Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 18/01
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer wird gemäß §§ 313a Abs. 5, 313b Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 30, 31 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 19. Dezember 2001, BGBl. I 288, 436) wie folgt um Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzt:
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines am 16. Juni 1999 gewährten Darlehens in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.
3Die Darlehensgewährung ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihr liegt ein schriftlicher Vertrag (vgl. GA 6) zugrunde, in dem als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart ist.
4Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2000 ließ die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb einer Frist von 10 Tagen auffordern. Dieses Schreiben wurde von den anwaltlichen Vertretern der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 beantwortet. Aus dem Zusammenhang dieses Antwortschreibens ergibt sich, dass das klägerische Schreiben der Beklagten am 4. Dezember 2000 zugegangen ist.
5Die Klägerin beantragt,
6wie erkannt.
7Die Beklagte ist im Termin vom 29. April 2002 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig geblieben.
8Schriftsätzlich hat sie im wesentlichen die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag unterliege nicht deutschem, sondern spanischem Recht. Überdies sei das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 30. November 2000 nicht als Kündigung des Darlehensvertrages aufzufassen, so dass der klageweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht fällig sei.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist begründet.
12Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 607 Abs. 1, 608 BGB die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der vertraglich vereinbarten und mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Zinsen beanspruchen.
13Der Darlehensvertrag der Parteien unterliegt deutschem Recht. Dies folgt zum einen aus der mit der Gerichtsstandsvereinbarung konkludent vorgenommenen Rechtswahl. Zum anderen ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 28 EGBGB.
14Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist auch fällig. Mit Schreiben vom 30. November 2000 hat die Klägerin das Darlehen gekündigt. Auch dass der Begriff "Kündigung " in dem Schreiben nicht verwendet wird, steht dem nicht entgegen. Es reicht vielmehr aus, dass sich dem Schreiben ein ernsthaftes Rückzahlungsverlangen entnehmen lässt.
15Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 1x
- §§ 313a Abs. 5, 313b Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 30, 31 AVAG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag 1x
- Art. 28 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x