DM anerkannt.

              Die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten werden dem

              Berufsangehörigen auferlegt.

-                      §§ 57 Abs. 1, 80, 89, 90 StBerG -.


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