Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 2/02

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500 € erkannt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufsangehörige.

Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs.1, 89,90 StBerG §§ 51 Abs.2, 56 DV StBHG.


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