Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 24 S 482/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 20 C 8786/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
1
(Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäss § 534 Abs. 1 ZPO a.F.) abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,- DM Schmerzensgeld (§ 847 BGB) und 60,- DM für verauslagte Attestkosten (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht zu.
4Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz nicht nachweisen können, dass sie durch den von der Beklagten zu 2) allein verschuldeten Verkehrsunfall am 14.12.2000 auf der Völklinger Strasse/Südring in Düsseldorf eine Gesundheits- oder Körperverletzung (HWS-Syndrom) erlitten hat.
51.
6Zutreffend ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Klägerin für die von ihr behauptete Ursächlichkeit zwischen dem Auffahrunfall und dem diagnostizierten HWS-Syndrom nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweis zu gute kommen.
7Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Ursache eine bestimmte Folge als bewiesen angesehen werden. Der Anscheinsbeweis setzt aber voraus, dass ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Ursache oder Folge typischerweise gegeben ist, beruht also auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind. Zwar kann ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet sein, ein HWS-Syndrom hervorzurufen, so dass der Beweis des ersten Anscheins den Aufprall auf das Heck eines Fahrzeuges als Ursache für ein HWS-Syndrom eines Insassen des vorderen Fahrzeuges erscheinen lassen kann (vgl. LG Heidelberg DAR 1999, 75; KG NJW 2000, 878 m.w.Nachw.). Allein die Tatsache, dass es zwischen zwei Fahrzeugen zur Kollision gekommen ist, reicht indes nicht aus. Vielmehr müssen auf die beteiligten Personen und Fahrzeuge nicht unerhebliche Energien einwirken, was bei sog. Bagatellunfällen, bei denen es zu keinem nennenswerten Sachschaden kommt, nicht der Fall ist (OLG Düsseldorf Urteil vom 14.7.1997 1 U 26/96 SP 10/97). Vorliegend ist von einem sog. Bagatellunfall auszugehen. An dem Pkw der Beklagten zu 2) ist durch den Zusammenstoss mit dem von der Klägerin gesteuerten Kraftfahrzeug - unstreitig - ein Sachschaden nicht entstanden, wie den Feststellungen des von der Beklagten zu 1) beauftragten Sachverständigen XXX vom 31.08.2001 zu entnehmen ist. Der Schaden an dem klägerischen Pkw ist von untergeordneter Bedeutung. Nach eigenen Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine kaum zu erkennende Schramme. Bei derart leichten Unfällen entspricht es aber gerade nicht der Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeuginsasse ein HWS-Schleudertrauma erleidet, auch wenn es andererseits nicht ausgeschlossen werden kann. Auf die tatsächliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung kommt es deshalb in diesem Zusammenhang gar nicht an.
8Kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung, so gilt für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsverletzung der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; KG NJW 2000, 878). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist.
9Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vernehmung des als Zeugen benannten Arztes XXX unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Nacken- und Kopfschmerzen und die damit einhergehende Heilbehandlung durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Diesem Beweisangebot ist nicht nachzugehen. Zwar hat der Zeuge in der undatierten ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausgeführt, die bei der Klägerin durchgeführte Untersuchung habe "die typischen Befunde eines HWS-Schleudertraumas vom Schweregrad I" ergeben (Bl. 6 GA). Sie enthält aber kein Feststellungen dazu, ob das diagnostizierte HWS-Schleudertrauma durch den Unfall verursacht worden ist. Weder der ärztlichen Bescheinigung noch dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, ob und wie der Zeuge die Unfallursächlichkeit der Beschwerden der Klägerin geprüft hat. Als behandelnder Arzt hatte der Zeuge zudem auch keinen Anlass, eine schadensrechtlich relevante Überprüfung zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung der Klägerin vorzunehmen. Die Klägerin hätte hier deshalb substantiiert vortragen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen müssen, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Kollisionsart und -schwere das von ihr behauptete HWS-Schleudertrauma eintreten konnte. Dies hat die Klägerin aber auch in der Berufungsinstanz nicht getan. Sie hat lediglich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass die Geschwindigkeit (gemeint ist wohl die Anstoßgeschwindigkeit) mehr als 10 km/h betragen hat. Ein gerichtlicher Hinweis war nicht erforderlich, weil die Beklagten hierauf ausdrücklich in der Berufungserwiderung hingewiesen haben. Die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen erscheint der Kammer unter Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens als nicht angezeigt.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11Für die Zulassung der Revision gemäss § 543 Abs. 2 ZPO n.F. besteht kein Anlass.
12Streitwert für das Berufungsverfahren: 797,61 €.
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Referenzen
- 20 C 8786/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 534 Verlust des Rügerechts 1x
- BGB § 847 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- DAR 1999, 75 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2000, 878 2x (nicht zugeordnet)
- 1 U 26/96 S 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- NJW 1998, 3417 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1999, 990 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x