Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 234/99

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Ausführung von Industriemontagen und Montagen im Rohrleitungsbereich einschließlich der

Arbeitnehmerüberlassung hierfür ausgerichteten

Geschäftsbetriebes die Kennzeichnung

X

zu benutzen, insbesondere unter diesem Zeichen die vorgenannten Dienstleistungen anzubieten oder zu

erbringen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren,

Anzeigen oder in der Werbung zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in

welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

- der erzielten Umsätze sowie

- der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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