Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 26/99 U.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.12.1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -: 23 C #####/#### -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, an den Kläger 270,00 wird im Wege des Schlußurteils verurteilt, an den Kläger weitere 797,00 DM nebst 4 % Prozent Zinsen aus 1. 067,00 DM seit dem 01.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %, von den Kosten der Berufung der Kläger 76 % und die Beklagte 24 %.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


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