Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 155/98
Tenor
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1999 unter
Mitwirkung der Richterin am Landgericht X als
Vorsitzende, der Richterin X und des Richters am
Landgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. Februar 1998 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 46 C 15399/97 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
3Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist zulässig und begründet.
4I.
5Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Veröffentlichung von Anzeigen der Beklagten in der Ausgabe Juni 1997 der Schrift "X" zu.
61.
7Allerdings scheitert der Anspruch nicht an mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin ist Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Das Vertragsangebot ist von der Verlagsagentur "X" GmbH, also der Klägerin abgegeben worden. In dem Schreiben wird auch der Geschäftsführer X genannt. Dieses Vertragsangebot hat die Beklagte durch ihren Geschäftsführer angenommen.
82.
9Die Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Anzeige ist in Heft 1 der Schrift der Klägerin erschienen. Der insoweit bestehende Anspruch der Klägerin ist durch Zahlung erloschen. Weitere vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Einen über diese einmalige Anzeige hinausgehenden "Anzeigenauftrag" haben die Parteien nicht in einer den Vorschriften des AGBG entsprechenden Weise abgeschlossen.
102.1.
11Auf die hier in Rede stehenden vertraglichen Abreden findet das AGBG Anwendung. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vereinbarung und den unstreitigen Umständen der Vertragsanbahnung handelt es sich nicht nur bei den gesondert abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", sondern auch bei dem zur Unterschrift durch den Kunden vorgesehenen Vertragstext selbst die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und Vertragsbedingungen, um die die Klägerin als Verwenderin den potentiellen Kunden bei Abschluss der Vereinbarung stellt (§ 1 AGBG).
122.2.
13Die streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. § 8 AGBG steht dem nicht entgegen, weil es hier um den Inhalt von Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung der §§ 157, 242 BGB geht.
142.3.
15Die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam gem. § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit der Regelung ergeben (BGHZ 104, 92; 106, 49, 264; 108, 57).
16Maßstab für die Inhaltskontrolle ist das sog. "Transparenzgebot" (vgl. Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 9 AGBG Rn. 15; Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 9 Rn. 87). Dazu gehört die Transparenz der wirtschaftlichen Vertragsfolgen, d.h. bei Vertragsschluss muss dem Vertragspartner vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen klar und deutlich mitgeteilt werden, welche Belastungen auf ihn in Folge der Vereinbarungen zukommen. Dabei ist auf den Verständnishorizont und die Erwartungen eines typischen Durchschnittskunden abzustellen (Brandner, a.a.O., Rn. 103, 105).
17Die von der Klägerin verwendeten Vertragsbestimmungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie sind unklar und schwer durchschaubar. Sie enthalten einerseits Hinweise auf einen Abonnementcharakter der in Auftrag zu gebenden Anzeigenschaltung in der Überschrift "ANZEIGENABOAUFTRAG", ferner in dem Satz "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf Einzelausgaben" sowie in den Ziffern 2 und 3 der gesondert abgedruckten AGB, die regeln, dass der "Anzeigenabobauftrag" zunächst "für die Dauer von zwei Jahren, gleich zwölf Einzelausgaben" erteilt werde und er Anzeigenkunde den abweichenden Wunsch einer kürzeren Laufzeit seines Anzeigenauftrags oder einer nur einmaligen Anzeigenschaltung auf dem Auftragsformular schriftlich vermerken müsse.
18Andererseits verweist die Klägerin im ersten Teil des Vertragstextes darauf, dass man auf den "Anzeigenauftrag" in der Erstauflage "Anzeigenflächen" bestimmten Umfangs vorgemerkt habe; hierfür wird mit der Formulierung "Preis/Ausgabe" ein bestimmter Betrag genannt, wobei der nachfolgende Text den Hinweis enthält, dass es sich hier um einen nur für die Anzeigenveröffentlichung in einer "Einzelausgabe" geltenden "Sonderpreis" handele. Preise für weitere Anzeigen werden nicht angegeben.
