Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 246/01

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Querverbindungen von zwei aufeinander senkrecht stehenden, mit hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben, mit einer an ihrem einen Ende einen Kopf und an ihrem anderen Ende eine Schraubenmutter tragenden Verbindungsschraube, die in der hinterschnittenen Längsnut des Profilstabes angeordnet ist und die mit einem Ende in die Längsnut des quer zu ihr verlaufenden Profilstabes und mit ihrem anderen Ende ein auf dem zur Längsachse des Profilstabes parallelen Schraubenschaft axial verschiebliches Widerlagerstück hintergreift, das über eine seitlich zugängliche Aussparung im Profilstab verdrehfest in dessen Endbereich angeordnet ist und sich an der dem querverlaufenden Profilstab zugewandten Aussparungswandung abstützt, wobei die für die Aufnahme des Widerlagerstücks notwendige Aussparung im Profilstab auf dessen die Längsnut enthaltende Wandseite beschränkt ist und wobei das Widerlagerstück, die Verbindungsschraube und die Mutter als vormontierte Einheit in die Aufnahmetasche einsetzbar sind

im Geltungsbereich des deutschen Patents xxxxxxx, anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

- die Aussparung in der die Längsnut enthaltenden Wandseite des Profilstabs als bis auf die Längsnut ringsum geschlossene Aufnahmetasche ausgebildet ist,

- die Aussparung aus eine mittig zur zugehörigen Längsnut verlaufenden Querboh-rung besteht,

- das Widerlagerstück ein im Durchmesser des Querbohrung entsprechender Zylin-der ist,

- das Widerlagerstück eine Verriegelungsnase aufweist, deren Breite etwa der des Längsnut-Außenschlitzes entspricht und die sich durch letzteren hindurch über das zugehörige Ende des längsverlaufenden Profilstabes hinaus bis in den Außenschlitz des querverlaufenden Profilstabes hinein erstreckt, und

- die Verbindungsschraube hinter dem Widerlagerstück und dessen Verriegelungs-nase voll verborgen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. No-vember 1990 bis zum 10. März 1998 begangenen Handlungen sowie den Patentin-habern xx xx und xx xx durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. März 1998 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.040,67,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen