Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 224/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über die unter der Bezeichnung xxx x xx vertriebenen Maschinen sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass diese die europäischen Patente xxxxxxxx oder xxxxxxxxxxxx der Beklagten verletzen, insbesondere wenn dies wie im nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang und gegenüber wem sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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