19Der typische Durchschnittskunde kann die Bedeutung des vorformulierten Vertragstextes nicht ohne weiteres durchschauen. Die Auslegung, dass zwölf Anzeigenschaltungen vereinbart werden sollten, ist möglich. Dafür spricht die Formulierung, es seien "Anzeigenflächen" vorgemerkt sowie die Angabe "Preis/Ausgabe: DM 298". Zu letzterer Angabe steht jedoch der Satz "Der oben genannte Anzeigenpreis ist ein Sonderpreis und bezieht sich nur auf die Veröffentlichung ihrer Anzeige in einer Einzelausgabe" in Widerspruch. Da als vorgemerkte Anzeigenflächen ausschließlich solche zu dem Preis genannt sind, der nur einmal gelten soll, ist auch eine Auslegung dahingehend, dass auch nur eine Anzeigenschaltung erfolgen soll, - wie von der Beklagten vorgetragen - nachvollziehbar. Darin läge auch eine "andere Angabe" i.S. d. Formulierung "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf Einzelausgaben", sowie i.S. d. Nr. 2 der dem Vertrag beigefügten AGB der Klägerin. Auch die Tatsache, dass für die auf die erste Anzeige folgenden Monate kein ausdrücklicher Preis genannt ist, spricht dafür, dass eine Beauftragung für diese Monate nicht beabsichtigt war.
20Auch von einem regelmäßig mit der Prüfung von Vertragstexten vertrauten Kaufmann kann nicht erwartet werden, dass er aus einem unklar formulierten, objektiv auf verschiedene Weise zu verstehenden Text den eigentlichen Willen des Verwenders herausinterpretiert, zumal wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Verwender eine eindeutige Abfassung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass die Regelung des § 9 AGBG auch für Kaufleute uneingeschränkt gilt, ergibt sich bereits daraus, dass sie von § 24 AGBG, der die auf Kaufleute unanwendbaren Vorschriften nennt, nicht erfasst ist.
21Entgegen der Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, dort S. 3, besteht kein Indiz dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich der Schaltung von zwölf Anzeigen bewusst gewesen sei, durch eine Ermächtigung zur Abbuchung laufend fällig werdender Anzeigenentgelte im Lastschriftverfahren. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auf dem als Anlage K1 zu den Akten gereichten Anzeigenabobauftrag den für das Lastschriftverfahren vorgesehenen Kreis gerade nicht angekreuzt, sondern die durch das Wort "oder" zur Wahl gestellte Alternative "Ich zahle nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen rein netto". Dies deutet gerade auf eine einmalige Beauftragung hin. Dass er im Feld "Unterschrift für Lastschriftverfahren" unterschrieben hat, ist dadurch zu erklären, dass für die von ihm gewählte Zahlungsart kein Raum für eine Unterschrift vorgesehen ist.
222.4.
23Da der hier in Rede stehende Vertrag insgesamt unklar und mehrdeutig ist, wird er durch § 3 AGBG nicht erfasst. Denn diese Vorschrift ist allein darauf gerichtet, einzelne Klauseln zum Schutz des redlichen Verkehrs besonderen Anordnungen zu unterstellen. Für ihre Anwendung ist kein Raum wenn die rechtliche Gestaltung der Vertragsbeziehungen insgesamt für den Kunden überraschend ist (vgl. Ulmer in:
24Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Auflage § 3 Rn. 8).
252.5.
26Ein Anspruch aus § 812 ff. BGB scheitert daran, dass nicht erkennbar ist, dass die Beklagte durch die nicht vertraglich vereinbarte Anzeigenschaltung in der Ausgabe Juni 1997 irgendeinen Vorteil erlangt bzw. Aufwendungen erspart hat.
27II.
28Aus den Ausführungen zu Ziffer I. folgt zugleich, dass die Widerklage, für die das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben ist - da hinsichtlich der weiteren Anzeigenschaltungen mit der Geltendmachung weiterer Forderungen durch die Klägerin zu rechnen ist - Erfolg hat.
29III.
30Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
31IV.
32Streitwert der Berufung: 2.637,36,-- DM
33(Klage: 352,70,-- DM + Widerklage 2.284,66 DM).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.